Die SVP begrüsst, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirkt, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung anrechnet.
Die Verrechnungssteuer wurde in erster Linie als eine Sicherungssteuer und nicht als eine Strafsteuer konzipiert. Durch die rigide Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde der Steuerrückbehalt jedoch sukzessive mit einem Strafzweck versehen. Mit dem Kreisschreiben 40 vom 11. März 2014 wurde durch die ESTV die Praxis dahingehend verschärft, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt. Dies stellt übertriebene Härte dar und muss wieder korrigiert werden.
Die SVP unterstützt deshalb die beantragte Änderung des Verrechnungssteuergesetzes grundsätzlich.
Die SVP empfiehlt jedoch, bei der Übergangsbestimmung Art. 70b VStG die folgende Änderung aufzunehmen:
„Art. 23 Abs. 2 ist auch auf steuerbare Leistungen anwendbar, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig und noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sind.“