Aus Sicht der SVP sind die vom Vorstand der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) vorgeschlagenen Änderungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Aus Sicht der SVP sind die vom Vorstand der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) vorgeschlagenen Änderungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu befürworten. Zwingend bewilligungspflichtige Spiele sollten jedoch a priori mit Auflagen verbunden werden; in diesem Sinne ist die „Kann-Vorschrift“ in Art. 3a Abs. 2 E-Konkordat zu präzisieren.
Aufgrund des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen treffen die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund vorbeugende Massnahmen, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. Massnahmen wie Rayonverbot, Kaugummiverbot, Fangesänge, Meldeauflage und Polizeigewahrsam werden im Konkordat bereits geregelt. Die neuesten Vorkommnisse an Fussballveranstaltungen zeigen jedoch, dass weitergehende Änderungen angezeigt sind. Als wichtigste Änderungen sind die Bewilligungspflicht (Art. 3a Konkordat) und die Durchsuchungen (Art. 3b Konkordat) zu nennen. Überdies erfahren bereits kodifizierte Bereiche Verschärfungen, so das Rayonverbot (Art. 4 Konkordat) und die Meldeauflage (Art. 6 Konkordat). Im Weiteren wird die Definition des gewalttätigen Verhaltens ausgedehnt (Art. 2 Konkordat).
Neu wird Art. 2 Abs. 1 E-Konkordat insofern präzisiert, als auch gewalttägiges Verhalten erfasst werden soll, welches im Vorfeld bzw. im Nachgang der Veranstaltung stattfindet. Dies ist zu begrüssen. Sobald die Tat im Zusammenhang mit der Anhängerschaft einer Sportveranstaltung steht, müssen die Massnahmen gemäss Konkordat greifen können.
Derzeit unterliegen nur die Spiele des FC Basels, von Lausanne Sport und des FC St. Gallens zwingend einer Bewilligungspflicht. Die übrigen Städte und Kantone, die über Fussball- oder Eishockeyklubs der oberen Ligen verfügen, haben entweder keine entsprechenden rechtlichen Grundlagen oder wenden diese nicht an. Art. 3a E-Konkordat bestimmt neu, dass sämtliche Fussball- und Eishockeyspiele der Klubs der obersten Spielklassen bewilligungspflichtig sind. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Gemäss Art. 3b E-Konkordat kann die zuständige Behörde die Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese „Kann-Vorschrift“ sollte extensiv angewandt werden. Der Bewilligungsakt ist lediglich eine formelle administrative Angelegenheit; die Verstärkung der öffentlichen Sicherheit kann nur mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erzielt werden. In diesem Sinne darf sich die „Kann-Vorschrift“ nur auf Art. 3a Abs. 1 Satz 2 E-Konkordat beziehen. Zwingend bewilligungspflichtige Spiele gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 1 E-Konkordat müssen a priori mit Auflagen im Sinne von Art. 3a Abs. 2 E-Konkordat verbunden werden.
Bei den zu ergreifenden Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese jeweils möglichst zielgenau wirken und in erster Linie jene Personen treffen sollten, die den Anlass stören.