Aus Sicht der SVP ist es angezeigt, für das Datenverarbeitungssystem „Äussere Sicherheit“ eine formellgesetzliche Grundlage zu schaffen, damit die Datenbearbeitung nicht eingestellt werden muss…
Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Aus Sicht der SVP ist es angezeigt, für das Datenverarbeitungssystem „Äussere Sicherheit" eine formellgesetzliche Grundlage zu schaffen, damit die Datenbearbeitung nicht eingestellt werden muss, falls die Ablösung des Pilotprojekts durch das Nachrichtendienstgesetz nicht rechtzeitig erfolgen sollte. Dass dabei der Benutzerkreis innerhalb des Nachrichtendienstes des Bundes ausgeweitet wird, ist hinzunehmen. Zentral ist, dass der Zugriff der externen Benutzer auf den Index beschränkt bleibt.
Per 1. Januar 2009 wurden die nachrichtendienstlichen Teile des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ins VBS transferiert und mit dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) zusammengefasst. Damit entstand per 1. Januar 2010 ein neues Bundesamt: Nachrichtendienst des Bundes (NDB).
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes vom 3. Oktober 2008 (ZNDG; SR 121) trat per 1. Januar 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber ging dabei von der Vorstellung aus, dass der zivile Nachrichtendienst von zwei getrennten Diensten erfüllt würde. Einerseits vom SND und andererseits vom Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des EJPD. Jeder Dienst hätte seine Informationen im eigenen Informationssystem aufgrund der entsprechenden Grundlage bearbeitet. Die Fusion zum NDB war damals nicht absehbar. Der Zusammenschluss hatte zur Folge gehabt, dass für die Bearbeitung der Informationen unterschiedliche gesetzliche Grundlagen gelten. Die strengeren Datenbearbeitungsauflagen des BWIS gelten für alle Informationen, die einen direkten Bezug zur Schweiz und ihren Bewohnern aufweisen und werden im Informationssystem „Innere Sicherheit" (ISIS) bearbeitet. Die weniger strengen Auflagen des ZNDG gelten ausschliesslich für Informationen des NDB über das Ausland ohne direkten Bezug zur Schweiz und werden im Informationssystem „Äussere Sicherheit" (ISAS) bearbeitet.
Das ISIS nahm den Betrieb in seiner heutigen Form im Jahre 2005 auf. Das ISAS wurde am 21. Juni 2010 als Pilotprojekt im Sinne von Art. 17a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) eingeführt. Der Bundesrat genehmigte bereits eine Verlängerung des Projekts bis Juni 2015; alsdann muss eine formellgesetzliche Grundlage vorliegen, damit die Datenbearbeitung nicht eingestellt werden muss (Art. 17a Abs. 5 DSG). Das im Entstehen begriffene Nachrichtendienstgesetz (NDG) sieht ein neues Konzept für die Datenbearbeitung vor, das die heutigen Datenbearbeitungssysteme ISIS und ISAS ablösen soll. Wann dies genau sein wird, ist noch nicht definitiv bestimmt; womöglich erst nach Juni 2015. Für diesen Fall soll vorliegend für das ISAS die entsprechende formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Die Vorlage betrifft somit ausschliesslich die Datenbearbeitung der Auslanddaten (ISAS) des NDB. Formell wird dies zum Anlass genommen, das ZNDG übersichtlicher zu gestalten, materielle Änderungen erfolgen jedoch ausschliesslich im Rahmen des 5. Abschnitts (Informationssystem äussere Sicherheit; Art. 6a-m E-ZNDG). Dass aufgrund der unterschiedlichen Bearbeitungsvorschriften des ISIS und des ISAS weiterhin getrennte Datensammlungen vorgesehen sind, ist zu begrüssen. Relativiert wird diese Trennung jedoch mit der Bestimmung in Art. 6e Abs. 1 E-ZNDG, wonach das ISIS mit dem ISAS verbunden werden kann, um systemübergreifende Datenabfragen und Auswertungen zu ermöglichen. Zugriff auf das ISAS haben Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Abfrage, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind (Art. 6 Abs. 1 E-ZNDG). Systemübergreifende Datenabfragen dürfen nur von Mitarbeitenden des NDB vorgenommen werden, die über beide Systeme die entsprechende Zugriffsrechte haben (Art. 6f Abs. 2 E-ZNDG). Damit wird – verglichen zur Pilotphase – der Benutzerkreis ausgeweitet. Der NDB-interne Benutzerkreis wird damit weitgehend deckungsgleich mit dem Benutzerkreis der Datenbank ISIS sein. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zentral ist die strukturelle Dreiteilung des ZNDG (Aktenablage, Analyse- und Lagefortschreibungssystem, Index) und die Tatsache, dass externe Benutzer ausschliesslich Zugriff auf den Index haben.
Art. 6h E-ZNDG regelt die Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden. Inhaltlich lehnt sich diese Bestimmung an Art. 17 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS) an. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Kritik ist jedoch bezüglich der im erläuternden Bericht hierzu erwähnten Bemerkung anzubringen, wonach immer auch die Auflagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen seien. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist unberechenbar und teilweise weltfremd und darf in den heiklen Bereich des Nachrichtendienstes grundsätzlich nicht miteinfliessen.