Themen
Energie
Vernehmlassung

Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen)

Das als dringliches Bundesgesetz erlassene FiREG ist bis Ende 2026 befristet und wird durch vorliegende ordentliche, umfassende Regulierung abgelöst. Im Kern enthält die übersichtliche Vernehmlassungsvorlage Massnahmen im Bereich der Good Corporate Governance sowie erhöhte Sorgfaltspflichten. Weiter enthält die Vorlage eine Überprüfung, ob die Geschäftsrisiken der systemrelevanten Unternehmen mit genügend Liquidität und Eigenkapital abgedeckt sind. Der Bundesrat hat die Kompetenz, allfällige Mindestanforderungen an die Liquidität und das Eigenkapital festzulegen, falls sich die von den Unternehmen getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen sollten. Abgerundet wird die Vorlage mit strengen Verwaltungssanktionen [«…Betrag von bis zu 5 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Umsatzes…» (Art. 9aocties)].

Die SVP weist die Vorlage einstweilen zurück. Die Kapitel Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Auswirkungen auf die Akteure sind dahingehend zu ergänzen, dass die Auswirkungen auf die (Konsumenten-)Preise in nachvollziehbarer Weise beigebracht werden.

Allein die Überprüfung ist gemäss Bericht «entsprechend aufwändig». Erwartet werden für die Bewältigung der Aufsichtsfunktion durch die ElCom gemäss Bericht zusätzlich unbefristet 500 Stellenprozente. Weiter werden für den Ausbau der IT-Systeme zusätzliche Sachmittel von einmalig 1.5 Millionen Franken benötigt und diesbezüglich jährlich wiederkehrend 400’000 Franken fällig. Um diese Kosten zu finanzieren, wird eine neue Abgabe gemäss Artikel 28a Entwurf eingeführt.

Die weiteren Punkte betreffend, wird knapp festgehalten, dass die Vorlage die Voraussetzungen verbessern würde, damit die systemrelevanten Unternehmen auch unvorhersehbaren Marktverwerfungen selbstständig und ohne Hilfe des Bundes standhalten können – so weit so gut. Die Kosten betreffend heisst es, dass diese «aktuell nicht quantifiziert werden» können. Für die abschliessende Beurteilung der Vorlage ist aber vollumfängliche Kenntnis über alle relevanten Tatsachen unerlässlich, d. h. vorliegend insbesondere die Auswirkungen in der Preisbildung zulasten des Mittelstands.

Die Sanktionen betreffend scheint die Bezugsgrösse «Umsatz» aus praktischer Sicht unverhältnismässig gross, weshalb der erzielte Gewinn als Kennzahl einschlägiger zu sein scheint. Schlussendlich zahlt wie immer der Mittelstand für – jegliche – Versäumnisse im Energiebereich.

Abschliessend lässt sich festhalten, dass die Stossrichtung der Gesetzgebung im Bereich systemkritischer Unternehmen dahingehend stimmt, dass volkswirtschaftliche Risiken eingegrenzt werden sollen. Die Vorlage gibt Anforderungen an die Organisationsstruktur und an das Risikomanagement vor, die sicherstellen sollen, dass genügend Liquiditätsreserven und Eigenkapital verfügbar sind – eigentlich eine organisatorische Selbstverständlichkeit, würde man meinen. Denn subsidiäre Finanzhilfen in zweistelliger Milliardenhöhe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft lehnen wir heute, wie auch bereits im Rahmen von 22.031 (Subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, Bundesgesetz und Verpflichtungskredit), ab.

 
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