Vernehmlassung

Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die SVP unterstützt die Stossrichtung der neuen Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, da diese für eine klarere Trennung der Verantwortlichkeiten für Aufsicht und Regulierung im Finanzmarktbereich sorgt. Rechtssetzende Bestimmungen kann die FINMA demnach nur in der Form von Verordnungen erlassen, wobei die betroffenen Akteure von Beginn weg involviert werden. Ob Rundschreiben dadurch keine rechtssetzende Wirkung mehr entfachen, muss sich aber in der Praxis zeigen. In Bezug auf Aufsicht und Regulierung fehlt allerdings in der neuen Verordnung eine klare Trennung innerhalb der FINMA. Ausländische Aufsichtsbehörden trennen diese Funktionen um u.a. Interessenskonflikte zu vermeiden. Die Verordnung ist eine gute Gelegenheit, diesen Punkt ebenfalls aufzunehmen. Die Regulierungsgrundsätze sind begrüssenswert, oft aber zu pauschal, ohne explizit auf die Verschiedenheiten der Marktteilnehmer einzugehen. Gleichzeitig muss die Rolle des Parlaments bei Fragen der Positionierung der Schweizer Finanzmarktpolitik gestärkt werden. Zu-dem sind Klärungen für die Durchführung von Konsultationen notwendig.

Die viel kritisierten Rundschreiben, welche in Vergangenheit quasi eine rechtssetzende Natur erhielten, dienen neu gemäss der Verordnung lediglich dazu Transparenz über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung zu schaffen (Art. 5 Abs. 2). Leider werden im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) Rundschreiben in Art. 7 Abs. 1 immer noch als «Regulierungsinstrument» definiert. Es ist äusserst fraglich, dass dieser Widerspruch auf dem Verordnungsweg gelöst werden kann. Deshalb ist alles zu unternehmen, dass Rundschreiben und andere Instrumente der FINMA in der Praxis nicht den Anschein erwecken werden, dass diese einen normativen Charakter entfalten könnten. In ähnlicher Angelegenheit sollte der Verwaltungsrat der FINMA bei wichtigen formellen Entscheidungen stärker einbezogen werden. Diesbezüglich sollte die Verordnung den Begriff «Geschäfte von grosser Tragweite» (Art. 9 Abs. 1 lit. b FINMAG) konkretisieren, was insbesondere für den Erlass von Verfügungen wichtig ist.

Die in der Verordnung aufgezählten Regulierungsgrundsätze sind begrüssenswert. So wird eine möglichst schlanke und für die Marktteilnehmer kostengünstige Regulierung angestrebt, welche periodisch und auf deren Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft werden soll. Gleichzeitig sollte die «Zumutbarkeit» einer Regulierung für Marktteilnehmer explizit Einlass in den Art. 6 der Verordnung finden. Zudem muss die Wahl einer Regulierungsart durch die FINMA dokumentiert werden, damit diese im Blickwinkel der Transparenz für die Marktteilnehmer nachvollziehbar ist. Eine solche Dokumentationspflicht muss allgemein für den Art. 6 gelten und stärkt das Vertrauen in die FINMA. Die Differenzierung einer Regulierung (Abs. 6 Abs. 5) darf im Sinne Art. 7 Ab 2 FINMAG nicht nur im Lichte des Geschäftsrisikos betrachtet werden, sondern muss gesamtheitlich auch die Grösse, Komplexität, Struktur, Geschäftsmodell der Beaufsichtigten in Betracht ziehen. Gleichzeitig muss in Art. 6 Abs. 6 eingefügt werden, dass die Schweizerischen Anforderungen grundsätzlich nicht über internationale Mindestanforderungen hinausgehen dürfen.

Bei Fragen bezüglich der internationalen Positionierung der Schweizer Finanzmarktpolitik ist die FINMA verpflichtet, mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Rücksprache zu halten (Art. 3 Abs. 2). Um eine breitere Legitimierung der internationalen Positionierung zu erreichen, muss zwingend eine Konsultation bei der Festlegung der grundlegenden Positionen durch die zuständigen parlamentarischen Kommissionen erfolgen. Diese Konsultation im Parlament muss ebenfalls in der Verordnung verankert werden. Im Übrigen werden öffentliche Konsultationen bei Verordnungen von grosser Tragweite durchgeführt (Art. 10 Abs. 1). Dabei ist der Begriff der «grossen Tragweite» in der Verordnung zu definieren. Eine grosse Tragweite liegt dann vor, wenn erhebliche Kosten oder bedeutende Pflichten für die Markteilnehmer entstehen, oder das Marktumfeld dadurch wesentlich verändert wird. Zusätzlich muss bei der Regulierung die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz im Zentrum stehen. Dies einerseits innerschweizerisch aber auch in Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Standards. Dieser Punkt sollte in der Verordnung noch weiter konkretisiert werden. Zudem ist die Vernehmlassungsfrist auf die üblichen drei, und nicht zwei Monate zu beschränken (Art. 11 Abs. 1).

Hinsichtlich der in Art. 12 erwähnten Anerkennung von Selbstregulierung ergeben sich auf aufgrund der vorgesehenen öffentlichen Konsultation Bedenken. Öffentliche Konsultationen über Bereiche, welche von der Selbstregulierung abgedeckt werden, machen nur dann Sinn, wenn diese bereits in der Praxis erprobt wurden und bereits als Mindeststandard in der Branche akzeptiert wurden. Falls öffentliche Konsultationen für zukünftige Selbstregulierungen vorgenommen würden, würde die Branche der Selbstregulierung den Rücken kehren, da diese von den Konsultationsteilnehmern gewertet würde, ohne erprobt worden zu sein. Deshalb ist Art. 12 Abs. 1 zu streichen.

Die Pflicht, alle Regulierungen durch die FINMA innert 5 Jahren auf ihre Stufengerechtigkeit zu überprüfen, ist zu unterstützen (Art. 16 Abs. 1). Allerdings muss in der Verordnung ergänzt werden, dass dieser Bericht vom Bundesrat genehmigt oder mit verbindlichen Vorgaben an die FINMA zurückgewiesen wird.

 
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