Zum heutigen Zeitpunkt lehnt die SVP die Einführung des AIA mit weiteren Staaten und Territorien entschieden ab und verlangt stattdessen einen Marschhalt. Die SVP fordert, das heutige AIA-Netzwerk einer eingehenden Evaluation (hinsichtlich Vertraulichkeit, Datenschutz und Spezialitätsprinzip) zu unterziehen, bevor es um weitere Länder bzw. Territorien erweitert wird. Auch gilt es, das Level Playing Field mit den massgebenden Konkurrenzfinanzplätzen sicherzustellen. Solange die Vereinigten Staaten als wichtigstes OECD-Mitglied selber keine AIA-Abkommen unterzeichnet haben, wird die SVP Erweiterungen des heutigen Netzwerkes strikt ablehnen. Die ablehnende Haltung und die grundlegende Kritik am System des automatischen Informationsaustauschs durch die SVP muss an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Im vorliegenden Fall kritisiert die SVP zusätzlich, dass der AIA mit Hongkong und Singapur bereits ab dem 1. Januar 2018 mittels spezifischen bilateralen Staatsverträgen eingeführt worden ist.
Wir haben uns bereits in unserer Stellungnahme «Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und eines Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen» dahingehend vernehmen lassen, dass wir bei einer Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) darauf bestehen werden, dass:
Für die betreffenden Staaten bestehen hier zum Teil noch klare Vorbehalte.
Die SVP möchte an dieser Stelle nochmals ganz klar auf das im Auftrag des SIF erstellte Gutachten Matteotti hinweisen, in welchem die Verfassungskonformität des AIA untersucht wurde. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass bei der Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten u.a. zwingend folgende Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Verhältnismässigkeit und damit Verfassungskonformität gewahrt bleibt:
Und weiter: «Ändern sich die Verhältnisse, sodass die Verhältnismässigkeit des AIA in Bezug auf einen Staat verneint werden muss, wird die Schweiz nicht darum herum kommen, den AIA gegenüber diesem Staat zu beenden»[1].
Anders ausgedrückt: Werden die verfassungsrechtlichen Mindeststandards an den Datenschutz von einem Partnerstaat nicht erfüllt oder werden von diesem keine fairen Regularisierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, wird gegen die Schweizer Verfassung verstossen.
[1] Matteotti, R. Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs. Kurzgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen. 2015, S. 17-18. Link.