Die SVP stimmt den vorliegenden Entwürfen nur teilweise zu. Wir begrüssen die Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen und zum konsequenteren Vollzug von Wegweisungen. Dagegen stehen wir den…
Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005.
Vernehmlassungsantwort der SVP
Die SVP stimmt den vorliegenden Entwürfen nur teilweise zu. Wir begrüssen die Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen und zum konsequenteren Vollzug von Wegweisungen. Dagegen stehen wir den verstärkten Integrationsmassnahmen äusserst kritisch gegenüber. Vor allem Fördermassnahmen für die berufliche und soziale Integration von vorläufig Aufgenommenen sind fragwürdig, zumal die Zahl der vorläufig Aufgenommenen zunimmt.
Zu den einzelnen Verordnungen:
1. Ausführungsbestimmungen zum AuG
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Art. 2
Mit der vorliegenden Formulierung wird der gänzlich falsche Eindruck erweckt, dass Integration ein einseitiger Prozess und Aufgabe der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sowie der nichtstaatlichen Organisationen ist. Durch die Nichterwähnung der Ausländer entsteht der Anschein, dass die Integration etwas völlig Freiwilliges bzw. eine zu konsumierende Dienstleistung des Staates darstellt und es alleine im Interesse des Staates liegt, dass Integration stattfindet. Die wichtigste Grundvoraussetzung ist jedoch die persönliche Bereitschaft und Motivation der Ausländer, sich in der Schweiz zu integrieren. Entsprechend müssen von den Ausländern auch besondere Anstrengungen verlangt werden.
Aus diesen Gründen muss in der vorliegenden programmatischen Bestimmung unbedingt verankert werden, dass die Integrationsbemühungen und die Bereitschaft zur Integration vor allem von den in unser Land eingewanderten Ausländern ausgehen müssen.
Art. 3
Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung überhaupt notwendig ist. Das Prinzip der Beachtung des Integrationsgrades bei den Entscheiden der Migrationsbehörden ist im Gesetz verankert und im Übrigen sind aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit alle Bestimmungen betreffend der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung in der VZAE zu regeln. Entsprechend wäre auch die Regelung von Abs. 2 dort zu machen. Materiell ist dazu festzuhalten, dass das Niveau A2 in irgendeiner Landessprache nicht als Nachweis für eine besondere Integration dienen kann. Es muss Niveau B1 in der am Zuständigkeitsort herrschenden Amtssprache verlangt werden.
Art. 4
Entsprechend Art. 62 Abs. 1 lit.a VintA ist in lit. a die Formulierung „Werte der Bundesverfassung“ und nicht die engere Formulierung „der demokratischen Prinzipien“ aufzuführen. Die Begriffsverwendung der „Werte der Bundesverfassung“ ist umfassender, da die Bundesverfassung sowohl sämtliche Grundrechte als auch die demokratischen Prinzipien enthält.
Bei der vorliegenden Bestimmung handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung von Art. 4 AuG, weshalb in lit. c nebst den Lebensbedingungen auch die gesellschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich aufzuführen sind.
Art. 11
Laut lit. b werden auch für „vorläufig Aufgenommene“ Integrationsbeiträge ausgerichtet. Dies stellt einen Widerspruch in sich dar, denn „vorläufig Aufgenommene“ sollen auch nur „vorläufig“ in der Schweiz bleiben. Werden diese Personen auf Staatskosten integriert, so fällt es ihnen schliesslich noch schwerer, die Schweiz zu verlassen. Daher ist es falsch, wenn vorläufig Aufgenommene in die Zielgruppe für staatlich geförderte Integrationsprojekte aufgenommen werden. Lit. b muss somit auf „Flüchtlinge nach Art. 88 und 91 AsylG“ beschränkt werden. Natürlich soll mit dem Ausschluss der vorläufig Aufgenommenen auch der vorgeschlagene Beitrag von jährlich 38 Mio. CHF gekürzt werden.
Art. 19
Die Ausführungen zu Art. 11 Lit. b gelten auch für Art. 19.
Art. 22
Die Formulierung der Migrationspolitik und der damit verfolgten Ziele und die entsprechende Rechtsetzung ist Sache der eidg. Räte und des Bundesrates. Der Vollzug obliegt dem Bundesamt und den kantonalen Migrationsbehörden. Im Rahmen dieser von der Verfassung definierten klaren Zuständigkeitsordnung ist es ausgeschlossen, dass anderen Organen und Organisationen hierin eine privilegierte Stellung eingeräumt und das Recht zugebilligt wird, Empfehlungen abzugeben oder Richtlinien zu erlassen. Entsprechend ist diese Bestimmung so zu ändern, als der Kommission lediglich das – jedermann zustehende – Recht zur Stellungnahme zugebilligt wird.
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 8
Abs. 2 lit a: Der Gesuchssteller hat für diese Ausnahmetatbestände den objektiven Beweis zu erbringen, insbesondere durch Beibringen entsprechender schriftlicher Belege. Es kann nicht angehen, dass diese Tatbestände alleine aufgrund einer Behauptung des Gesuchsstellers greifen und die Behörden danach in der Pflicht stehen, das Gegenteil zu beweisen. Formulierungsvorschlag: „a. sich dessen Beschaffung nachweislich als objektiv unmöglich erweist.“
Abs. 2 lit. b: Es ist völlig unklar, in welchen Fällen die Beschaffung des Dokumentes „nicht verlangt werden kann“. Dies muss präzisiert werden.
Art. 9
In dieser Bestimmung muss zusätzlich festgehalten werden, dass der Ausländer in strittigen Fällen auf Aufforderung der Ausländerbehörde hin den Zeitpunkt der Einreise bzw. die Dauer des Aufenthaltes mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen hat.
Art. 55
Um den Zweck der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu unterlaufen, sollte wie bisher kein Stellenwechsel zulässig sein.
Art. 57
Abs. 2 sollte etwas strenger gefasst werden, indem ein erneutes Gesuch erst nach erfolgter Ausreise und darauf folgendem zweimonatigem Auslandaufenthalt gestellt werden kann.
Art. 58
Der mit Abs. 2 verfolgte Gedanke der Gleichstellung mit den Personen, die sich auf das Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können, ist aufgrund der zahlreichen Missbräuche in diesem Bereich zu verwerfen. Grundsätzlich soll die Bewilligung wie bis anhin für ein Jahr gültig sein und regelmässig verlängert werden. Dies gibt den Migrationsämtern die Gelegenheit zur regelmässigen Prüfung der Sachlage auf Missbräuche. Eine behördliche Wahlmöglichkeit in der Gültigkeitsdauer ist unzweckmässig, da Rechtsstreitigkeiten absehbar sind. Die vorgeschlagene Regelung lässt im Übrigen auch eine Vielzahl von Rechtsmittelfällen erwarten, in welchen um die Frage der Anhaltspunkte für Missbräuche gestritten wird, obwohl die Bewilligung erteilt wird.
Art. 62
Die sprachliche Voraussetzung ist strenger zu fassen. Integriert ist, wer im Leben am Wohnort problemlos zurechtkommt. Dazu gehört das Kennen der vor Ort vorherrschenden und im Umgang mit den Behörden vorgeschriebenen Sprache. Entsprechend ist in Abs. 1 lit. b zu fordern, dass die Amtssprache im Wohnsitzkanton zu beherrschen ist.
Art. 73
Gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG können Kinder über 14 Jahre angehört werden, sofern dies für den Bewilligungsentscheid notwendig ist. Es ist in der Verordnung klarzustellen, dass diese Anhörung durch die Schweizer Vertretung im Herkunftsland stattzufinden hat. Es kann nicht angehen, für die Anhörung eine Einreise bewilligen zu müssen. Andernfalls sind auch nach negativem Entscheid die Vollzugsprobleme vorprogrammiert.
Art. 79
Wir gehen davon aus, dass auch wiederholte polizeiliche Anhaltungen, Rapporte etc. als Nachweis für den Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausreichen bzw. solche für fremdenpolizeiliches Handeln genügen.
Art. 82
Bei künftigen Revisionen wäre eine Meldepflicht der Schulbehörde über Ein- und Ausschulungen ausländischer Schüler einzuführen.
Verordnung über das Einreise und Visumverfahren (VEV)
Art. 4
Es ist zu prüfen, ob die Schweiz bei dieser Gelegenheit bei weiteren Problemstaaten (z.B. Brasilien, Südafrika) die allgemeine Visumpflicht nicht wieder einführen sollte.
Art. 6-8
Es wäre sinnvoll, wenn Garanten, die ihre Pflichten nicht erfüllen bzw. bei deren Besuchern es zu Schwierigkeiten gekommen ist, gesamtschweizerisch erfasst werden und in der Person eines unzuverlässigen Garanten bereits ein Grund für die Ablehnung des Visums- bzw. Einreisegesuches liegen würde.
Zu prüfen wäre ferner die Ausdehnung der Haftung der Garanten auf alle ungedeckten Kosten des Aufenthaltes eines Besuches bzw. auf alle Kosten, die nicht durch eine Reiseversicherung abgedeckt sind.
Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS
Art.9 und 10
Die Zugriffsmöglichkeit der kommunalen Behörden ist so zu regeln, als diese auf ZEMIS im Abrufverfahren nicht nur als Ausländerbehörden zugreifen können, sondern auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Einwohnerkontrollen und im Bereich übertragener Aufgaben im Rahmen der ausländerrechtlichen An- und Abmeldungen. Ferner sollte die Möglichkeit gegeben sein, dass Gemeinden und Städte im Interesse höherer Effizienz aufgrund einer kantonalen Kompetenzdelegation bzw. einer Absprache mit der kantonalen Migrationsbehörde Mutationen im ZEMIS vornehmen können. Um unerwünschte Entwicklungen von vornherein zu vermeiden, könnte dies einer Genehmigungspflicht durch das Bundesamt unterstellt werden.
2. Ausführungsbestimmungen zum AsylG
Asylverordnung 1
Die verstärkte internationale Zusammenarbeit bei Asylverfahren und bei der Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatangehörigen aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens ist einerseits zu befürworten. Sie darf jedoch nicht mit einem Souveränitätsverlust für die Schweiz oder mit einer verstärkten Bürokratisierung verbunden sein, sondern muss eine Effizienzverbesserung und eine Reduktion des Asylmissbrauchs mit sich bringen.
Art. 10
Wir erwarten, dass von der Möglichkeit, trotz Unzuständigkeit gemäss Dubliner Abkommen aus humanitären Erwägungen die Einreise zu gestatten, nur mit äusserst grosser Zurückhaltung Gebrauch gemacht wird.
Art. 11a
Wir erwarten, dass die Praxis in der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht allzu liberal im Sinne von Einreisegenehmigungen ausfallen wird. Das Flughafenverfahren ist so zu organisieren und mit personellen Ressourcen so zu dotieren, dass keine Einreisen zufolge Nichteinhaltung der 60-Tage-Frist erfolgen müssen.
Art. 29
Bezüglich Abs. 3 gilt das zu Art. 11a Ausgeführte.
Asylverordnung 2
Die SVP begrüsst grundsätzlich die Einführung des neuen Finanzierungssystems zwischen Bund und Kantonen, welches eine Vereinfachung der Kostenabgeltung vorsieht. Sie hofft, dass sich damit mittel- bis langfristig Einsparungen für den Bund ergeben und die Kantone dadurch zur Umsetzung der bundesrätlichen Politik motiviert werden.
Art. 30
Das Monitoring soll mit den bereits vorhandenen technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Weiter ist darauf zu achten, dass Synergien mit der geplanten neuen Sozialhilfestatistik erzielt werden können.
Art. 53
Die Möglichkeit der Übernahme der Einreisekosten durch das BFM muss äusserst restriktiv angewendet werden.
Übergangsbestimmungen
Abs. 2
Dieser Absatz soll gestrichen werden. Vgl. Bemerkungen zu Art. 11 VIntA.