Vernehmlassung

Kt. Iv. SG. Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich der Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebe an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen sei und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetze (statt vieler BGE 115 IV 8).

Mit der beantragten Neuregelung soll Mord im Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz in den Katalog der unverjährbaren Straftaten aufgenommen werden, hingegen verzichtet die Vorlage darauf, die Unverjährbarkeit von Mord im Jugendstrafgesetz vorzusehen.

Die SVP unterstützt im Grundsatz die beantragte Neuregelung – diese geht jedoch zu wenig weit. Bei Mord haben sich die Interessen der Opfer-Angehörigen auf Aufklärung und Bestrafung ebenfalls im Jugendstrafrecht niederzuschlagen. Ein Verzicht aufgrund im Jugendstrafrecht vorherrschenden, rechtsdogmatischen Gründen ist mit Blick auf das vorgenannte, gewichtige Interesse unhaltbar.

Die technologischen Fortschritte, wie bspw. die DNA-Analyse, ermöglichen nun auch nach Jahrzehnten die Aufklärung von Delikten. Diese Fortschritte ermöglichen somit auch mit zunehmendem Zeitablauf eine Beweisführung, was die vorliegende Anpassung des Strafrechts aus praktischer Sicht allein genügend zu begründen vermag.

Des Weiteren schliessen sich der Schutz- und Erziehungsgedanke, die im Einzelfall ausgefällten (Jugend-)Strafen bzw. Massnahmen sowie eine Unverjährbarkeit von Mord im Jugendstrafrecht nicht aus. Schwerste Verbrechen müssen auch nach langer Zeit aufgearbeitet werden können. Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass eine Unverjährbarkeit dem Jugendstrafrecht mit Verweis auf Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG (bspw. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, usw.) alles andere als fremd ist; nur weil es bezüglich der Unverjährbarkeit bei Mord keine völkerrechtliche Verpflichtung gibt, heisst das nicht, dass ein Strafbedürfnis bei Mord nach langer Zeit dahinschwindet.

 
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