Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage setzt der Bundesrat die Motion Luginbühl (Mo. 14.3450) „Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen“ um.
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage setzt der Bundesrat die Motion Luginbühl (Mo. 14.3450) „Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen“ um. Diese beauftragte den Bundesrat, eine Änderung von Artikel 59 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 25 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter nicht mehr zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören. Dementsprechend sieht der Vernehmlassungsentwurf die Schaffung der entsprechenden Gesetzesgrundlagen dazu vor, geht jedoch weiter, als die Motion dies verlangte. Die SVP ist mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht einverstanden, da sie über das Ziel hinausschiessen und lehnt den Vernehmlassungsentwurf deshalb ab.
Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates geht erheblich weiter als es die zugrundeliegende Motion ursprünglich verlangte. Insbesondere, dass Prozesskosten von Strafver-
fahren, welche zu einer Verurteilung führen, in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein sollen, erachten wir als problematisch und belastend für den Wirtschaftsstandort Schweiz.
Unklare Abgrenzbarkeit mit problematischen Folgen
Die Unterscheidung, ob es sich bei einer finanziellen Sanktion um eine gewinnnabschöpfende Massnahme oder um eine Busse mit strafrechtlichem Charakter handelt, ist bei von Schweizer Gerichten verhängten Massnahmen zwar eindeutig abgrenzbar, allerdings ist diese Unterscheidung bei ausländischen Gerichtsurteilen nicht immer möglich. Insbesondere bei teilweise schon beinahe willkürlich ausgesprochenen Bussen und Sanktionen, welche nicht selten politisch motiviert sind, sind der strafcharakterliche und der gewinnabschöpfende Teil nicht immer klar erkenn- und trennbar. So besteht die Gefahr, dass fälschlicherweise gewinnabschöpfende Massnahmen nicht als Abzug zugelassen werden. Dadurch entsteht den Unternehmen ungerechtfertigter Weise eine zusätzliche Steuerlast, welche klar abzulehnen ist.
Unnötigen „Swiss finish“ vermeiden
Die SVP ortet in den Vorschlägen zudem erneut einen „Swiss finish“, der über vergleichbare Regelungen in anderen Ländern hinausgeht. Die vorgeschlagene Regelung würde beispielsweise jene Deutschlands bei weitem übertreffen. In Deutschland sind Bussen mit strafrechtlichem Charakter im Gegensatz zu gewinnabschöpfenden Massnahmen zwar ebenfalls nicht abzugsfähig, allerdings macht Deutschland die Unterscheidung zwischen Bussen, welche durch deutsche Gerichte oder solchen der europäischen Union verhängt und jenen die durch Gerichte von Drittstaaten ausgesprochen wurden. Diese Unterscheidung wird eben gerade wegen der unklaren Abgrenzbarkeit des gewinnabschöpfenden Bestandteils und des strafrechtlichen Bestandteiles einer Busse bei finanziellen Sanktionen ausländischer Gerichte als notwendig erachtet.
Ein weiterer unnötiger Eingriff in die Kantonsautonomie
Der Bund besitzt zwar die Hoheit über die Erhebung und die Ausgestaltung der Bundesveranlagungen und auch das Recht die kantonalen Steuerpraxen auf der Grundlage des StHG zu harmonisieren. Die SVP ist allerdings der Meinung, dass vor einem weiteren Eingriff in die Kantonsautonomie abgesehen werden sollte. Die zunehmende Zentralisierung und die damit einhergehende Verlagerung von Kompetenzen von den Kantonen hin zum Bund, werden von der SVP generell stark kritisiert. Wir sind der Auffassung, dass mit diesem Bundesgesetz in erster Linie eine weitere unnötige Regulierung durch den Bund zu Lasten der Kantone eingeführt wird. Es sollte den Kantonen obliegen darüber zu befinden, welche steuerlichen Abzüge im Bereich der Kantonssteuern zugelassen werden sollen. Es ist ohnehin davon auszugehen, dass die Kantone ihre Steuerpraxis längerfristig bis zu einem gewissen Grad jener des Bundes anpassen und die Steuerpraxen auch untereinander harmonisieren werden.
Aufgrund dieser Überlegungen lehnt die SVP den Vernehmlassungsentwurf ab.