Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Entgegen der klaren Ablehnung des automatischen Informationsaustausches (AIA) der SVP, hat die Schweiz trotzdem den Weg des AIA eingeschlagen. Um die Interessen der Schweiz zu schützen, müssen nun im Zuge der Umsetzung des AIA wichtige Grundsätze eingehalten werden. Diese beinhalten, gleich lange Spiesse zwischen den Finanzplätzen, das Vermeiden eines Swiss Finish bei den Regulierungen, die Verbesserung und Aufrechterhaltung des Datenschutzes sowie die Bekämpfung der Diskriminierung von Schweizer Firmen bezüglich Marktzugang im Ausland. Insbesondere gilt es eine Streichung von Ausnahmebestimmungen für gemeinnützige Vereine und Stiftungen zu vermeiden um den gesamten Bereich der Gemeinnützigkeit in der Schweiz nicht zu schwächen.

Die SVP hat sich wiederholt aus verschiedensten Gründen gegen den automatischen Informationsaustausch (AIA) ausgesprochen. Der Widerstand richtet sich unter anderem gegen die Etablierung eines gläsernen Bürgers sowie gegen die permanente Ausdehnung des Netzwerkes von Staaten mit denen die Schweiz Informationen austauscht.

Bei der geplanten Revision des Bundesgesetzes über den Automatischen Informationsaustausch (AIA) sollen die Ausnahmebestimmungen für gemeinnützige Stiftungen und Vereine ersatzlos gestrichen werden. Bislang waren diese Organisationen vom AIA ausgenommen, weil es keinen Grund zur Annahme gab, dass diese Organisationen für die Steuerhinterziehung missbraucht werden können. Die vorliegende Vorlage möchte diese Ausnahmebestimmungen abschaffen, da diese nicht von den internationalen Standards (Gemeinsamer Meldestandard, GMS) vorgesehen würden. Die OECD befürchtet wohl, dass Vereine und Stiftungen ebenfalls zu Steuerhinterziehungen missbraucht werden könnten. Diese Annahme ist aber falsch.

Bei Stiftungen haben weder die Stifter noch die Stiftungsräte Anspruch auf das Vermögen, deshalb gibt es keinen «beneficial Owner». Darin unterscheiden sie sich wesentlich von einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, welche heute bereits vom AIA erfasst werden. Zudem unterstehen Stiftungen der staatlichen Aufsicht, da sie jährlich den Tätigkeits- und Revisionsbericht samt Jahresrechnung einreichen müssen.

Auch bei Verein gibt es keinen «beneficial Owner», sondern das Vereinsvermögen dient zur Erfüllung eines klar definierten, gemeinnützigen Zwecks. Der Vereinsvorstand hat faktisch sehr wenig Einfluss auf die Nutzung des Vereinsvermögens. Denn die Vereine werden durch das oberste Organ, die Vereinsversammlung überwacht. Diese Sozialkontrolle macht den Verein ebenfalls zu einem untauglichen Vehikel für Steuerhinterziehung.

Die angedrohte Gesetzesrevision hätte schwerwiegende Folgen für den gesamten Schweizer Gemeinnützigkeitssektor. Denn die geplante Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für gemeinnützige Stiftungen und Vereine gelten sowohl für Förderstiftungen als auch für spendensammelnden Organisationen. Die Bundesbehörden gehen für meldepflichtige Organisationen von jährlichen Mehrkosten bis zu CHF 10’000 aus. Dies kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinnützigkeitssektors führen.

Aus diesen Gründen sprechen wir uns gegen die Aufhebung dieser Ausnahmebestimmungen aus.

 
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