Aus Sicht der SVP bestehen einige grundsätzliche Einwände gegen die Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung und die Krankenpflege-Leistungsverordnung an die im Dezember 2015 durch das Bundesgericht erfolgte Rechtsprechung. Insbesondere ist die Forderung nach überflüssigen Datenlieferungen durch die Krankenversicherer zurückzuweisen und das Kostengünstigkeitsprinzip in die Preisfestlegung einzubeziehen.
Im Einzelnen sind nach unserer Ansicht folgende Punkte zu berücksichtigen:
Art. 28 Abs. 3 lit. g (neu) KVV
Die verlangten Datenlieferungen der Krankenversicherer sind unverhältnismässig und ohne weitere Informationen zum Einzelfallkontext oftmals auch nutzlos. Sicher ist dagegen, dass die Aufbereitung und Weitergabe der verlangten Informationen zu einer bürokratischen Mehrbelastung, nicht nur auf Seiten der Krankenversicherer, sondern auch beim BAG, führen wird.
Art. 65b Abs. 5 KVV
Eine je hälftige Gewichtung der Preise aus Auslandpreisvergleich (APV) und therapeutischem Quervergleich (TQV) ignoriert das Kostengünstigkeitsprinzip gemäss Art. 65b Abs. 1 KVV. Im Sinne einer Beachtung dieses Prinzips ist zwingend eine stärkere Gewichtung des günstigeren Preises festzulegen.
Art. 65d Abs. 1 KVV
Die Einteilung der Arzneimittel in drei Einheiten, von denen jede alle drei Jahre überprüft wird, hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass manche Firmen früher ihre Preise senken mussten als andere. Eine gleichzeitige Überprüfung aller Arzneimittel, am besten verbunden mit einem kürzeren Überprüfungsintervall, würde diese Ungleichbehandlung beheben.
Art. 65d Abs. 2 und 3 KVV
Es wäre sinnvoll, wenn nicht nur der Auslandpreisvergleich sondern auch der therapeutische Quervergleich auf der Basis der umsatzstärksten Packung durchgeführt werden. Wenn verschiedene Referenzgrössen verwendet werden, wäre unklar, wie die Umrechnung stattfinden sollte.
Art. 65f Abs. 5 KVV
Wenn eine neue Indikation gemeldet wird, die Zulassungsinhaberin aber auf eine Vergütung dieser neuen Indikation verzichtet, sollten der Einfachheit halber die vom EDI festgelegten Unterlagen nicht eingereicht werden müssen. Eine Einreichungspflicht eines vollständigen Dossiers auch im Falle eines Vergütungsverzichts würde nur zu unnötigem bürokratischem Aufwand führen.
Der Absatz sollte daher dahingehend abgeändert werden, dass keine Unterlagen eingereicht werden müssen, wenn die Limitierung nicht geändert oder aufgehoben werden soll. Analoges gilt für Art. 37a KLV.
Art. 71a Abs. 2 KVV
Die bereits heute von den Zulassungsinhabern gewährten Rabatte sind oft grösser als 10%. Eine gesetzliche Festlegung des zu vergütenden Höchstsatzes wird zum Wegfall von Verhandlungen führen, weil die Preise einfach auf dieser Höhe fixiert werden. Es liegt auf der Hand, dass das eine unerwünschte Kostenausweitung zur Folge haben wird. Daher ist eine solche Obergrenze entweder weiterhin wegzulassen oder aber wenigstens erheblich zu senken. Falls an einer Obergrenze festgehalten wird, wäre zumindest zu regeln, was geschieht, wenn ein Hersteller im Ausland sich weigert, das Arzneimittel zu diesem Höchstsatz zu liefern.
Art 71c KVV
Für den Fall, dass zwischen Krankenversicherer und Zulassungsinhaberin keine Einigung über die Höhe der Vergütung zustande kommt, wäre hier noch in einem neuen Absatz ein Schlichtungsverfahren (z.B. Ombudsmann, Schiedsstelle) zu definieren.