Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

Die SVP lehnt jene Teile der Vorlage ab, welche die Hürden für die Arbeitsintegration der vorläufig Aufgenommenen senken will, da sie auch die zugrundeliegende Motion 18.3002 ablehnte. Die vorläufige Aufnahme stellt eben gerade kein Bleiberecht dar; eine schnellere Integration untergräbt diesen Grundsatz. Den übrigen Teil der Vorlage, welche die Umsetzung der Motion 15.3953 betrifft und die Reise und die Heimat- oder Herkunftsstaaten für vorläufig Aufgenommene untersagt, begrüsst die SVP.

Schweiz nicht attraktiver machen für Wirtschaftsflüchtlinge
Die SVP-Fraktion lehnte die Motion 18.3002 bereits in der parlamentarischen Beratung einstimmig ab. Die dabei geäusserten Vorbehalte gelten nach wie vor. Der Status der vorläufigen Aufnahme wurde geschaffen, weil eben gerade kein Bleiberecht ausgesprochen werden soll, sondern die vorübergehende Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit der Rückschaffung überbrückt werden muss. Eine Erleichterung der Arbeitsmarktintegration für vorläufige Aufgenommene untergräbt den Sinn und Geist dieses Status. Darüber hinaus belohnt es Wirtschaftsmigranten, die eben gerade kein Anrecht auf Asyl haben, mit ihrer eigentlichen Zielsetzung, einem besseren Leben im wohlhabenden Europa und macht die Schweiz als potenzielles Zielland damit attraktiver.

Unzumutbarkeit der Rückkehr kritisch hinterfragen
Aus Sicht der SVP gilt es vielmehr, die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Rückschaffung kritisch zu hinterfragen. Haben vorläufig Aufgenommene beispielsweise minderjährige Kinder, so vergleichen die Behörden bzw. Gerichte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr die Entwicklungschancen im Heimat- oder Herkunftsland unsinnigerweise mit jenen in der Schweiz; ein Vergleich, dem wahrscheinlich manch westliche Industrienation nicht standhalten könnte. Darüber hinaus sind die Bundesbehörden gehalten, mit Hochdruck neue Rückübernahmeabkommen mit den Herkunftsstaaten der vorläufig Aufgenommenen auszuhandeln, statt vor der heutigen Alltagssituation zu kapitulieren.

Sozialhilfeabhängigkeit bei Kantonswechsel präzisieren
Art. 85b Abs. 3 lit. a E-AIG sieht vor, einen Kantonswechsel zu bewilligen, sofern eine vorläufig aufgenommene Person «weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht». Aus Sicht der SVP ist diese Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass nicht nur auf die Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestützt wird, sondern auch geprüft wird, ob beispielsweise aufgrund höherer Lebenshaltungskosten im Zielkanton ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen entstehen könnte.

Reiseverbot in Heimat- oder Herkunftsstaat besser geregelt
Den Bestimmungen, welche die Umsetzung der Motion 15.3953 betreffen, kann die SVP im Grundsatz zustimmen. Es ist richtig und notwendig, vorläufig Aufgenommenen Personen sowie Schutzbedürftigen die Reise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu untersagen, sofern diese nicht der Vorbereitung der Rückkehr dient, bzw. für Asylsuchende keine Ausnahmen vorzusehen. Hinsichtlich des Vorliegens besonderer persönlicher Gründe für Reisebewilligungen für Drittstaaten (Art. 59e Abs. 3 E-AIG) fordert die SVP vom Bundesrat bei der Umsetzung eine wesentlich härtere Gangart als im Vorentwurf für die Änderung Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vorgeschlagen wurden. Wir verweisen hierzu auf unsere Vernehmlassungsantwort vom 22. August 2019.

Härtere Konsequenzen bei Missachtung des Reiseverbots
Aus Sicht der SVP gilt es, die Missachtung eines Reiseverbots stärker zu sanktionieren. Wir fordern daher, die in Art. 83 Abs. 9bis und 9ter sowie Ar. 122d E-AIG vorgeschlagenen Fristen von drei Jahren auf mindestens fünf Jahre auszudehnen.

 
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