Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen ohne Notwendigkeit Vorrechte von internationalen Gesandten ausgedehnt und der Kreis der auch finanziell Begünstigten auf NGO ausgedehnt werden. Dies,…
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen ohne Notwendigkeit Vorrechte von internationalen Gesandten ausgedehnt und der Kreis der auch finanziell Begünstigten auf NGO ausgedehnt werden. Dies, obwohl die Schweiz heute den völkerrechtlichen Gepflogenheiten in vollem Umfang Genüge tut und keinerlei Anlass für eine Ausdehnung besteht. Aus diesem Grunde lehnt die SVP den vorliegenden Gesetzesentwurf vollumfänglich ab.
I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die SVP ist sich der Bedeutung der Schweiz als Mittlerin, Verhandlungsort und Gaststaat von internationalen Organisationen, Konferenzen und Tagungen bewusst. Sie begrüsst die Fortführung dieser Dienste als Teil unserer Aussenpolitik und erachtet es deshalb grundsätzlich als richtig, wenn gewisse völkerrechtliche Subjekte und deren Bediensteten in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen. Im Jahre 2001 ist das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Kraft getreten. In diesem Gesetz, wird das materiell wichtigste Problem der schweizerischen Gaststaatpolitik denn auch in exemplarischer Kürze und Transparenz geregelt. Die Gewährung von weiteren Vorrechten und Immunitäten sind, soweit die Schweiz dazu verpflichtet ist, längst in völkerrechtlichen Instrumenten, wie etwa in den beiden Wiener Übereinkommen der UNO über diplomatische und konsularische Beziehungen oder in den zahlreichen Sitzabkommen zwischen der Schweiz und internationalen Organisationen, geregelt. Diese sind direkt anwendbar und bedürfen keiner weiteren Legiferierung. Dennoch will das EDA das FIPOI durch das vorliegende, an Regelungsdichte kaum zu überbietende Gaststaatgesetz ersetzen. Es ist ganz offensichtlich bestrebt, die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Finanzhilfen auszubauen und ebenso den Kreis der Begünstigten derart auszuweiten, und diese mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu sanktionieren. Eine solche Ausweitung der bestehenden Verpflichtungen, harmlos präsentiert und in einem umfangreichen Erläuternden Bericht sorgfältig verpackt, ist jedoch kategorisch abzulehnen. II. ZU EINZELNEN ARTIKELN Art. 2 Abs. 2 Ziff. a, Art. 8, Art. 11 und Art. 15