Vernehmlassung

Änderung des Mietrechts im Obligationenrecht

Die SVP lehnt die vorgeschlagene Änderung des Mietrechts entschieden ab.

Die SVP lehnt die vorgeschlagene Änderung des Mietrechts entschieden ab. Die vom Bundesrat vorgesehenen Anpassungen würden eine einseitige, völlig unverhältnismässige Verschiebung der Interessen zum Nachteil der Vermieterseite bewirken und stellen einen massiven und unstatthaften Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar.

Insbesondere die vorgesehene Einführung einer gesamtschweizerischen Formularpflicht zur automatischen Mitteilung des Anfangsmietzinsens hätte eine unakzeptable Belastung der Vermieter zur Folge. Negative Auswirkungen der undifferenzierten Formularpflicht wären einerseits massive finanzielle Einbussen von betroffenen Vermietern aufgrund formaljuristischer Stolpersteine der strengen Begründungspflicht (Nichtigkeitsfolge) sowie aufgrund des Scheiterns der Beweisbarkeit (Rendite, Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten). Die mit dem Risiko der Herabsetzung des vereinbarten Anfangsmietzinses verbundene Rechtsunsicherheit würde eine empfindliche Einbusse der Investitionsbereitschaft nach sich ziehen. Von den negativen Konsequenzen auf den Immobilienmarkt wären letztendlich auch die Mieter betroffen.

Diese Benachteiligung wird durch die teilweise Zulässigkeit der faksimilen Unterschrift auf Formularen für Mietzinserhöhungen sowie durch die Änderung der Formularvorschriften für die Mitteilung der vereinbarten Mietzinsstaffeln keineswegs wettgemacht. Insbesondere für die grosse Zahl der privaten Vermieter ergeben sich durch die vorgeschlagenen Anpassungen keinerlei Erleichterungen, da sie nur über wenige Mietobjekte verfügen und keinen Bedarf an mechanisch erfassten Massensendungen haben.

Dringend notwendig wäre stattdessen die Behebung der Unzulänglichkeiten des geltenden Mietrechts, so namentlich im Zusammenhang mit der Berechnung der angemessenen Rendite (Art. 269 OR) sowie der Beweisbarkeit der Orts- und Quartierüblichkeit (Art. 269a Abs. 2 lit. A) im Sinne des hängigen Vorstosses von Nationalrat Hans Egloff (Mo. 13.3562).

 
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