Die SVP lehnt die Vorlage ab. Das geltende Recht sieht bereits die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen vor. Weiter ist die Vorlage einseitig und darüber hinaus ein weiterer, unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit.
Kern der Vorlage ist eine Ergänzung des USG, der den Bundesrat beauftragt, Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erlassen. Dieser hat insbesondere Regelungen über die Massnahmen zur Reduktion der unbeabsichtigten Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen, die Meldepflicht bei Auftreten von invasiven gebietsfremden Organismen, die Unterhalts- und Bekämpfungspflichten sowie die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen durch den Bund zu treffen. Neben den bereits bestehenden Umgangsbestimmungen wie Selbstkontroll-, Sorgfalts-, Bewilligungspflichten sowie dem Umgangsverbot für gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen und Tiere hat der Bundesrat neu also auch verschiedene Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen einzuführen. Grundsätzlich haben die Kantone die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus soll den Vollzugsbehörden die Kompetenz eingeräumt werden, Private in die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen einzubeziehen bzw. zur Duldung dieser Massnahmen auf ihrem Grundstück zu verpflichten.
Gemäss BAFU betragen die jährlichen Mehrkosten je nach Szenario zwischen CHF 90 Mio. bis CHF 150 Mio., wobei ein Kostenrückgang nach zehn Jahren auf CHF 50 Mio. bis 60 Mio. erwartet wird. Wird von ca. CHF 90 Mio. ausgegangen, haben die Inhaber, vorwiegend die Grundeigentümer, jährlich ca. CHF 25 Mio. für den Unterhalt zu bezahlen, CHF 60 Mio. die Kantone und CHF 5 Mio. der Bund.
Die Vorlage sieht nun insbesondere vor, dass Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen, die von invasiven gebietsfremden Organismen befallen sind oder befallen sein könnten, deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder diese Massnahmen zu dulden haben. Als Inhaber zählen in erster Linie die Grundeigentümer. Daneben gelten aber auch Pachtende, Baurechtsnehmende, Mietende und Bewirtschaftende als Inhaber im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.
Der Bericht gibt nur ungenügend Auskunft darüber, wie der Vollzug und die Kontrolle durch die Kantone gewährleistet werden soll. Offensichtlich hingegen ist nur, dass den Inhabern Kostenfolgen entstehen werden, deren Umfang ebenfalls nicht annähernd plausibel beziffert werden kann. So fehlt es insbesondere an einer Kosten-Nutzenanalyse, welche die Verhältnismässigkeit auf Kostenseite auch nur ansatzweise begründet. Die Vorlage macht es sich also denkbar einfach, indem auf einfachste Weise festgehalten wird, dass die Finanzierung mehrheitlich bei den Kantonen und bei den Grundeigentümern anfällt.
Im Zusammenhang mit Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung ist es den Grundeigentümern zudem schlichtweg nicht zumutbar, dass sie sämtliche invasive Arten, welche auf einer «schwarzen Liste» verzeichnet sind, kennen und unterscheiden können müssen – neben der Umsetzung der geplanten Massnahmen –.
Weiter schränken die beabsichtigten Massnahmen die Nutzung durch Inhaber erheblich ein. Diese beabsichtigten, erheblichen Eingriffe in die Eigentumsfreiheit sind vorliegend nur ungenügend begründet und daher abzulehnen. Darüber hinaus begünstigt die Vorlage staatliche Willkür gegenüber den Inhabern, indem Grundstücke betreten werden und kontrolliert werden können; Die Folgen sind nur schwer absehbar.
Schlussendlich sieht die Vorlage bei einem Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit für «bisherige» Inhaber ist aus rechtsstaatlicher Sicht abzulehnen. Auf diese Bestimmung ist in jedem Fall zu verzichten, damit nicht unzählige, unbescholtene Bürger kriminalisiert werden.