Die SVP lehnt das vorgeschlagene Versicherungsobligatorium für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ab. Die Einführung eines Versicherungsobligatoriums für inhaftierte Personen führt dazu, dass diese Personen die beschränkten Prämienverbilligungen der jeweiligen Kantone beanspruchen müssen und damit die Hürden für den Bezug von Prämienverbilligungen erhöht werden. Gleichzeitig fordert die SVP die konsequente Ausschaffung aller kriminellen Ausländer, wie sie das Schweizer Stimmvolk am 28. November 2010 beschlossen hat.
Die Finanzierung der Gesundheitskosten von Gefangenen ohne Wohnsitz in der Schweiz erfolgt heute ausschliesslich aus Steuergeldern. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Steuerzahler weiterhin zur Kasse gebeten werden (u.a. über die Sozialhilfe). Dazu soll ein Teil der Kosten auch von den Krankenversicherern übernommen werden. Das sieht nach einer kleinen „Entlastung“ der öffentlichen Hand aus, ist aber für das Gesamtsystem kontraproduktiv. Der neue Modus wird zu einer Kostensteigerung in der OKP und damit zu einer weiteren Prämienerhöhung führen. Wir erachten es als unsozial, dass alle Versicherten für die Mehrkosten dieser Personen aufkommen müssen.
Die meisten inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden eine Prämienverbilligung benötigen, um ihre Krankenkassenprämien bezahlen zu können. Da das Volumen für Prämienverbilligungen aber begrenzt ist, bedeutet dies, dass der Normalbevölkerung weniger Prämienverbilligungen zur Verfügung stehen werden. Zudem ist es aus unserer Sicht unverhältnismässig, wegen rund 2’100 Personen in der Schweiz eine KVG-Revision zu lancieren. Aus unserer Sicht gäbe es andere Punkte im KVG, die viel dringender gelöst werden müssten.
Wir fordern den Bundesrat zudem dazu auf, die Eidgenössische Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer», welche am 28. November 2010 vom Schweizer Stimmvolk angenommen wurde, endlich konsequent umzusetzen. Gerade Personen, welche in der Schweiz straffällig werden und keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen nach Art. 66a StGB beurteilt werden und die Schweiz nach Vollendung ihrer Strafe sofort und unwiderruflich verlassen.