Mit dieser Vorlage unternimmt der Bundesrat einen weiteren Anlauf, die schweizerische Praxis in Bezug auf gestohlene Kundendaten zu lockern und neu ein Eintreten auf Gesuche eines ausländischen Staates auch dann zu ermöglichen, wenn dieser die Daten im Rahmen einer ordentlichen Amtshilfe oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat.
Aus grundsätzlichen Überlegungen verstösst es gegen rechtsstaatliche Prinzipien, wenn Informationen an ausländische Staaten geliefert werden, deren Amtshilfeanfragen auf gestohlenen Daten basieren. Ob die illegalen Daten dabei aktiv oder passiv erworben wurden, darf keine Rolle spielen. Die SVP lehnt die Änderung des Steueramtshilfegesetzes daher entschieden ab.
Unter geltendem Recht tritt die Schweiz auf ein Amtshilfeersuchen nicht ein, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen – z.B. durch den Diebstahl von Bankdaten – erlangt wurden. Dies sollte in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit darstellen.
Die zur Vernehmlassung vorliegende Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) sieht vor, dass auf Amtshilfeersuchen auch dann eingetreten werden soll, wenn der ersuchende Staat die illegal erlangten Informationen, auf die sich sein Ersuchen stützt, im Rahmen eines Amtshilfeersuchens oder aus öffentlichen Quellen erlangt hat. Dadurch erhofft sich der Bundesrat die Situation der Schweiz im Rahmen der zweiten Phase der Länderüberprüfung durch das Global Forum zu verbessern. Damit erinnert die Vorlage in weiten Teilen an die StAhiG-Vorlage aus dem September 2013, die von der SVP dezidiert abgelehnt wurde.
Art. 7 Bst. c
Weil das Global Forum Amtshilfeersuche, die zwischen 1. Juli 2012 und 30. Juni 2015 gestellt wurden überprüfen wird, kann die vorliegende Gesetzesrevision gar keinen Einfluss mehr auf das Schweizer Abschneiden haben. Die Revision kommt somit vorauseilend und stellt gleichzeitig wichtige Rechtsgüter in Frage. Wie das Beispiel von Lichtenstein überdies zeigt, kann im Global Forum auch mit dem Verzicht auf Amtshilfe auf Basis gestohlener Daten eine genügende Länderprüfung erreicht werden.
Anders, als der Bundesrat im erläuternden Bericht argumentiert, macht es sehr wohl einen Unterschied, ob Staaten dereinst Daten im Rahmen des AIA erhalten werden oder über Amtshilfe beruhend auf gestohlenen Bankdaten. Die vorgeschlagene neue Steueramtshilfepraxis würde schliesslich nur bei Staaten zum Zuge kommen, mit denen die Schweiz keinen AIA abschliesst, d.h. unter anderem Länder, bei denen Vorbehalte bezüglich der Rechtsstaatlichkeit bestehen. Gerade diesen Staaten durch eine erleichterte Amtshilfe basierend auf gestohlenen Daten die Möglichkeit zu geben, ihre Bürger allenfalls willkürlich und unverhältnismässig zu verfolgen, kann nicht unterstützt werden.
Hinzu kommt, dass die Schweiz im Rahmen des AIA von den Partnerstaaten eine angemessene Möglichkeit für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit verlangt. Bei der vorgeschlagenen erleichterten Amtshilfe auf Basis gestohlener Daten ist dies nicht ersichtlich.