Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)
Die SVP lehnt die Vorlage zur Schaffung eines Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) klar ab. Auch wenn die heutige Situation in dieser Frage nicht völlig befriedigend ist, so führt der vorliegende Entwurf zu mehr Problemen als er löst. Insbesondere das alleinige Antragsrecht des EDA und die Entscheidkompetenz des Bundesrates könnten politischer Willkür Tür und Tor öffnen und damit aussenpolitische Konsequenzen zeitigen. Ein einseitiges Vorgehen der Schweiz ohne Grundlage eines Rechtshilfegesuches des betroffenen Staates widerspricht unseren rechtsstaatlichen Prinzipien der doppelten Strafbarkeit. Die Schaffung eines solchen Gesetzes würde nicht zur Steigerung des Ansehens des Schweizer Finanzplatzes, wie im Bericht immer wieder ausgeführt wird, führen, sondern in erster Linie zu einer gefährlichen Aufweichung der Rechtssicherheit und damit Verunsicherung der gesamten Kundschaft.
1. Abschnitt: Gegenstand
Das RuVG soll die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds regeln, wenn aufgrund des Versagens der staatlichen Strukturen im ersuchenden Staat ein internationales Rechtshilfegesuch in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt. Auch wenn aufgrund von Einzelfällen der Handlungsbedarf durchaus gegeben scheint, so enthält die Vorlage des Bundesrates etliche problematische Aspekte, die eher zu mehr, als zu weniger Problemen mit solchen Fällen führen könnten. Darüber hinaus ist es äusserst fragwürdig, ob aufgrund solcher Einzelfälle die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes nötig ist. Gerade in derartigen Fragen wäre es angezeigt, das Problem zusammen mit anderen betroffenen Ländern zu klären und gemeinsam internationale Verfahrensgrundsätze festzulegen und anzuwenden.
2. Abschnitt: Sperrung
Mit der Übernahme des Begriffes der politisch exponierten Person (PEP) aus dem geltenden Recht übernimmt man gleichzeitig auch alle Unsicherheiten, die mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff verbunden sind (bspw. das „Umfeld“ der PEP). Der betroffene Personenkreis umfasst auch politische Parteien (Art. 2 Abs. b), die eigentlich kein öffentliches Amt im engeren Sinne darstellen, weshalb diese nicht als PEP einzuschätzen sind. Auch die Blockierung von Vermögen von nahestehenden Personen erscheint problematisch, da hier eine Art „Sippenhaftung“ zum Zuge kommt.
3. Abschnitt: Einziehung
Das in Art. 5 festgehaltene alleinige Antragsrecht des EDA zur Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte fördert politische Willkür. Die Probleme, wie und von wem solche beschlagnahmten Vermögen verwaltet werden sollen und wer im Falle von Vermögensverlusten dafür haftet, sind nicht geregelt.
Auch die Vermutung der Unrechtmässigkeit und der Beweislastumkehr in Art. 6 ist äusserst heikel, da an relativ unbestimmte Kriterien angeknüpft wird.
Inakzeptabel ist auch die Beschränkung der Rechte Dritter an einzuziehenden Vermögenswerten auf Ansprüche, deren Berechtigung von einem schweizerischen Gericht anerkannt wurde. Dies würde bedeuten, dass die Bank für jedes Pfandrecht, das sie an Depotwerten besitzt, die eingezogen werden sollen, vor Gericht ziehen muss.
4. Abschnitt: Rückerstattung
Die Rückerstattung soll in Absprache mit dem Herkunftsland erfolgen, welches zuvor wegen Versagens staatlicher Strukturen nicht in der Lage gewesen sein soll, ein internatonales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu stellen. Wie soll der Bundesrat angesichts der nicht funktionierenden Staatsstrukturen sicherstellen, dass die Kooperationspartner im Herkunftsland nicht selbst korrupt sind? Dass die eingezogenen Gelder gerade auch in hoch korrupten Ländern im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten in Absprache mit den jeweiligen Staaten „rückerstattet“ werden sollen, ist äusserst fragwürdig. Wer übernimmt die Verantwortung wenn solche Gelder in der Bürokratie internationaler Institutionen versickern?
In Art. 10 zu den Verfahrungskosten fordert der Bundesrat zu Recht eine Kostenabgeltung. Diese ist im Falle einer rechtmässigen Sperrung akzeptabel. Aber wer bezahlt die Kosten im Falle eines negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts? Wird dann das EDA als Antragsstellerin kostenpflichtig?
Fazit:
Die angesprochenen offenen Fragen und Kritikpunkte an der Vorlage zeigen deutlich auf, dass dieses neue Bundesgesetz nicht die erhoffte Klärung der möglichen Problemfälle bringt. Die Vorlage ist aussenpolitisch, staatspolitisch und juristisch problematisch und wird von der SVP klar abgelehnt. Die doppelte Strafbarkeit muss gewährleistet bleiben, daher ist auf ein ordentliches Rechtshilfeersuchen des betroffenen Landes zu pochen. Sollte dies in keiner Art und Weise möglich sein, so muss die Lösung in Absprache mit anderen betroffenen Finanzplätzen erfolgen.