Die SVP lehnt das Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative ab, weil das Ziel der einfachen Handhabung klar verfehlt wird. Der Vorentwurf ist zu überarbeiten und zu…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
1. Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative.
2. Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.
Die SVP lehnt das Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative ab, weil das Ziel der einfachen Handhabung klar verfehlt wird. Der Vorentwurf ist zu überarbeiten und zu vereinfachen. In Bezug auf die Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte lehnt die SVP die Streichung der Unterlistenverbindungen ab.
I. Allgemeine Bemerkungen
Am 9. Februar 2009 haben Volk und Stände mit 70,4 % der Stimmen der Reform der Volksrechte, deren wichtigste Neuerung die Schaffung einer allgemeinen Volksinitiative ist, zugestimmt. Die SVP hat diese Vorlage abgelehnt. Sie war der Ansicht, dass das neue Volksrecht nicht – wie von den Befürwortern behauptet – eine Stärkung der Rechte der Stimmbürger, sondern vielmehr eine Stärkung des Parlamentes darstellt. Zudem war die SVP der Ansicht, dass die Vorlage schlicht zu kompliziert ist. Volksrechte müssen klar, einfach und verständlich sowie einfach anzuwenden sein. Mit schwierigen, komplizierten Instrumenten entzieht man dem Volk die Macht im Staat. Nicht umsonst erhielt die allgemeine Volksinitiative im Parlament den Namen „Totgeburt“.
Umso weniger erstaunt es nun, dass die praktische Umsetzung sehr kompliziert ausgefallen und deshalb kaum gehandhabt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Initianten ein derart langwieriges und kompliziertes Verfahren auf sich nehmen sollten, wenn mit gleichviel Unterschriften ein ausformuliertes Anliegen Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden kann. Von Bürgerfreundlichkeit kann hier keine Rede sein. Die SVP lehnt deshalb den vorliegenden Entwurf ab, und weist ihn zur Überarbeitung und Vereinfachung an die Bundeskanzlei zurück.
In Bezug auf die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte lehnt die SVP die Aufhebung der Unterlistenverbindung ab, zumal diese es in vielen Kantonen Jungparteien ermöglichen, sich aktiv am Wahlkampf zu beteiligen. Hingegen begrüsst die SVP im Interesse der Auslandschweizer ausdrücklich die kantonale Vereinheitlichung der Stimmregister. Mit einigem Befremden und in aller Deutlichkeit weist die SVP einmal mehr darauf hin, dass die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren mittels Fragebogen und/oder simplem Ankreuzen völlig verfehlt ist. Eine solche Vorgehensweise führt zwar zu einer Erleichterung für die Verwaltung, schränkt aber die Mitwirkungsmöglichkeiten der Vernehmlassungsteilnehmer deutlich ein, indem bei der Auswertung differenzierte Bemerkungen unberücksichtigt bleiben. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Verwaltung komplizierte Vorlagen wie die vorliegende dadurch in ein besseres Licht rücken will.
II. Zu einzelnen Bestimmungen des VE Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
Art. 73 Rückzug einer formulierten Volksinitiative
Ein Rückzug einer formulierten Volksinitiative erscheint dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Bundesversammlung zugestimmt hat. Analog wird dies auch in Art. 73a gehandhabt. Hat das Parlament durch die Zustimmung zur Initiative zum Ausdruck gebracht, dass es die beantragte Verfassungsänderung unterstützt, so sollte es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Hand des Initiativkomitees liegen, die Volksabstimmung und damit auch die Verfassungsänderung zu verhindern. Deshalb ist Art. 73 BPR in diesem Sinne zu ergänzen.
Art. 73a Rückzug einer allgemeinen Volksinitiative
Hier wird in Bezug auf die Rückzugsmöglichkeiten Unklarheit geschaffen: Was gilt, wenn die Bundesversammlung einer allgemeinen Volksinitiative zustimmt (Abs. 1 lit. a), in der Folge aber einen Umsetzungserlass und einen Gegenentwurf beschliesst (Abs. 2 lit. a)? Und kann eine allgemeine Volksinitiative auch noch zurückgezogen werden, wenn die Bundesversammlung einen Gegenentwurf beschlossen und in der Folge die Volksabstimmung angesetzt hat?
Die in Abs. 3 vorgesehene Unterscheidung bezüglich der Fristansetzung zum Rückzug der Initiative führt zu einer sehr komplizierten Regelung, die dadurch zu vermeiden ist, dass auch in Fällen in denen eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist, dem Initiativkomitee unmittelbar nach der Verabschiedung des Geschäfts eine Frist zum Rückzug angesetzt werden kann.
Abs. 5 ist zu streichen, da bereits durch Art. 73a Abs. 1 lit. b abgedeckt.
Art. 74 Behandlung formulierter Volksinitiativen
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Behandlungsfristen durch Bundesrat und Parlament bei einem indirekten Gegenentwurf länger sein sollten als bei einem Gegenentwurf der allgemeinen Volksinitiative. Beide sind auf 10 Monate festzusetzen.
Art. 102 b Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates
Dieser Artikel ist zu kompliziert. Er ist insbesondere dadurch zu vereinfachen, als das Parlament zu einer allgemeinen Volksinitiative zunächst grundsätzlich Stellung nehmen muss, bevor der Bundesrat mit der Ausarbeitung eines Umsetzungserlasses beauftragt wird. Damit würden auch Ressourcen des Parlamentes geschont.
Art. 103 ff. Stellungnahme der Bundesversammlung
Diese Bestimmungen sind klar zu kompliziert und müssen vereinfacht werden. National- und Ständerat sollten eigentlich in der Lage sein, sich auf einen gemeinsamen Umsetzungserlass zu einigen, so wie dies bei Bundesgesetzen ebenfalls der Fall ist. Notfalls ist eben eine Einigungskonferenz einzuberufen. Zudem dürfte die Stimmbürger nicht die Frage nach der Umsetzung an sich, sondern vielmehr die Auswahl zwischen einem Umsetzungserlass und einem Gegenentwurf interessieren.
Art. 104 b und 104 d Erste und zweite Veröffentlichung im Bundesblatt
Die zweimalige Veröffentlichung desselben Erlasses im Bundesblatt ist unbefriedigend. Dieses formalistische Hindernis lässt sich dadurch vermeiden, dass dem (sehr engen) Kreis der Beschwerdeberechtigten der von der Bundesversammlung beschlossene Umsetzungserlass den Genannten direkt zugestellt wird und so auf eine Publikation im Bundesblatt verzichtet werden kann.