Die SVP kann dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Zwar werden die Einführung von Emissionsgrenzwerten für Güterwagen und damit auch eine Reduktion des mit dem Bahngüterverkehr…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP kann dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Zwar werden die Einführung von Emissionsgrenzwerten für Güterwagen und damit auch eine Reduktion des mit dem Bahngüterverkehr verbundenen Lärms grundsätzlich begrüsst. Wir haben jedoch grosse Zweifel, ob die anvisierten Ziele nicht einen zu stark negativen Effekt auf die Verfügbarkeit des ohnehin bereits knappen Güterwagenpools haben und damit eine reibungslose Abwicklung des Güterverkehrs gefährden könnten. Die SVP erwartet deshalb, dass der Bundesrat die Massnahmen bzw. deren Umsetzung genau begleitet und bei Problemen rasch und unbürokratisch sicherstellt, dass genügend Wagen zur Verfügung stehen.
Klar nicht einverstanden ist die SVP hingegen mit den vorgeschlagenen finanziellen Unterstützungen der betroffenen Fahrzeugeigentümer. Es ist absolut nicht einzusehen, wieso für die Lärmsanierung der betroffenen Güterwagen Subventionen ausgerichtet werden sollen, während der Strassenschwerverkehr diese seit Jahren selbst berappt. Eine solche wettbewerbsverzerrende Massnahme ist klar nicht angezeigt. Die SVP spricht sich deshalb gegen jegliche finanzielle Unterstützung aus – Lärmbonus wie auch Investitionsbeihilfen werden ebenso kategorisch abgelehnt wie die damit verbundenen Förderprogramme für besonders lärmarmes Rollmaterial.
Wird an den Subventionen für den Schienengüterverkehr festgehalten, verlangt die SVP, dass analog dafür bei der Berechnung der Transportkosten des Strassenschwerverkehrs deren privat finanzierte Lärmreduktionen als externer Nutzen angerechnet werden.
Begrüsst wird dagegen die Kürzung des Lärmsanierungskredits auf 1,515 Mrd. CHF. Eine Erhöhung diesbezüglich ist, wie im erläuternden Bericht ausgeführt, nicht angebracht. Ohnehin muss man sich die Frage stellen, ob der nicht ausgeschöpfte Kreditrahmen auch tatsächlich weiter beansprucht werden soll, da diesbezüglich keinerlei Verpflichtung besteht.