Vernehmlassung

Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz

Aus Sicht der SVP können die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen im Kern unterstützt werden, diese sind aber noch stark verbesserungswürdig.

Zentrale Kriterien der Verordnung müssen die konsequente Orientierung am Volkswillen und im Übrigen an den verfassungsrechtlich massgebenden Grundsätzen sein.

Die gewählten Massnahmen müssen dabei in jedem Fall verhältnismässig sein. Insbesondere dürfen Eingriffe in die Wirtschafts- und Informationsfreiheit keinesfalls über das Notwendige hinaus gehen, damit illegale Angebote nicht gefördert werden und die Spielsucht nicht begünstigt wird.

Im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit darf die «sog. Netzsperre» auf keinen Fall zu einem Dammbruch für weitere «Netzsperren» führen. Weitere Einschränkungen des verfassungsmässigen Grund- und Menschenrechts auf freie Meinungsäusserung und die damit zusammenhängende Freiheit zum Empfang von Informationen sind aus Sicht der SVP abzulehnen.

Kritisiert werden muss vorliegend, dass leidenschaftliche Spieler wohl kaum den technischen Aufwand scheuen werden, die beabsichtigte Netzsperre zu umgehen. Deshalb ist es zweckmässig, jeglichen administrativen Aufwand im Zusammenhang mit Netzsperren auf ein Minimum zu beschränken.

Der Bundesrat wird in die Pflicht genommen, durch die Umsetzung der Vorlage Mittel für die Schweizer Allgemeinheit zu sichern und so einen Beitrag an das Gemeinwohl zu leisten. Die Erläuterungen und Versprechungen des Bundesrats zur Abstimmung vom 10. Juni 2018 sind in dieser Hinsicht denn auch unmissverständlich.

Ausgangslage
Der Entwurf des Geldspielgesetzes wurde am 29. September 2017 vom Parlament und anlässlich der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 von 72,9 Prozent der Stimmberechtigten sowie von allen Kantonen angenommen. Am 2. März 2018 wurde die Vernehmlassung zu den Verordnungen eröffnet, dabei soll insbesondere geklärt werden, was unter kleinen Pokerturnieren zu verstehen ist und welche Massnahmen vor Spielsucht im Onlinebereich schützen sollen.

Im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassungsantwort beschränkt sich die SVP auf die wichtigsten Punkte:

Wichtigste Geschäftspartner
Im Grundsatz muss ein wichtiger Geschäftspartner eines Gesuchstellers für die Erteilung einer Konzession über einen guten Ruf verfügen. Gemäss Art. 6 VGS gelten als wichtigste Geschäftspartner natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Betrieb der Spielbank beeinflussen können. Dabei hält der Erläuternde Bericht vom 2. März 2018 als wichtigste Geschäftspartner beispielhaft fest: Erbringer von Wartungsarbeiten am Elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem, am Datenaufzeichnungssystem und am Videoüberwachsungssystem, Erbringer von Beratungsleistungen, Spielhersteller, Spiellieferanten usw.

Unter Berücksichtigung der gesamten Abstimmungsdebatte wurde auf die Abstimmung vom 10. Juni 2018 hin der Eindruck erweckt, dass idealerweise qualifizierte Schweizer Technologie- und Dienstleistungsunternehmen den Geldspielmarkt mit den notwendigen Produkten und Dienstleistungen bedienen werden. Schlussendlich war «der Geldspielmarkt […] noch nie ein freier Markt».[1] Der vorliegende Entwurf zu Art. 6 VGS genügt daher offensichtlich kaum die in Aussicht gestellte Realität zu gewährleisten; Schweizer Unternehmen werden als wichtigste Geschäftspartner gegenüber Ausländer kaum begünstigt. Die ergangene, irreführende Kommunikation muss an dieser Stelle scharf kritisiert werden.

Anforderungen des guten Rufs
Art. 8 VGS regelt die Anforderungen des guten Rufs, die sowohl von der Spielbank erfüllt werden muss, welche die Konzession beantragt, als auch von ihren wichtigsten Geschäftspartnern und den an ihnen wirtschaftlich Berechtigten. Betroffen ist insbesondere die Frage danach, inwieweit Spielbanken die eine Konzession beantragen mit ausländischen Partnern zusammenarbeiten dürfen, die in der Vergangenheit in irgendeiner Weise an unbewilligten Durchführungen von Online-Spielen beteiligt waren. Dabei ist namentlich die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllt, wenn ein wichtiger Geschäftspartner oder an ihnen wirtschaftlich Berechtigte ohne die dafür notwendigen Bewilligungen schweizerischer Behörden mit ihren Geschäftspraktiken vom Ausland aus gezielt den Schweizer Markt bearbeiten oder in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs sowie während der Prüfung des Gesuchs bearbeitet haben. Dabei können gemäss Abs. 2 Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen die Anforderungen des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele an Veranstalter liefern oder geliefert haben, die keinen guten Ruf geniessen.

Der Begriff des guten Rufs ist nun offensichtlich unzureichend formuliert und birgt die Gefahr von willkürlicher Bewertung im Einzelfall.

Für die SVP ist es mit Bezug auf die Ausnahme in Art. 8 Abs. 2 VGS, betreffend die Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen, nicht nachvollziehbar, weshalb diese Norm ebenfalls für ausländische Lieferanten Geltung haben soll, weil in der Abstimmungsdebatte sinngemäss positive Impulse für die Schweizer Wirtschaft in Aussicht gestellt wurden.

Des Weiteren ist die Frist von 5 Jahren geradezu willkürlich streng. Die Erschwerung des Eintritts in den schweizerischen Markt mittels Fristen ist in jedem Fall der falsche Ansatz.

Kleine Pokerturniere
Die SVP verlangt seit Jahren, dass Pokerturniere mit kleinen Einsätzen und kleinen Gewinnmöglichkeiten wieder ausserhalb der Spielbanken zulässig werden.[2]  Schliesslich ist Art. 37 VGS – gerade für Pokerspiele – zu einschränkend formuliert. So ist nicht einzusehen, weshalb die Voraussetzungen derart stark begrenzt sein sollen. Gerade kantonsübergreifende Turniere (z.B. Schweizer Meisterschaft) beinhalten oft eine grosse Anzahl von Teilnehmenden. Die Summe der Startgelder ergibt sich aufgrund der Anzahl Teilnehmer, weshalb eine grosszügigere, realistische maximale Summe der Startgelder zu definieren ist. Unnötig einengend sind ferner die zu strikten Beschränkungen der Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort, die minimale Teilnehmerzahl sowie die minimale Turnierdauer.

Sperrmethode
Gemäss Art. 89 VGS bestimmen die Fernmeldeanbieter die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Standes der Technik in Absprache mit der ESBK und der internationalen Behörde. Dabei findet je nach Stand der Technik eine Vielzahl von verschiedenen Methoden Anwendung (DNS-Sperrung, Sperrung der IP-Adresse usw.).

Aus Sicht der SVP ist die Verordnung mit Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dahin gehend zu ergänzen, dass jeweils die Technik zur Anwendung gelangen muss, welche die Netzleistung am wenigsten beeinträchtigt. Zudem muss eine Sperrung in jedem Fall ausschliesslich auf das illegale Angebot beschränkt sein (kein sog. Overblocking).

Entschädigung der Fernmeldedienstanbieter
Schlussendlich widerspricht Art. 91 des Verordnungsentwurfs hinsichtlich des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips dem massgebenden Art. 92 Geldspielgesetz in krasser Weise. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGS müssen die Fernmeldedienstanbieter für die Umsetzung der Sperre notwendige Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt werden.

[1] Vgl. Fragen und Antworten zum Geldspielgesetz, Prinzip des freien Marktes, unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/geldspielgesetz/faq.html.

[2] Vgl. Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über Geldspiele, unter  https://www.svp.ch/partei/positionen/vernehmlassungen/entwurf-des-bundesgesetzes-ueber-geldspiele-geldspielgesetz-bgs/

 
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