Vernehmlassung

Die SVP lehnt das Landschaftskonzept Schweiz und den dazugehörenden Massnahmenplan ab.

Das aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) basiert auf einem umfassenden Landschaftsbegriff im Sinne des Europäischen Landschaftsübereinkommens und definiert als Planungsinstrument die Entwicklung der Schweizer Landschaften. Die übergeordnete Ausrichtung für eine kohärente Landschaftspolitik des Bundes wird in den strategischen Zielsetzungen und den Landschaftsqualitätszielen behördenverbindlich festgelegt.

Wir verzichten an dieser Stelle auf eine detaillierte Stellungnahme und beschränken uns auf die folgenden Punkte:

Allgemeines
In der Einführung zum LKS wird in sinngebender Art und Weise auf die Annahme der Zweitwohnungsinitiative sowie auf die erste Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 1) hingewiesen. Diese Darstellung ist Lückenhaft. Das LKS sei im Lichte der durch das Stimmvolk abgelehnten Zersiedlungsinitiative komplett zu überarbeiten; auf ein allzu starres Schutzkonzept sei zu verzichten.

Weiter ist die («EU»-)Definition von Landschaften in exzessiver Art und Weise zu weit gefasst und umfasst faktisch die gesamte Fläche der Schweiz. Wenn die Ziele der Verdichtung nach innen erreicht werden sollen und gleichzeitig – dass überwiegend migrationsbedingte – Bevölkerungswachstum bewältigt werden muss, dürfen insbesondere Ortsbilder nicht per se grundsätzlich unter Schutz gestellt werden. Eine umfassende Interessensabwägung zwischen Schutz und Nutzung, welche den Namen auch verdient, muss auch in Zukunft ermöglicht werden. Die Bevölkerung der Schweiz wird aufgrund der anhaltenden Massenzuwanderung weiterwachsen, gleichzeitig sind bspw. in Zürich 76% der Bauzonen einem Erhaltungsziel unterstellt. Zur notwendigen Lösung des ohnehin offensichtlichen Zielkonflikts müssen vielmehr Ausnahmen ermöglicht werden, welche eine massvolle Nutzung zulassen.

Ziel 3.C.
Durch Massnahmen wie die Schaffung von Grün- und Wasserflächen, Durchlüftungskorridore und die Begrünung von Gebäuden sei das Mikroklima in Siedlungen zu verbessern und gesundheitsschädigende Auswirkungen zu reduzieren.

Falls gemeint ist, dass als Folge dieses Ziels zulasten der Eigentumsgarantie den Privateigentümern neue Pflichten auferlegt werden sollen, so lehnt die SVP dieses Ziel in dieser Form ab.

Ziel 5.G.
Der Bund habe Landschaftsakteure beim Auf- und Ausbau der erforderlichen institutionellen Kapazitäten zu unterstützen, damit die Landschaft mit ihren natürlichen und baukulturellen Qualitäten in den Entscheiden angemessen berücksichtigt werde.

Der Massnahmenplan gibt keinen Hinweis darauf, wie nun konkret die Unterstützung von Grundeigentümern und Bewirtschaftern aussehen soll. Vor allem im Lichte der Tatsache, dass ein Grossteil der Immobilien in der Schweiz im Privateigentum sind, ist es wichtig, dass bei der Planung rechtszeitig über alle Anforderungen Kenntnis genommen werden kann. Falls gemeint ist, dass als Folge dieses Ziels neue, starre Vorschriften und Strafen erlassen werden, so lehnt die SVP dieses Ziel ab.

Ziel 4.12 Wasserbau und Schutz vor Naturgefahren
Die Sachziele zum Wasserbau sind zu absolut und gehen zu weit. Ein gesunder Gewässerschutz und die daraus resultierenden Massnahmen werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Jedoch müssen Massnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die (Wasser-)Wirtschaft und auf die Grundeigentümer verhältnismässig bleiben. Aus Sicht der SVP darf die Zielsetzung die beabsichtigte Steigerung der Stromproduktion aus Wasserkraft nicht unnötig zu bremsen vermögen.

Schlussendlich muss kritisiert werden, dass die zunehmende Verbindlichkeit und die Verschärfung der einschlägigen Bestimmungen mit Konzepten und Strategien aus rechtstaatlicher Sicht problematisch sind. Verbindliche Regeln sind in einem ordentlichen Verfahren in einem Gesetz, oder mindestens in einer Verordnung, zu erlassen.

 
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