Die vorliegende Gesetzesrevision beinhaltet einen umfassenden Eingriff in das Stockwerkeigentumsrecht. Der wesentliche Inhalt der Revision betrifft unter anderem die Regeln über die Vermutung von Artikel 712b Abs. 3 ZGB, die ausschliesslichen Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen, das Stockwerkeigentum im Baurecht, die Regelungen über die Erneuerungsfonds, die gesetzlichen Sicherungsmittel für die Beitragsforderung, die Gewährleistungsansprüche bei Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums sowie den Ausschluss aus der Gemeinschaft.
Die SVP lehnt die vorliegende, äusserst umfassende Revision unter dem Strich ab. Die Regelungstiefe geht viel zu weit und ist praxisfremd. Die SVP kann sich nur mit einzelnen kleinen Anpassungen einverstanden erklären, denn die vorgeschlagene Revision schränkt das Eigentumsrecht empfindlich ein. Zudem würde die Rechtsanwendung in der Praxis massiv erschwert, Rechtsunsicherheit geschaffen, prozessuale Auseinandersetzungen gefördert und der Verwaltungsaufwand erhöht.
Art. 712b ZGB Gesetzliche Vermutung
Die Revisionsvorlage führt neu die gesetzliche Vermutung ein, dass es sich bei Bestandteilen des Gebäudes, für welche kein Sonderrecht erteilt wurde, um gemeinschaftliche Bestandteile handelt. Mit einer solchen Rechtsänderung würde bei bestehenden Stockwerkeigentumsbauten in teilweise seit Jahrzehnten bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen. Dies hätte Auswirkungen auf den Wert der jeweiligen Stockwerkeigentumseinheit und damit eine «Teilenteignung» zur Folge. Weiter führt die Revision dazu, dass bei Sanierungen neu ein Beschluss der Gemeinschaft notwendig wird, was sich auf Qualität, Umfang und Kosten auswirken kann. Hinzu kommt, dass die ausschliesslichen Nutzungsrechte in der Praxis von grosser Bedeutung sind. Aus diesen Gründen lehnt die SVP die angestrebte Umkehr der gesetzlichen Vermutung ab.
Art. 712fbis ZGB Verlängerung des Baurechts
Die SVP unterstützt die neu vorgeschlagene Möglichkeit der Verlängerung des Stockwerkeigentums im Baurecht durch Mehrheitsbeschluss. Die vorgeschlagene Regelung schafft zumindest für jene Fälle einen gesetzlichen Rahmen, in denen sich eine Mehrheit der Stockwerkeigentümer mit dem Baurechtsgeber auf eine Verlängerung des Baurechts einigen kann.
Art. 712hbis ZGB Erneuerungsfonds
Die SVP lehnt eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Erneuerungsfonds gegen den Willen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft entschieden ab. Diese Regelung würde zu einer gesetzlichen Bevormundung der Stockwerkeigentümergemeinschaften führen, die weder notwendig noch angemessen ist.
Art. 712i ZGB Pfandrecht und 712k Retentionsrecht
Die SVP unterstützt die mit dem vorgeschlagenen Art. 712i Abs. 2bis verbundene Stärkung des gesetzlichen Pfandrechts zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Streichung des gesetzlichen Retentionsrechts als Sicherungsmittel lehnen wir hingegeben ab (Art. 712k ZGB).
Art. 712lbis ZGB Rechte bei Mängeln an einem gemeinschaftlichen Teil
Abs. 1 sieht vor, dass Stockwerkeigentümer, die ihr Recht auf Nachbesserung von Mängeln, die einen gemeinschaftlichen Teil betreffen, ausüben wollen, eine Genehmigung der Stockwerkeigentumsversammlung einholen müssen. Dies ist nicht sachgerecht und wird von der SVP abgelehnt. Bei den unentgeltlich Nachbesserungsarbeiten zur Mängelbeseitigung aufgrund der werk-/kaufvertraglichen Gewährleistung handelt es sich um Reparaturen oder Unterhalt, also notwendige oder nützliche Massahmen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu den baulichen Massnahmen handelt es sich somit um Arbeiten, welche mit einfacher oder allenfalls qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können.
Art. 712u ZGB Ausschluss aus der Gemeinschaft
Die ausdrückliche Erwähnung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft nach den Regeln des Miteigentums wird unterstützt. Dies sollte aber dazu dienen, die von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellte Umschreibung der Ausschlussgründe zu kodifizieren. Ergänzend ist ausdrücklich festzuhalten, dass die wiederholte Verletzung der finanziellen Verpflichtungen eines Stockwerkeigentümers einen Ausschlussgrund darstellt.