Vernehmlassung

Änderung des ETH-Gesetzes

Die SVP widersetzt sich den vom Parlament bereits eingeleiteten Änderungen im ETH-Gesetz nicht.

Die SVP widersetzt sich den vom Parlament bereits eingeleiteten Änderungen im ETH-Gesetz nicht. Das einerseits die Möglichkeit eingeführt wird, aus Kapazitäts- und Qualitätsgründen den Zustrom von ausländischen Studierenden zu beschränken, und andererseits für ausländische Studierende höhere Studiengebühren verlangt werden können, befürwortet die SVP zwar, jedoch muss auch der Tatbeweis folgen, dass die Möglichkeiten zur Beschränkung der masslosen Zuwanderung auch benutzt werden, wenn Kapazitätsengpässe entstehen oder die Qualität der Ausbildung in Frage steht.

Die SVP befürwortet grundsätzlich die neuen Möglichkeiten aus Kapazitäts- und Qualitätsgründen den Zustrom von ausländischen Studierenden beschränken zu können (Art. 16a). Gleichzeitig ist es auch richtig, dass für ausländische Studierende höhere Studiengebühren verlangt werden können (Art. 34d Abs. 2bis), da diese Studierenden auch Mehrkosten auslösen. Es ist jedoch nicht notwendig, eine Obergrenze für diese Erhöhung festzulegen. Diese Möglichkeiten zur Einschränkung der masslosen Zuwanderung in unser Hochschulsystem müssen aber auch angewendet werden, wenn Kapazitätsengpässe entstehen oder die Qualität in Frage steht. Dies ist heute schon teilweise gegeben, verzeichnet doch die ETH Zürich einen Anstieg des Ausländeranteils bei den Neueintritten auf Bachelorstufe von 8 auf 20% seit 2003 und die ETH Lausanne fast eine Verdoppelung des Ausländeranteils auf Bachelorstufe von 22 auf 40% seit 2004. Darüber hinaus ist es reine Polemik, auf Bachelor- und auch Masterstufe schon von einem möglichen Talentmangel zu sprechen, welcher durch solche Massnahmen ausgelöst würde.

Aus Sicht der SVP ist es aber auch wichtig, dass insbesondere in den Artikeln 25, 33 und 33a der Aspekt der Unabhängigkeit der Forschung und der im Konzept Corporate-Governance genannte grosse operative Handlungsspielraum der verselbständigten Einheiten gewahrt und explizit genannt wird. Die spezifischen Bedürfnisse des Bildungs- und Forschungsbereiches sollen bei dieser Corporate-Governance-Reform gebührend berücksichtig werden. Die SVP unterlässt es in diesem Zusammenhang, die  Wortklauberei „Strategische Ziele“ zu hinterfragen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass beispielsweise in Art. 25 bereits begriffliche Schwierigkeiten auftauchen mit dem allzu gern geäusserten Begriff „Strategie“. Welches ist nun die strategische und welches die operative Ebene? Es besteht wahrscheinlich leider die Tendenz, den Begriff Strategie zu überstrapazieren. Durch solche Wortspielereien und die Umbenennung von Führungsstrukturen dürfen aber keinesfalls mehr Bürokratie, mehr Verwaltungsaufwand oder neue Detailregulierungen entstehen. Ansonsten sind solche Änderungen per se abzulehnen.

Gleichzeitig bleibt es wünschenswert, wenn gewisse Informations- und Konsultationspflichten gegenüber dem Parlament, insbesondere gegenüber der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur erhalten bleiben würden (Art. 33). Dies bedeutet wenig Aufwand und führt dazu, dass die Parlamentarier ihre Funktion als Teil der Oberaufsicht adäquat wahrnehmen können.

 

 
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