Vernehmlassung

Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» (Rasa)

Die SVP lehnt die «Rasa»-Initiative und die beiden Gegenentwurfs-Varianten entschieden ab, denn die Gegenentwürfe wollen im Grunde genommen das gleiche wie die Rasa-Initiative, nämlich den Entscheid von Volk und Ständen zur Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" vom 9. Februar 2014 rückgängig machen bzw. nicht beachten. Damit sind sie auch keine eigentlichen Gegenentwürfe.

Der Bundesrat hält selber fest, dass der vom Parlament beschlossene „Inländervorrang light“ die Verfassung nicht umsetzt, weshalb die Bundesverfassung nun über einen der nachfolgenden Gegenentwürfe an den Erlass der Parlamentsmehrheit angepasst werden soll. Dieser Vorgang ist wohl einmalig in der Geschichte der Eidgenossenschaft. Es wird ein nicht verfassungskonformes Bundesgesetz erlassen und danach die Verfassung an das Gesetz angepasst, obwohl Volk und Stände als Verfassungsgeber einen klar anderen Willen zum Ausdruck gebracht haben. Ein solches Vorgehen stellt die demokratischen Staatssäulen, auf denen die Schweiz aufbaut, grundlegend in Frage.

Noch im Jahre 2010 hat der Bundesrat in einem Bericht[1] ausdrücklich selber festgehalten, dass im Falle einer von Volk und Ständen angenommenen Initiative, welche gegen nicht zwingendes Völkerrecht verstosst, dieser Volksentscheid als Auftrag zur Kündigung der entgegenstehenden internationalen Verpflichtungen zu verstehen sei. Mit Variante 1 würde nun aber erstmals und gegen bisherige Rechtsgrundsätze der Vorrang von nicht zwingendem Völkerrecht über die Bundesverfassung in die Verfassung geschrieben. Dies ist ein fundamentaler Dammbruch, der die rechtliche Selbstbestimmung der Schweiz aushebelt.

Bundesrat und Parlament hatten drei Jahre Zeit für die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (MEI). Diese Frist ist am 9. Februar 2017 ungenutzt abgelaufen. Bereits die bundesrätliche Vorlage zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative kam extrem spät in den parlamentarischen Prozess. Gegen Ablauf der Umsetzungsfrist mussten Nationalrat und Ständerat, sowie die jeweiligen Kommissionen unter noch selten dagewesenem Zeitdruck um eine Umsetzungslösung ringen. Wie nachträglich bekannt wurde, nahm die EU zudem direkt Einfluss auf den gesetzgeberischen Prozess in der Schweiz.

Jetzt geht es bei der «Rasa»-Initiative auf dieselbe, inakzeptable Art und Weise weiter. Die Frist für die Vernehmlassungsantwort beträgt gerade einmal vier Wochen. Das gewählte Vorgehen mit den späten Veröffentlichungen von Vorlagen und derart knappen Fristen ist mittlerweile ein beliebter und durchschaubarer Trick der Verwaltung und der zuständigen Departementsvorsteherin, um fundierte tiefgreifende Debatten möglichst zu verhindern.

Zu den beiden Gegenentwürfen äussert sich die SVP wie folgt:

VARIANTE 1

Artikel 121a bliebe vordergründig weitgehend bestehen (Absatz 1-3: Eigenständige Steuerung der Zuwanderung, Begrenzung durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente, Inländervorrang). Nur Absatz 4 und 5 sollen geändert werden. Ausserdem würde die Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziff. 11 BV gestrichen. Der Bundesrat will damit indirekt eine materielle Einschränkung des Volksinitiativrechts und gleichzeitig die Relativierung der bestehenden Verfassungsbestimmung in BV Art. 121a einführen.

Die souveräne Regelung der Zuwanderung durch die Schweiz soll nur soweit zugelassen werden, als ihr nicht «völkerrechtliche Verträge […] von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa» entgegenstehen. Unter diesen Gummibegriff ordnet der Bundesrat in seinen Erläuterungen explizit das Freizügigkeitsabkommen mit der EU ein, welches er in eine Reihe stellt mit der EMRK, den UNO-Konventionen und der Genfer Flüchtlingskonvention. Erstmals wird damit auch nicht zwingendes Völkerrecht in der Bundesverfassung über von Volk und Stände erlassene Verfassungsbestimmungen gestellt, was dem bisherigen Rechtsverständnis fundamental widerspricht. Die rechtliche Selbstbestimmung der Schweiz wäre damit ausgehebelt.

Der Gegenentwurf Variante 1 verhindert die eigenständige Steuerung der Zuwanderung durch die Schweiz, indem er fremdes Recht über eigenes Recht und den Volkswillen stellt. Er ist demzufolge abzulehnen. Der Souverän hat 2014 genau das Gegenteil von Variante 1 beschlossen. (z.B. Art. 121a Abs. 4 BV: «Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.» oder Art. 197 Ziff. 11 BV: «Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.»)

VARIANTE 2

Artikel 121a BV soll unverändert stehenbleiben, aber die Übergangsbestimmung mit der dreijährigen Frist für die gesetzliche und vertragliche Regelung (Art. 197 Ziff. 11 BV) würde gestrichen. Das heisst, Bundesrat und Parlament hätten unbegrenzt Zeit, um die Zuwanderung zu regeln oder dies eben nicht zu tun. Der Auftrag dazu bliebe aber bestehen. Und falls die Bürokraten der EU dann irgend einmal etwas an der Ausgangslage des Freizügigkeitsabkommens zu ändern bereit sind, könnte vielleicht ein Teil des Volksauftrags – je nach Lust und Laune von Bundesrat und Verwaltung – allenfalls umgesetzt werden.

Der Gegenentwurf Variante 2 ist damit eine reine Auftragsverweigerung. Er unterwirft die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative dem Wohlwollen der EU und den politischen Launen der Verlierer dieser Volksabstimmung, welche in Bundesbern die Mehrheit stellen. Verliererin ist die direkte Demokratie. Was nützen Volksentscheide, wenn deren Umsetzung nachträglich auf unbestimmte Zeit verschoben werden kann? Der Gegenentwurf Variante 2 führt die Demokratie ad absurdum und ist ebenfalls abzulehnen.

Die SVP fordert – aus Respekt vor dem Volk und der direkten Demokratie: Die «Rasa»-Initiative ist an der Urne klar abzulehnen. Auf einen Gegenentwurf ist zu verzichten. Nur so kann die Zuwanderung in Zukunft eigenständig gesteuert werden. Bundesrat und Parlament haben dazu Art. 121a BV endlich zu respektieren und umzusetzen. Ansonsten bleibt nur der Weg über eine Beendigung der Personenfreizügigkeit mittels neuerlicher Volksinitiative.


[1] „Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht“, Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 in Erfüllung der Postulate 07.3764 und 08.3765, S. 2317. 

 
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