Einmal mehr erinnern wir den Bundesrat daran, dass er den vom Parlament beschlossenen Zahlungsrahmen voll und ganz zu respektieren hat. Auch wenn Bundesrat und Verwaltung dessen Anpassung bekämpft…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Einmal mehr erinnern wir den Bundesrat daran, dass er den vom Parlament beschlossenen Zahlungsrahmen voll und ganz zu respektieren hat. Auch wenn Bundesrat und Verwaltung dessen Anpassung bekämpft haben, ist es absolut inakzeptabel, wenn nun wiederum auf dem Wege der Verordnungen versucht wird, etwa über die Direktzahlungsverordnung und ohne fundierte Begründung die Entscheide des Parlamentes zu umgehen und den Zahlungsrahmen nach eigenem Ermessen zu ändern. Beschlüsse der eidgenössischen Räte sind konsequent umzusetzen, die Landwirtschaft ist wo immer möglich administrativ zu entlasten, die Nahrungsmittelversorgung ist zu fördern und die Produktionskosten sind zu senken.
Zu den einzelnen, zur Anhörung stehenden Bereichen, äussert sich die SVP wie folgt:
1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
In Artikel 2a, Abs. 2 lit. b sind zusätzlich Zierpflanzen des produzierenden Gartenbaus im Freiland aufzunehmen.
2. Pachtzinsverordnung
Wir unterstützen die Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Streichung der um einen Viertel verminderten Verzinsung des Ertragswertes von Gewerben.
3. Sortenschutzverordnung
Im Anhang der Verordnung sind zusätzlich auch Nicht-Hybrid-Sorten von Mais, Rüben, Soja und Sonnenblumen aufzuführen.
4. Direktzahlungsverordnung
Bezüglich der allgemeinen finanzpolitischen Ausgangslage besteht nach wie vor nicht genügend Transparenz. Die vorgesehenen Mittelkürzungen für das Budget 2009 gegenüber dem vom Parlament beschlossenen Zahlungsrahmen sind inakzeptabel. Im Übrigen fordern wir:
– Die Reduktion des Anteils ökologischer Ausgleichsflächen im Talgebiet auf 5%;
– In Art. 18 Abs. 1 eine Erhöhung des minimalen Arbeitsbedarfes nach Art. 3 Abs. 2 LBV für Betriebe in der Talzone auf 0.4 SAK und für die Betriebe in den übrigen Zonen einen Wert von 0.25 SAK;
– In Art. 20 ist bei den tierbezogenen Zahlungen der erste Reduktionsschritt bei 60 RGVE anzusetzen;
– In Art. 22 fordern wir die Erhöhung des massgebenden Einkommens von 80’000 auf 100’000 Franken sowie einen Abzug für verheiratete Bewirtschafter von 50’000 Franken (anstelle von 40’000 Franken, Abs. 1). Weiter eine Erhöhung des Betrages von 80’000 auf 100’000 Franken in Abs. 2 und in Abs. 3 einen Grenzwert von 140’000 Franken sowie eine Erhöhung des Betrages von 120’000 auf 140’000 Franken;
– In Art. 23 ist der Abzug pro SAK auf 320’000 Franken (anstelle von 240’000 Franken) und für verheiratete Bewirtschafter auf 400’000 Franken (anstelle von 300’000 Franken) zu erhöhen;
– In Art. 53 ist ein deutliches Zeichen zugunsten der produzierenden Landwirtschaft zu setzen. Die Direktzahlungen sind deshalb wie folgt festzulegen:
Art. 27, Abs. 1
1‘030 Fr. /ha
Art. 27, Abs. 2
650 Fr. /ha
Art. 32, Abs. 1, lit. a
650 Fr. /RGVE
Art. 32, Abs. 1, lit. b
550 Fr./RGVE
Art. 32, Abs. 1, lit. c
450 Fr./RGVE
Art. 49. Abs. 1, lit. a – d
Talzone: 1‘200;
Hügelzone: 1‘000;
Bergzone I+II: 600;
Bergzone III + IV: 450
Art. 53 lit. a – d
Buntbrachen: 2‘200;
Rotationsbrachen:1‘700;
Ackerschonstreifen.: 700
Saum auf Ackerfläche: 1’700
Art. 62 bzw. LBV
GVE-Faktor für Mutterkühe von 0.8 auf 1 erhöhen
– In Art. 29 ist im Rahmen der vorgeschlagenen Neuregelung eine zusätzliche Übergangsfrist von weiteren 10 Jahren bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezüglich Rindviehbestandeserhebung vorzusehen;
– In Art. 30 verlangen wir die Erhöhung der Förderlimite für einen Talbetrieb um 0.5 GVE für jedes zugekaufte Tier aus dem Berggebiet;
– In Art. 34 ist für kleinstrukturierte Bergbetriebe mit hohem Tierbestand im Rahmen einer Übergangsfrist bis 2011 bezüglich der Anzahl der für die TEP-Beiträge berechtigten RGVE Besitzstandswahrung zu gewähren;
– In Art. 61 Abs. 1 Bst a ist das Programm „RAUS-Laufhof“ einzuführen;
– Die Beiträge für nicht säugende Zuchtsauen sind in Art. 62 Abs. 2 Bst b von 245 auf 360 Franken zu erhöhen.
5. Ackerbaubeitragsverordnung
Wir weisen einmal mehr nachdrücklich darauf hin, dass die offene Ackerfläche leider weiterhin zurückgeht. Umso mehr ist die inländische Produktion durch Anbaubeiträge, welche nicht mehr sinken dürfen, abzusichern. In Art. 1 Abs. 1 sind die Anbaubeiträge für Zuckerrüben auf 600 Franken festzulegen, „zur Zuckerherstellung“ ist zu streichen (Bst b). In einem Bst c ist für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung zusätzlich ein Beitrag von 1’300 Franken auszurichten. Art. 3 Bst g (kein Beitrag mehr für Flächen mit Zuckerrüben, deren Erntegut nicht an die Zuckerfabriken abgeliefert wird) ist zu streichen. In Art. 1 Abs. 2 ist für den konventionellen Anbau eine Liefermenge von mindestens 8 (anstatt 10) Tonnen und für den biologischen Anbau von mindestens 6 (anstatt 7) Tonnen je Hektare vorzusehen.
6. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Art. 8 lit. d soll wie heute beibehalten werden. Die Auswirkungen einer Beibehaltung oder Streichung von lit. d sind im Rahmen der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystemes aufzuzeigen.
7. Agrareinfuhrverordnung
Die in der Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten zugestandene zollfreie Einfuhr von 2’690 Tonnen Speisekartoffeln hat zwingend innerhalb des WTO-Zollkontingentes zu erfolgen. In Art. 22j Abs. 4 ist die Basismenge für das Teilzollkontingent Butter bei 100 Tonnen festzulegen. Butter soll zudem nur in Gebinden von mindestens 25kg eingeführt werden dürfen.
8. Kartoffelverordnung
Die per Ende Juni 2009 verbleibenden finanziellen Mittel für die Verwertungsmassnahmen für Kartoffeln und Saatkartoffeln sind den Branchenorganisationen zweckgebunden zur Verwertung der Ernte des folgenden Erntejahres zu überlassen.
9. Futtermittel-Verordnung
In Art. 21b lit. a ist der Grenzwert bei Spuren von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen auf 0.9 (anstatt 0.5) festzulegen. In lit. c ist Ziff. 3 zu ergänzen mit „…und nach Art. 6a der VGVL toleriert werden; oder…“. Neu anzufügen ist eine Ziff. 4 „sie von der zuständigen Behörde in den USA oder Kanada als geeignet für die Verwendung als Futtermittel beurteilt worden sind;“.
10. Verordnung über die Verwertung der Schafwolle
Art. 1 Abs. 2 Bst c ist zu ersetzen durch „die übernommene Wolle im Inland fachgerecht bearbeiten. Massgebend für die Beitragsbemessung ist die verwertete Wollmenge.“.
11. TVD-Verordnung
In Art. 9a Abs. 2 ist „mit bis zu 3 Aufträgen“ zu streichen. In Art. 16a ist die Frist von 10 auf 20 Tagen zu erhöhen.
Die SVP beharrt zudem weiterhin auf der Aufhebung bzw. einer Anpassung der Höchsttierbestandesverordnung. So ist zumindest eine Erhöhung der Limite bei Muttersauen von 250 auf 350 und bei Mastschweinen von 1500 auf 2000 zugelassene Tiere dringend notwendig.
Im Übrigen unterstützen wir die diesbezügliche Stellungnahme des Schweizerischen Bauernverbandes.