Vernehmlassung

Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben

Der Bund soll gemäss dem vorgeschlagenen Verfassungsartikel die Kompetenz erhalten, a) Vorschriften zu erlassen, die auf den Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens abzielen, und b) zur Finanzierung der Gebäudeschäden von den Gebäudeeigentümern nach einem Schadenbeben einen bestimmten Beitrag zu erheben. Im Fall eines Schadenbebens wären Gebäudeeigentümer in der Schweiz verpflichtet, einen Beitrag von bis zu 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme zweckgebunden einzubringen, um betroffene Gebäudeeigentümer zu entschädigen.

Die SVP lehnt die Vorlage vollumfänglich ab. An der bestehenden Kompetenzverteilung zugunsten der Kantone ist festzuhalten. Wer diese Risiken abdecken will, kann das bereits heute auf freiwilliger Basis tun. Es braucht gesamtschweizerisch keine Zwangslösung; erst recht nicht eine präventive Spezialbehandlung der Naturgefahr Erdbeben durch Statuierung einer Zwangs-Solidarhaftung.

Die Vorlage birgt ernsthafte Gefahren für die Zukunft, denn die Einführung einer staatlich verordneten Solidarhaftung für eine einzelne Zielgruppe würde Tür und Tor öffnen für analoge Regelungen für weitere Spezialrisiken (bspw. bei Pandemien, Hochwasser etc.). Weiter ist die Sonderpflicht willkürlich, trifft diese doch ausschliesslich Gebäudeeigentümer, obwohl im Grundsatz alle Nutzer von Gebäuden von einer Instandstellung bzw. vom Wiederaufbau profitieren. Zudem besteht bei der Eventualverpflichtung offensichtlich keine Limitierung: Sie kann innerhalb eines Jahres mehrfach abgerufen werden. Damit stellt dieses Modell ein «Fass ohne Boden» dar und birgt eine erhebliche finanzielle Belastung für Immobilieneigentümer.

Zentral für die Ablehnung der Vorlage ist zudem, dass zur Absicherung der Eventualverpflichtung eine öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch auf nahezu sämtlichen Gebäuden in der Schweiz eingetragen werden soll. Dies hätte direkte Auswirkungen auf die Vergabekriterien für Hypotheken bei der Finanzierung. Unter dem Strich ist die Vorlage somit mittelstandsfeindlich und entfaltet eine unhaltbare, wertvermindernde Wirkung.

 
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