Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Aus Sicht der SVP ist dem Vorentwurf zuzustimmen. Er baut auf den bereits bestehenden Stärken des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) auf, bewahrt die grösstmöglichste Autonomie in der Verfahrensgestaltung und modernisiert deren Bestimmungen.

Weiter wird die Rechtssicherheit für die Gesetzesanwendenden erhöht und die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Gesetz überführt. Bestehende Unklarheiten werden beseitigt. Dass der Vorentwurf auf eine Neuregelung des Verhältnisses von staatlichen Gerichten zu Schiedsgerichten verzichtet, ist zu begrüssen; diesbezüglich drängt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf auf. Ebenfalls zuzustimmen ist der Tatsache, dass der Vorentwurf auf einen «code unique» verzichtet und die interne bzw. internationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht in einem einzigen Gesetz zusammengeführt wird. Auch der Verzicht auf einen «juge d’appui» ist zu begrüssen.

Einleitung

Das IPRG widmet sich im 12. Kapitel der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Bei der Schiedsgerichtsbarkeit handelt es sich um einen Streitschlichtungsmechanismus, in dem die Parteien vereinbaren, bestehende oder künftige Streitigkeiten nicht einem staatlichen Gericht zu unterbreiten, sondern einem (privaten) Schiedsgericht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist verbindlich und vollstreckbar, wobei das Gesetz den Parteien bezüglich der Verfahrensbestimmungen einen grossen Freiraum einräumt. Die Motion 12.3012 der Rechtskommission des Nationalrats vom 3. Februar 2012 beauftragte den BR, einen Entwurf zur Nachführung der Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit mit dem Ziel vorzulegen, die Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz zu erhalten. Dabei sollen insbesondere gewisse zentrale Elemente der Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Gesetz aufgenommen und nötigenfalls korrigiert werden. Besonders zu beachten ist dabei die Beziehung zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Anstoss für die Motion 12.3012 gab die Pa.Iv. 08.417 zur Änderung von Art. 7 IPRG. Das Parlament entschied sich jedoch, den Weg über die Motion zu beschreiten.

Materielles

Der Vorentwurf sieht u.a. vor:

  • dass verschiedene Ausdrücke ersetzt werden (u.a. «Richter» durch «Gericht»; «Schiedsrichter» durch «Schiedsgericht» etc.);
  • dass die Rechtsbehelfe der Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung sowie die Revision von Schiedssprüchen geregelt werden (Art. 189a und 190a VE-IPRG; Art. 119b VE-BGG); das geltende Recht sieht keine entsprechenden Bestimmungen vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt diese Rechtsbehelfe jedoch zu;
  • dass Art. 176 Abs. 1 IPRG auf Parteien «der Schiedsvereinbarung» abstellen soll und nicht auf die Verhältnisse der späteren Prozessparteien;
  • dass für Hilfsverfahren durch die staatlichen Gerichte das summarische Verfahren angewandt werden soll; die ZPO wird entsprechend ergänzt (Art. 251a und Art. 356 Abs. 3 VE-ZPO);
  • dass den Parteien grosse Freiheit in der Verfahrensgestaltung zukommen soll (Zulassung der sog. «halben Schriftlichkeit» [Art. 178 Abs. 1 Satz 2 VE-IPRG]; Schiedsklausel durch einseitiges Rechtsgeschäft [Art. 178 Abs. 4 VE-IPRG]);
  • dass die Anwenderfreundlichkeit erhöht werden soll (der [ausländische] Rechtsanwender soll die Bestimmungen in einem einzigen Erlass finden können [Art. 179 und 180 VE-IPRG]; Rechtsschriften in englischer Sprache sollen in Schiedssachen vor dem Bundesgericht zugelassen werden [Art. 77 Abs. 2bis VE-BGG]).

Nicht aufgenommen im Vorentwurf wurde die Forderung der Pa.Iv. 08.417. Diese verlangte eine Revision von Art. 7 IPRG. Der Initiant nahm die Tatsache auf, wonach das Bundesgericht entschieden hat, dass – wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat – eine Schiedseinrede lediglich im summarischen Verfahren geprüft wird. Hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland, muss das staatliche Gericht eine Schiedseinrede dagegen mit voller Kognition prüfen. Das Bundesgericht begründete diese Praxis damit, dass es die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (später im Verfahren) im Rahmen der Anfechtung eines Schiedsspruchs mit voller Kognition prüfe (Art. 190 Abs. 2 Bst. b IPRG). Nachdem Anhörungen und Umfragen bei betroffenen Fachverbänden und Fakultäten ergeben haben, dass es diesbezüglich in der Praxis keine Probleme gibt, kann auf eine korrigierende Regelung verzichtet werden.

Zu unterstützen ist auch der Entscheid, auf die Schaffung eines nationalen «juge d’appui» zu verzichten. Zum einen wäre eine solche Stelle systemfremd und eine Angliederung beim Bundesgericht würde nicht zu dessen Aufgaben als oberste rechtsprechende Behörde passen. Die Schaffung einer neuen richterlichen Instanz stünde andererseits in keinem Verhältnis zu den möglichen Fallzahlen.

 
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