Die SVP stimmt der Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich zu. Die beabsichtigten Änderungen werden die Sicherheit in der Schweiz nachhaltig verbessern. Denn die Kriminalstatistik 2018 spricht eine eindeutige Sprache: Es wurden 432’754 Straftaten gegen das Strafgesetzbuch, 76’308 gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie 38’405 gegen das Ausländergesetz erfasst. Die Zahl der beschuldigten ausländischen Staatsangehörigen ist gegenüber dem Vorjahr um satte 4 % gestiegen. In der Schweiz wurden 2018 128‘621 Diebstähle erfasst, bei einer Aufklärungsrate von lediglich rund 23,9 %.
Das DNA-Profil-Informationssystem hatte Ende 2018 einen Bestand von 193‘857 Personenprofilen und 84‘139 Spurenprofilen. Im Jahr 2018 wurden 5‘054 Treffer Spur/Person und 1‘517 Treffer Spur/Spur erzielt. Die häufigsten Straftatbestände für die Erstellung von DNA-Profilen sind Diebstahl und «Einbrüche». Auf Diebstahl entfielen 2018 16% der Spur-Person-Treffer im Informationssystem, auf Einbruchdiebstahl 51%. Auf vorsätzliche Tötung/Tötungsdelikte entfielen 1,5% der Treffer, auf Raub 3,0%, auf Vergewaltigung und weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 2,1%.
Kern der Vorlage ist die Einführung der sog. «Phänotypisierung» in der Strafprozessordnung. Dabei können mittels Untersuchung von DNA-Spurenmaterial Erkenntnisse zum äusseren Erscheinungsbild eines unbekannten Spurengebers getroffen werden. Das einzige phänotypische Merkmal, welches bereits heute bestimmt werden darf, ist das Geschlecht. Weiter sieht die Vorlage die Neuregelung von Löschfristen für die DNA-Personenprofile vor, insbesondere damit die Behörden administrativ entlastet werden. Schlussendlich soll mit der Vorlage neu der Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug geregelt werden. Dieses Instrument wird gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid seit 2015 angewendet.
DNA-Profile sind besonders schützenswerte Daten. Im Lichte des Datenschutzes wird nun einerseits eine glasklare rechtliche Grundlage für die Bearbeitung geschaffen. Anderseits dienen die Anpassung der Aufklärung von schweren Delikten bzw. hinsichtlich der angepassten Löschfristen – aus Sicht der SVP – vor allem der Prävention und Aufklärung vor schweren Delikten.
Zur Phänotypisierung
Mit dem als Phänotypisierung bezeichneten Verfahren können mittels Untersuchung von DNA-Spurenmaterial mit hoher Verlässlichkeit Feststellungen zum äusseren Erscheinungsbild eines Spurengebers getroffen werden. Solche Merkmale sind die Augen-, Haar- und Hautfarbe, die biologische Herkunft sowie das biologische Alter. Im Unterschied zum DNA-Profil handelt es sich um kein Beweismittel, sondern um ein Fahndungsinstrument. Zudem gilt für das Verfahren der Grundsatz der Subsidiarität: Es gelangt nur zur Anwendung, wenn die Erkenntnisse aus den «klassischen» Quellen von Fahndungsangaben wie Zeugenaussagen, Bilder einer Überwachungskamera etc. für zielführende Ermittlungen nicht ausreichen, widersprüchlich sind oder sogar gänzlich fehlen. Das Verfahren steht aber ausschliesslich zur Aufklärung von Verbrechen (Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren) zur Verfügung. Schlussendlich kann die Phänotypisierung die Identifizierung von unbekannten oder auf das Skelett reduzierten Leichen von Opfern wie auch von vermissten Personen unterstützen.
Aus Sicht der SVP ist die Phänotypisierung zur unmittelbaren Unterstützung von Ermittlungen bestens geeignet und nützlich. Das Analyseergebnis dient ausschliesslich den Zwecken der Fahndung. Zudem wird sich die Technik in den nächsten Jahren enorm weiterentwickeln, so werden voraussichtlich bald etwa die Körpergrösse oder die Gesichtsform bestimmbar sein
Zur Neuregelung der Aufbewahrungsfristen
Die bisherige Regelung ist dadurch geprägt, dass eine Mehrzahl von Behörden mit eigenständiger organisationsrechtlicher Stellung (Polizei/Staatsanwaltschaft, Gericht, Strafvollzug) einen umfangreichen Katalog einzelner, vielfach vollzugsabhängiger Löschfristen umsetzen muss. Die überaus detaillierte Löschregelung in Verbindung mit komplexer Behördenstruktur macht das Löschprozedere ressourcenintensiv, ebenso aber auch fehleranfällig. Dabei ist das Interesse an einem Löschverfahren gross, das so ausgestaltet ist, dass eine gegen Null tendierende Fehlerquote in der Praxis auch tatsächlich verwirklicht werden kann. Denn eine fehlerhafte Datenbearbeitung kann gravierende Folgen nach sich ziehen: Die Nichtlöschung eines Profils kann vor Gericht die Nicht-Verwertbarkeit des Beweismittels bewirken. Und die zu frühe Löschung eines Profils kann zur Folge haben, dass die Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens erschwert, wenn nicht verhindert wird.
Die Grundpfeiler der bisherigen Regelung werden beibehalten. Neu soll die Aufbewahrungsfrist aber nicht mehr aufgrund des zeitlich nicht exakt vorhersehbaren Verlaufs des Vollzugs nachträglich angepasst werden müssen. Statt der Normierung einzelner Löschereignisse («Ablauf Probezeit», «Zahlung einer Geldstrafe» usw.) werden – weiterhin differenzierte Kategorien von – Sanktionen festgelegt, die je mit einer pauschalen Aufbewahrungsdauer verknüpft ist.
Die Stossrichtung der beabsichtigten Neuregelung ist richtig. Aus Sicht der SVP ist die Löschfrist im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren auf 40 Jahren zu erhöhen, im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren hat die Löschfrist mindestens 50 Jahre zu betragen.
Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug
Im Gesetz soll der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug ausdrücklich geregelt werden. Die Staatsanwaltschaften werden dieses Instrument nur zur Aufklärung schwerer Delikte einsetzen können. Aus Sicht der SVP muss der erweiterte Suchlauf den Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall auch weiterhin zur Verfügung stehen. Wenn alle anderen Ermittlungsansätze ergebnislos ausgeschöpft sind, kann es den einzigen verbleibenden Weg bieten, um gestützt auf einen Abgleich von DNA-Profilen eine Straftat aufzuklären.