Vernehmlassung

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

Die SVP lehnt das Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) ab.

Die SVP lehnt das Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) ab. Eine einseitige Anwendung von internationalen Standards durch die Schweiz, ohne eine fallweise spezifische Aushandlung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), ist aus Sicht eines souveränen Rechtsstaates äusserst bedenklich. Ein DBA dient ja gerade dazu, bestimmte Regeln für eine spezifische Situation zwischen der Schweiz und einem anderen Staat auszuhandeln und für diesen besonderen Fall anzuwenden. Damit kann auch den unterschiedlichen Ausgangslagen in den entsprechenden Ländern bezüglich Rechtssystem oder der Achtung von persönlichen und wirtschaftlichen Grundrechten Rechnung getragen werden. In jedem Fall sind auch die vorgesehenen politischen Entscheidungsprozesse einzuhalten. Dieses bewährte System sollte aus Sicht der SVP nicht durchbrochen werden, um im Hinblick auf eine internationale Bewertung eine möglichst grosse Anzahl von „Fällen“ mit einem Wisch abzuarbeiten. Die Schweiz verletzt mit einem solchen Vorgehen bewährte Rechtsgrundsätze, welche sie bisher hoch gehalten hat und erhöht die Rechtssicherheit nicht. Somit lehnt die SVP auch eine rückwirkende Klausel für Gruppenanfragen (Art. 9 Abs. 2 GASI) ab.

Mit dem Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) will der Bundesrat die einseitige Anwendung des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäss dem OECD-Standard einführen. Dadurch soll der Schweiz in der Gesamtbewertung der Peer-Review-Gruppe des Global Forums eine gute Note ausgestellt und ihr dadurch der Übertritt in die 2. Phase gewährt werden. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) im August 2014 legte die Schweiz den ersten Grundstein für diesen Übertritt, indem das Amtshilfeverfahren mit der Möglichkeit der Informationsübermittlung ohne vorgängige Information der betroffenen Person eingeführt wurde.

Im Rahmen der Änderung des StAhiG hielt der Bundesrat damals selber fest, dass zum Übertritt in die 2. Phase eine von drei Bedingungen vollständig umgesetzt sein muss:
a) Amtshilfeverfahren mit der Möglichkeit der Informationsübermittlung ohne vorgängige Information der betroffenen Person, b) Herstellung der Transparenz bei Inhaberaktien oder c) eine genügende Anzahl von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Amtshilfe nach OECD-Standard. Die Schweiz erfüllt damit bereits zum heutigen Zeitpunkt die formellen Kriterien für einen Übertritt in die 2. Phase, da die von der SVP leider erfolglos bekämpfte Informationsübermittlung ohne vorgängige Information der betroffenen Person per 1. August 2014 rechtskräftig wurde. Hinzu kommt, dass Singapur gemäss erläuterndem Bericht S. 16 ebenfalls ohne Umsetzung der einseitigen Anwendung in die 2. Phase übergetreten ist. Einem sachlich begründeten Übertritt der Schweiz in die 2. Phase sollte damit nichts im Weg stehen.

Die SVP kann zwar nachvollziehen, dass der Bundesrat bei der Beurteilung des Zusatzberichts durch die Peer-Review Gruppe des Global Forums im Februar 2015 in der Gesamtbewertung möglichst gut dastehen möchte und deshalb die einseitige Anwendung des Informationsaustauschs auf alle Staaten und Territorien erweitern will, bei denen das geltende DBA diesen Standard nicht enthält. Da die Schweiz die objektiven Kriterien für den Übertritt jedoch bereits heute erfüllt und in Anbetracht der Rechtssicherheit, welche durch die hohe Gesetzgebungskadenz im Bereich der Steuerfragen nicht mehr garantiert wird, lehnt die SVP die überschiessende Vorlage ab.

Weiter nimmt die Vorlage keine Rücksicht auf internationale Entwicklungen im Steuerbereich. So werden die fast 100 Staaten, die sich am 29. Oktober 2014 an der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch für Steuerzwecke in Berlin zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs bekannt haben, vom Anwendungsbereich des GASI ausgeklammert. GASI wird in diesen Fällen ungeeignet sein, Reziprozität herzustellen. GASI könnte sich vielmehr sogar negativ auf die bestehenden DBA auswirken, bzw. die laufenden DBA-Verhandlungen konterkarieren.

Positiv erachten wir, dass mit der GASI-Vorlage nicht in die Selbstbeschränkung bezüglich der Verwendung von Bankinformationen aus dem Ausland und schweizerischer Ersuchen an das Ausland (StAhiG Art. 21 Abs 2 und Art. 22 Abs. 6) eingegriffen wird. Umso mehr unterstreichen wir, dass im Rahmen der Gesetzgebung zur Umsetzung des spontanen und automatischen Informationsaustauschs die Selbstbeschränkung bezüglich Bankinformationen im grenzüberschreitenden Verkehr unbedingt bestehen bleibt.

 
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