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Vernehmlassung

Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Die SVP lehnt die Vorlage vollumfänglich ab. Die Änderung des Geschlechts im Personenregister ist bereits heute, selbstbestimmt möglich. Eine Anpassung des Personenrechts ist somit unnötig. Die Rechtssicherheit und der Verkehrsschutz können zudem mit der vorliegenden Vorlage nicht mehr garantiert werden.

Der Revisionsentwurf will, dass Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung künftig – wenn sie innerlich fest davon überzeugt sind – ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister abändern können, ohne vorgängige medizinische Untersuchungen oder andere Voraussetzungen. Eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt soll in Zukunft hinreichend sein. Dabei wird die Aufrichtigkeit der Geschlechtsänderungserklärung vermutet, wobei der Zivilstandsbeamte offensichtlich missbräuchliche Erklärungen oder Erklärungen nicht urteilsfähiger Personen zurückweisen muss; die Urteilsfähigkeit wird vermutet.

Nach der schweizerischen Praxis ist eine Änderung von Geschlecht und Vornamen in den Registern bereits heute möglich. Dabei muss die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Dass eine Hürde besteht, ist aus Sicht der SVP auch richtig und wichtig, denn mit Blick auf Art. 9 ZGB besteht ein gewichtiges, öffentliches Interesse an der Übereinstimmung von Registern und Dokumenten mit der Realität, weil diesen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Diese gesetzliche Vermutung, mithin die Rechtssicherheit, darf nicht leichtfertig unterhöhlt werden. Aber genau das will die Vorlage.

Dass heutige System ist also ganz offensichtlich bereits auf die Bedürfnisse und Lebensrealitäten der Bevölkerung ausgerichtet, dass geltende Zivilrecht steht den verschiedenen «Lebensrealitäten» nicht im Weg. Der Registereintrag kann grundsätzlich geändert werden, weshalb eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen nicht notwendig ist.

Hinzu kommt, dass dieses angebliche «einfache, rasche und auf Selbstbestimmung beruhende» Verfahren offensichtlich ein kritisches Missbrauchspotential birgt: Die «innerste Selbstwahrnehmung» lässt sich in der Praxis kaum überprüfen. In der Folge ist eine ganze Palette an möglichen Sachverhalten denkbar, beispielsweise die Umgehung der Militärdienstpflicht usw. usf.

Schlussendlich ist die Botschaft regelmässig widersprüchlich. So ist beispielsweise einerseits «denkbar, dass der Geschlechtseintrag im Verlauf eines Lebens mehr als einmal geändert werden» muss (S. 11), anderseits muss die erklärende Person «fest überzeugt sein, d.h. sie muss sich sicher sein, dass es sich um eine dauerhafte Überzeugung handelt» (S. 31). Zudem ist absehbar, dass sich – entgegen der Botschaft – für die betroffenen Zivilstandsbeamten mit den neuen Berufspflichten hinsichtlich des anfallenden Abklärungs-Aufwands einiges ändern wird, müssen diese doch in Zukunft nicht mehr «einfach» Gerichtsurteile mittels Eintrags ins Register vollziehen (vgl. Botschaft S. 2 und S. 39)…

Immerhin erfreulich ist es, dass die Vorlage in ausdrücklicher Art und Weise die binäre Geschlechterordnung (männlich/weiblich) nicht in Frage stellt und, dass nicht beabsichtigt wird, eine dritte Geschlechterkategorie einzuführen.

 
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