Vernehmlassung

Änderung des Vernehmlassungsgesetzes

Die SVP unterstützt die Absicht des Bundesrates, das Vernehmlassungsgesetz zu überarbeiten, was sie in der Motion 12.3759 bereits gefordert hatte. Die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage geht…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt die Absicht des Bundesrates, das Vernehmlassungsgesetz zu überarbeiten, was sie in der Motion 12.3759 bereits gefordert hatte. Die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage geht jedoch zu wenig weit. Die Ausnahmen für den Verzicht eines Vernehmlassungsverfahren bieten eine grosse Umgehungsmöglichkeit und sind daher zu streichen. Desweiteren ist auf konferenzielle Verfahren grundsätzlich zu verzichten. Auch bei der Regelung der Vernehmlassungsfrist wird die heute sehr unbefriedigende Praxis zu wenig korrigiert. Bei der Durchsicht der Vorlage erhält man einmal mehr das Gefühlt, Vernehmlassungen seien für die Behörden einfach nur lästig. Die Teilnahmemöglichkeit an Vernehmlassungen gehört jedoch zu den politischen Rechten wie das Initiativ-, Petitions- oder Referendumsrecht. Vernehmlassungen führen – wenn die Ergebnisse berücksichtigt werden – zu breit abgestützten Vorlagen und damit zu Stabilität und Rechtssicherheit.

Kein Verzicht auf Vernehmlassungsverfahren
Die vom Bundesrat in Art. 3 Abs. 3 aufgeführten „Ausnahmefälle" für den Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren sind zu streichen. Sie eröffnen neue Schlupflöcher, um wichtige Abkommen ohne ordentliches Verfahren durchzupeitschen. Bereits heute wird die Dringlichkeit für völkerrechtliche Verträge übermässig angewandt. Wird diese Verzichtsmöglichkeit nun auch noch gesetzlich geregelt, so könnte dies zum Standard für alle internationalen Abkommen werden. Wenn man bedenkt, dass solche Abkommen heute sogar von gewissen  Kreisen über Landesrecht gestellt werden, so bedeutet ein Verzicht auf ein ordentliches Verfahren dazu schon fast eine Art „Staatsstreich". In diesem Sinne ist dieser Art. 3 Abs. 3 zwingend zu streichen. Internationale Abkommen sind mit entsprechenden Fristen auszuhandeln.

Kürzung auf mindestens 2 Monate
In Art. 7 Abs. 3 Bst. a. wird die Möglichkeit der verkürzten Frist bei sachlich begründeter Dringlichkeit trotz anhaltender Kritik erneut festgeschrieben. Für eine seriöse und breit abgestützte Stellungnahme ist jedoch eine Frist von mindestens 2 Monaten zwingend. Kürzere Fristen entbehren jeglicher Seriosität des Verfahrens. Daher fordert die SVP folgende Formulierung von Art. 7 Abs. 3 Bst. a „die Frist auf 2 Monate gekürzt werden;".

Abschaffung des konferenziellen Verfahrens
Die SVP hat schon verschiedentlich gefordert, dass die Empfehlungen der GPK-NR zum Vernehmlassungsverfahren vom Bundesrat konsequent umgesetzt werden. Siehe auch Motion 12.3759 „Umsetzung der von der GPK-NR geforderten Empfehlungen zum Vernehmlassungsverfahren". Einer der zentralen Empfehlungen betrifft die Abschaffung des konferenziellen Verfahrens. Mündlich durchgeführte konferenzielle Verfahren, teilweise sogar in Abwesenheit des zuständigen Bundesrates, geben den Anschein einer Alibiübung und lassen stark an Seriosität vermissen. Daher ist Art. 7 Abs. 3 Bst. b, sowie in der Folge auch die Absätze 5 und 6 von Art. 7 zu streichen.

Mündliche Konferenzen zur Einholung von Informationen und Anliegen von Personen und Organisationen ausserhalb der Verwaltung sollen selbstverständlich weiterhin möglich, jedoch für die Vernehmlassung nicht massgebend sein.

Konsequenter Verzicht auf das Anhörungsverfahren
Die SVP begrüsst die Abschaffung des Anhörungsverfahrens. Die heutige Unterscheidung in Vernehmlassungen und Anhörungen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Anhörungsmechanismen dürfen jedoch nicht wieder durch die Hintertür eingeführt werden, sondern bedürfen einer konsequenten Abschaffung (siehe auch Stellungnahme der KdK).

Durchführung auch weiterhin mit Unterlagen in Papierform
Die SVP fordert auch weiterhin die Beibehaltung der schriftlichen Papierform und lehnt den Vorschlag des Bundesrates, dass Vernehmlassungen auch ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden können, ab. Damit werden Teile der Bevölkerung vom Verfahren praktisch ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 1 ist deshalb entsprechend anzupassen.

Vernehmlassungen, wo angezeigt, vor und nach Verhandlungen
Im Bericht des Bundesrates findet sich betreffend Vernehmlassungen zu internationalen Abkommen folgende Aussage: „Die Beurteilung, welcher Zeitpunkt sachlich und verhandlungstaktisch angebracht ist, obliegt der zuständigen  Verwaltungseinheit. Es ist jedoch sicherzustellen, dass zu einem Geschäft jeweils nur eine Vernehmlassung stattfindet." Die SVP fordert hingegen, dass Vernehmlassungen stets vor Aufnahme der Verhandlungen durchzuführen sind. Sodann kann man durchaus auch während oder nach Abschluss der Verhandlungen eine zweite Vernehmlassung durchführen, falls dies angezeigt erscheint. Warum zwingend nur eine Vernehmlassung stattfinden soll, ist nicht ersichtlich. Diese Einschränkung ist unnötig. Fatal ist aber, wenn erst und nur nach Unterzeichnung von völkerrechtlichen Verträgen Vernehmlassungen durchgeführt werden – oft noch mit dem Hinweis, dass ablehnende Stellungnahmen zu ernsthaften Problemen führen könnten. Damit verkommt des Vernehmlassungsverfahren zur Farce.

Anpassungen sind auch auf interkantonaler Ebene nötig
Die gleichen Probleme wie auf Bundesebene stellen sich auch bei Vernehmlassungen auf interkantonaler Ebene. Die angesetzten Fristen, bspw. durch Fachdirektorenkonferenzen, sind oftmals noch kürzer als die Fristen, welche das geltende Vernehmlassungsgesetz vorgibt. Daher müssen die Mängel, welche diese Gesetzesrevision zu beheben versucht, auch bezüglich interkantonaler Vorhaben behoben werden. Dies umso mehr, als interkantonale Vereinbarungen und Verordnungen oft in ihrer Wirkung qualitativ gleichwertig sind mit Bundesgesetzen und -verordnungen und auf bundesrechtlichen Vorgaben und Verfassungsbestimmungen aufbauen. Es darf nicht sein, dass sich im Rahmen der interkantonalen Institutionen eine vierte Staatsebene bildet, welche sich im rechtsfreien Raum bewegt und elementare demokratische und verfassungsmässige Grundprinzipien missachtet.

In den weiteren, nicht erwähnten Punkten, folgt die SVP den Argumenten und Forderungen der KdK gemäss derer „Stellungnahme der Kantone vom 22. März 2013".

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden