Die SVP vertritt die Ansicht, dass sich eine Teilrevision des KAG maximal darauf beschränken sollte, durch eine Angleichung unseres Kollektivanlagenrechts an den europäischen und internationalen…
Die SVP vertritt die Ansicht, dass sich eine Teilrevision des KAG maximal darauf beschränken sollte, durch eine Angleichung unseres Kollektivanlagenrechts an den europäischen und internationalen Standard die Einhaltung des Mindeststandards gemäss der Direktive für Alternative Investment Fund Manager (AIFMD) sicherzustellen. Gesetzesänderungen, welche darüber hinausgehen, lehnt die SVP ab. Im Zentrum haben die Wettbewerbsfähigkeit und Interessen des Fondsplatzes Schweiz zu stehen.
Auch in Zukunft ist es von Vorteil, wenn für schweizerische Vermögensverwalter ein freier Zutritt zum europäischen Markt gewährleistet ist, um sicherzustellen, dass nicht aufgrund nachteiliger Voraussetzungen Kunden und / oder Anbieter abwandern. So eine Abwanderung von Unternehmen, Kunden und Kapital wäre dem Finanzplatz Schweiz nicht zuträglich und sollte deshalb vermieden werden.
Die zwingende Unterstellung aller Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen unter eine Aufsicht scheint uns dennoch nicht angebracht. Es ist ausreichend, wenn die Verwalter die Möglichkeit haben, sich bei Bedarf einer Aufsicht zu unterstellen. Das werden sie automatisch tun, wenn die Aufsicht vom Markt (d.h. den institutionellen Anlegern) gewünscht wird oder wenn Schweizer Vermögensverwalter ab Mitte 2013 für europäische kollektive Kapitalanlagen tätig sein wollen.
Die zwingende Vorschrift einer Depotbank statt einer Depot- und Zahlstelle scheint uns hingegen sinnvoll.
Der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an ausschliesslich qualifizierte Anleger ist in der Schweiz im Gegensatz zur EU nicht reguliert. Das scheint uns auch nicht zwingend nötig, sofern der Anleger wirklich qualifiziert ist. Er ist selbst verantwortlich und auch in der Lage, Angebote zu beurteilen.
Ferner ist die SVP der Meinung, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung keinesfalls dazu missbraucht werden darf, die Gesetze und Verordnungen dahingehend zu verschärfen, dass aufgrund einer Überregulierung die internationale Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und seiner Akteure resultiert.
Deshalb hat sich der Bundesrat strikte an den Mindestanforderungen, welche zum Erreichen des internationalen Standards notwendig sind, zu orientieren, und unter keinen Umständen darüber hinaus irgendwelche unnötigen Verschärfungen zu erlassen. Ebenso nachteilig wie sich die Nichteinhaltung der international üblichen Standards auf den schweizerischen Kapitalanlagenmarkt auswirken könnte, würde sich eine unnötige Verschärfung durch die schweizerische Gesetzgebung äussern, gerade für kleinere Gesellschaften, welche durch den erhöhten administrativen und bürokratischen Aufwand einen Nachteil erfahren. Für diese sollen deshalb Ausnahmen bezüglich Bewilligung und Aufsicht nach wie vor möglich bleiben. Eine Unterstellung der privaten Vermögensverwalter unter die Finma erscheint nicht sinnvoll, denn dadurch würden die Vermögensverwalter mehreren Aufsichten unterstehen, nämlich den SRO-GwG, den Branchenverbänden, die die Einhaltung der Standesregeln beaufsichtigen und der FINMA. Abgesehen von den horrenden Kosten für kleinere Vermögensverwalter, wären die Kompetenzen nicht klar geregelt. Eine Zusammenführung dieser Aufsichtspflichten unter die FINMA würde zu einer massiven Aufblähung des Verwaltungsapparates führen, denn die FINMA müsste dann auch Tausende von zusätzlichen Finanzintermediären bezüglich Geldwäscherei und Einhaltung von Standesregeln überprüfen. Die SVP empfiehlt höchstens eine zwingende Unterstellung von Vermögensverwaltern von Kollektivanlagen unter die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen, die den Mindeststandard der FINMA erfüllen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Standards soll wie im Falle der GwG-Regulierung auch durch die SROs bzw. deren beauftragten Revisionsorganisationen erfolgen.
Das EU-Recht sieht ein "Regime light" für kleinere Vermögensverwalter vor. Dieses könnte auch für die Schweizer Gesellschaften mit kleineren Fonds sehr geeignet sein, wird aber in der Vorlage nicht umgesetzt. Das Geschäft der Vermögensverwalter mit geeigneten Gegenparteien, gemeint sind institutionelle Investoren wie Banken oder Versicherungen, sind auf EU-Ebene nicht reguliert. Deshalb stellt sich die Frage, warum hier wieder zusätzliche "Swiss-Finish"-Auflagen gemacht werden.
Unklar definiert ist im Gesetzesentwurf der Vertrieb von Sondervermögen. Es muss klar festgelegt werden, dass solche Sondervermögen zwar intern für mehrere Kunden eingesetzt werden können, aber nicht an Dritte ausserhalb des Vermögensverwalters vertrieben werden dürfen.
Während der Bundesrat in seiner Botschaft erwähnt, dass es eine Nichtanpassung dazu führen könnte, dass seriöse Unternehmen abwandern und sich im Gegenzug vermehrt zweifelhafte Anbieter in der Schweiz ansiedeln könnten, besteht die Gefahr, dass bei einer unangebrachten Verschärfung seriöse Anbieter aufgrund der erschwerten Bedingungen abwandern. Beide Entwicklungen gilt es zu verhindern. Das schweizerische Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen ist so auszugestalten, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht tangiert wird.
Auch mit dem revidierten Gesetz wird Anlagebetrug, wie jener von Madoff mit zahlreichen Feeder-funds in der Schweiz, nicht verhindert. Dies sollte jedoch der Zweck des Gesetzes sein. Im Gesetz wird zu stark auf gleichwertige ausländische Aufsichtsbehörden abgestützt. Die Praxis zeigt jedoch, dass die FINMA, selbst nach Milliardenschäden wie im Falle Madoff, nicht bereit war, die amerikanische SEC von der Liste der akzeptierten gleichwertigen Aufsichtsorganen zu streichen.