Das neue Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (FGG) regelt die Ein-, Durch- und Ausfuhr, die Vermittlung sowie das Bewerben für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können.
Mit dem neuen Gesetz setzt die Schweiz eine Empfehlung des Europarats um. Diese Empfehlungen werden bereits heute «teilweise» umgesetzt. So verbietet das Heilmittelgesetzes den Handel mit Arzneimitteln, «wenn davon auszugehen ist, dass sie für die Hinrichtung von Menschen bestimmt sind». In der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung werden die Bewilligungsverfahren für Arzneimittel festgehalten, welche zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendbar sind. Diese Güterlisten werden von Swissmedic publiziert und entsprechen denjenigen, welche in der Europaratsempfehlung und in der EUAnti-Folter-Verordnung enthalten sind.
Die Europaratsempfehlung enthält darüber hinaus Regelungen für weitere Güter, namentlich solche, die nur zum Zweck der Todesstrafe oder der Folter verwendet werden können und solche, welche auch anderweitig zum Einsatz kommen können. Es ist das Ziel der vorliegenden Vorlage, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um den Handel mit solchen Gütern zu kontrollieren und wo nötig zu verbieten.
Aus Sicht der SVP ist die Vorlage zu überarbeiten, bevor diese abschliessend beurteilt werden kann. Insb. der Verweis auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz impliziert, dass ein zentrales Datenbearbeitungssystem von einer Bundesbehörde betrieben werden soll, auf das andere Behörden Zugriff erhalten sollen. Welche Daten in diesem Informationssystem bearbeitet werden – insbesondere ob es sich dabei auch um besonders schützenswerte Personendaten (z. B. über strafrechtliche Sanktionen) handeln kann – bleibt unklar. Aufgrund dessen ist Stand heute davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage für die absehbaren Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kaum genügt und somit der Entwurf nicht den – ebenfalls durch internationale Abkommen und Empfehlungen geschützten – rechtstaatlichen Ansprüchen der SVP genügt.
Weiter fehlen zu Art. 13 FGG zusätzliche Erläuterungen. Es kann nicht sein, diesen Artikel als Rechtsgrundlage dafür zu verstehen, dass kantonale und kommunale Polizeiorgane den Bundesbehörden Zugriffe auf ihre eigenen Datenbestände gewähren, weil hierfür auch die Anforderungen des jeweiligen kantonalen Verfassungs- und Datenschutzrechts erfüllt sein müssen.
Weiter ist eine über die heute geltende Rechtslage hinausgehende, neue «Bewilligungspflicht» mit noch mehr Bürokratie verbunden. Hier fehlt eine überzeugende Abwägung gegenüber der nach wie vor nicht auszuschliessenden Verbotsumgehung mittels einer faktischen, vertragswidrigen Wiederausfuhr usw. im Ausland. Bei einer Widerhandlung droht zudem Geldstrafe (…), wie diese bspw. im Ausland durchgesetzt werden soll bzw. wie mit fehlbaren staatlichen Akteuren umgegangen werden soll, bleibt schleierhaft. Aus Sicht der SVP sind diese offenen Fragen unbedingt zu klären und die Materialien entsprechend anzupassen.