Die SVP ist nach wie vor der Meinung, dass für die anstehende Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes vom Departement des Innern und vom Bundesamt für Sozialversicherung falsche Prioritäten…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP
Einleitende Bemerkung
Die SVP ist nach wie vor der Meinung, dass für die anstehende Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes vom Departement des Innern und vom Bundesamt für Sozialversicherung falsche Prioritäten gesetzt worden sind.
Teil Spitalfinanzierung
Gesamtbeurteilung Teil Spitalfinanzierung:
Fakt ist, dass die vorgeschlagene Revision keine Kostenreduktionen bewirken wird, sondern ausschliesslich Verlagerungen bei den Kostenträgern. Besonders stossend ist dabei, dass sich die Kosten für die Grundversicherung höchstwahrscheinlich erhöhen werden, was erneut zu höheren Prämien führen wird. Der Hinweis, dass dafür Entlastungen bei den Zusatzversicherungen stattfinden, dienen der Sache wenig.
Die SVP erwartet vom zuständigen Departement und vom Bundesamt endlich griffige Vorschläge, die der Kostendämpfung im stationären Leistungsbereich des Gesundheitswesens dienen.
Die vorgeschlagenen Massnahmen dienen nicht dazu, weswegen die SVP die Teilrevision Spitalfinanzierung als unwirksames und untaugliches Instrument ablehnt. Es macht den Anschein, dass Bundesrat Couchepin hier einmal mehr „auf Zeit spielen will“.
Beurteilung der vorliegenden Änderungsvorschläge:
Streichung Art. 21 Abs. 4 und Integration in Art. 22a (neu):
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Es ist nach wie vor eine Tatsache, dass die statistischen Daten bezüglich Gesundheitswesen absolut ungenügend sind.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a, Bst. e, Bst. f, Art. 29 Abs. 2, Bst. b, Art. 35 Abs. 2, Bst. i
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Der Begriff teilstationär hat zu verschiedenen Fehlinterpretationen geführt.
Der Aufhebung des Begriffs „Allgemeinen Abteilung“ kann man ebenfalls zustimmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht neu in Ergänzung zum Begriff „Zusätzlichen Leistungen“ neu derjenige der „Grundleistungen“ eingeführt werden sollte.
Art. 39 Abs. 1, Bst. d und Abs. 2 und 4:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung mit Vorbehalt!
Es wurde verpasst, die Gleichbehandlung aller Spitäler zu realisieren. Man hat den öffentlichen Spitälern nach wie vor Vorteile verschafft mit der Begründung, dass diese ihre Patienten nicht aufnehmen können. Nach Ansicht der SVP eine fadenscheinige Begründung.
Art. 39 Abs. 3:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Eine weitergehende Einflussnahme auf Stufe Bund scheint im Moment nicht realisierbar.
Art. 39 Abs. 5 (neu):
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Das ist die logische Ergänzung zu den Änderungen in Abs. 3.
Art. 41, Abs. 1:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 41, Abs. 2, Bst. b:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 41 Abs. 3:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 47 Abs. 2:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
In der Logik der vorausgehenden Änderungen richtig.
Art. 49 Abs. 1:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 49 Abs. 2:
Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Einerseits trifft das Argument zu, dass bei einer Änderung die Gefahr der Mengenausweitung besteht; andererseits verpasst man es, die für ein monistisches System notwendige, genaue Kostenabrechnung einzuleiten.
Art. 49 Abs. 3:
Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung.
Die hälftige Aufteilung der Kosten auf die Kantone und die Spitäler ist bei Einbezug der verschiedensten neuen Kosten (Investitionen etc.) zu hinterfragen. Ein massiver Prämienschub könnte die Folge sein. Der Vorschlag entspricht einem Übergang zu einer dual-fixen Finanzierung, was nicht im Sinne der SVP ist. Wir bevorzugen ein monistisches System!
Art. 49 Abs. 4:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 49, Abs. 5:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 49, Abs. 6:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 49 Abs. 7:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 49 Abs. 8:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 50:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 51, Abs. 1:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 53 Abs. 1:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 79a (neu):
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 84 Abs. 1 , Bst. f:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 104a, Abs. 2:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
II Übergangsbestimmungen Abs. 1:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Es ist korrekt, dass integrale Spitallisten unter Einbezug aller stationären Leistungserbringer verlangt werden. Die Übergangsfristen erscheinen mir angepasst.
II Übergangsbestimmungen Abs. 2:
Zumindest in den Erläuterungen sollte festgehalten werden, welche Fristen sich der Bundesrat vorstellt.
II Übergangsbestimmungen Abs. 3:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung bezüglich der Anpassungsfristen, nicht jedoch bezüglich Umfang und System.
Siehe in diesem Zusammenhang die Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 3!
II Übergangsbestimmungen Abs. 4:
Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Der Vorschlag ist in der Sache richtig. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum für die Umsetzung zwei Jahre Übergangsfrist gewährt werden soll. Ein Jahr wäre nach Meinung der SVP genügend.
II Übergangsbestimmungen Abs. 5:
Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung im Grundsatz.
Der Vorschlag ist ein typischer Kompromiss. Man will über eine jahrelange(!) dual-fixe Finanzierung den Wechsel zur monistischen Finanzierung verzögern. Korrekter wäre, das monistische System jetzt direkt einzuführen und z.B. eine Übergangsfrist von 5 Jahren zu gewähren.
Teil Managed Care
Gesamtbeurteilung Teil Managed Care:
Die Wirksamkeit zur Kostenreduktion wird – wenn überhaupt – eher gering ausfallen.
Da auf der anderen Seite die Einführung dieser integrierten Versorgungsnetze zusätzlichen Aufwand in verschiedenster Hinsicht verursachen wird, kann unter Umständen sogar ein gegenteiliger „Erfolg“ aus diesen Massnahmen entstehen.
Beurteilung der vorliegenden Änderungsvorschläge:
Art. 41a Abs. 1 und 2:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 41a Abs. 3, 4 und 5:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 41b (neu)
Im Grundsatz Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Wenn jedoch eine Vertragsdauer von 3 Jahren vorgesehen wird, so ist auch die Prämienreduktion entsprechend auszugestalten! Die heute gültigen Reduktionen erscheinen mir in diesem Fall als zu niedrig.
Die SVP verlangt, dass der Bundesrat dazu entsprechende zusätzliche Informationen abgibt, wie er gedenkt, die entsprechende Verordnung auszugestalten.
Art. 41c Abs. 1, 2 und 3 (neu):
Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung.
Es geht mir hier nicht um eine grundsätzliche Ablehnung, sondern um die Frage, wie dieser Gesetzesartikel umgesetzt werden soll. Man erwähnt in Abs. 3, dass die gesamte Behandlungskette koordiniert werden muss. Auf der anderen Seite sind die öffentlichen Spitäler als Leistungserbringer sowieso gesetzt. Der Artikel wird aus diesem Grund erst umsetzbar sein, wenn für die Spitalfinanzierung das monistische System eingeführt ist und auch für öffentliche, stationäre Leistungserbringer der Kontrahierungszwang aufgehoben wird.
Zudem verweist der Bundesrat in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sowieso Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme diktiert werden müssen (Transplantationen etc.).
Die SVP ist daher der dezidierten Auffassung, dass die Wirksamkeit dieser Netze betreffend Kostendämpfung massiv überschätzt wird.
Art. 52 Abs. 1, Bst. b und Abs. 4 (neu):
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Angesichts des zunehmenden Anteils der Medikamentenpreise an den Gesundheitskosten erscheint mir dieser Vorschlag richtig.
Art. 52a Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 (neu):
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Wirkstoffverschreibung höchstwahrscheinlich eine verschwindend kleine Ausnahme bleiben wird.
Art. 56 Abs. 3bis (neu):
Mit grossem Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Es stellt sich die Frage, wie man z.B. die Finanzierung der Weiterausbildung an Leistungserbringer rückvergüten will. Nach Ansicht der SVP ist dies ein typischer Fall von Überreglementierung!
Art. 57 Abs. 9 (neu):
Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Es stellt sich natürlich die Frage der Unabhängigkeit der Angehörigen der Netzwerke.
Art. 62 Abs. 1:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 62 Abs. 2 und 2bis:
Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Art. 62 Abs. 3:
Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung.
Hiermit sei auch auf die Bemerkungen zu Art. 41b und 41c verwieden.