Die SVP lehnt die Vorlage ab. Die vorgeschlagenen Massnahmen ergehen ausnahmslos zulasten der übrigen pflichtteilgeschützten Miterben, indem deren Erbteil im Vergleich zum geltenden Recht gekürzt oder zumindest der Pflichtteilsanspruch gestundet wird. So findet eine partielle gesetzliche Enterbung statt. Enterbung und Ungleichbehandlung sind Sachverhalte, die regelmässig Grundlage für einen Erbenstreit bilden.
Die SVP hat bereits die vergangene Vorlage zur Änderung des Erbrechts mit Antwort vom 20. Juni 2016 abgelehnt. Sowohl die Vernehmlassung aus dem Jahre 2016 wie auch die aktuelle Vorlage gehen auf die Motion 10.3524 Gutzwiller zurück: «Der Bundesrat wird beauftragt, das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Dabei soll das geltende Recht in seinem Kerngehalt bewahrt und die Familie als institutionelle Konstante auch weiterhin geschützt werden. Trotz Teilrevision soll es dem Erblassenden weiterhin freistehen, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen».
Die Übertragung einer Unternehmung kann praxisgemäss sehr unterschiedlich vorgenommen werden. Kaum Schwierigkeiten ergeben sich, wenn ein Unternehmen zum Marktpreis verkauft wird, oder der Wert eines Unternehmens den Pflichtteil des begünstigten Erben nicht überschreitet.
Grundsätzlich ist es so, dass die gegebenen zivilrechtlichen Möglichkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge dem Erblasser sowie den Erben genügend Handlungsspielraum einräumen, um eine vernünftige und nachhaltige Nachlassplanung vorzunehmen. Sind im Nachlass nicht genügend Mittel vorhanden und wird trotzdem eine familieninterne Nachfolge angestrebt, können auf einvernehmliche Art und Weise Themenkreise wie eine allfällige (gemischte) Schenkung, Zahlungsmodalitäten, insbesondere Fälligkeiten, Werte usw. usf., d. h. mithin mittels einer Verfügung von Todes wegen, weit vor dem Erbgang geregelt werden.
An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass den pflichtteilgeschützten Erben ein «Anspruch auf einen unverminderten und unbelasteten Pflichtteil zusteht». Dieser Pflichtteilsanspruch enthält auch das Recht auf die Zuweisung «leicht verwertbarer Güter».
Die Vorlage sieht nun insbesondere vor, dass Gerichte in Zukunft einem Erben das gesamte Unternehmen bzw. die Anteile oder Mitgliedschaftsrechte, integral zuzuweisen können. Darüber hinaus sieht die Vorlage die Stundung der Pflichtteilsansprüche vor, wenn durch die Auszahlung der Miterben das Unternehmen in ernstliche Schwierigkeiten geraten würde. Immerhin ist eine Sicherung der Höhe des Anspruchs vorgesehen.
Im Ergebnis findet eine partielle gesetzliche Enterbung statt, indem deren Erbteil im Vergleich zum geltenden Recht gekürzt oder zumindest der Pflichtteilsanspruch gestundet wird. Eine solche Enterbund und Ungleichbehandlung ist ein weiterer Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Betroffenen. Die beabsichtigten Massnahmen bergen zudem ein erhebliches Missbrauchspotenzial: Je nach Einzelfall wird die Unternehmensnachfolge gleich von mehreren Erben verlangt werden, um im Ergebnis langfristig finanziell bessergestellt zu werden, indem Miterben bspw. bloss der Anspruch auf den Pflichtteil verbleibt. Mit der Vorlage werden also gerade hinsichtlich der Übernahme von «problematischen» – bis hin zu den fast mittellosen – Unternehmen falsche Anreize geschaffen bzw. eine nicht zweckmässige Motivation begünstigt. Je nach Einzelfall wäre der Verkauf an Dritte oder die Liquidation der Unternehmung nicht nur für die Erben, sondern auch volkswirtschaftlich gesehen, die beste Lösung.
Aus Sicht der SVP ist für die Begünstigung einer reibungslosen Unternehmensnachfolge vielmehr schweizweit, in harmonisierter Art und Weise, der alte Zopf der Erbschaftssteuer abzuschneiden: Diese Steuer ist gerade im Lichte der vorstehenden Ausführungen qualifiziert wirtschaftsfeindlich, weil Klein- und Mittelbetriebe bei einer Übernahme finanziell unnötig belastet werden.