Als Folge einer im Jahr 2003 eingereichten parlamentarischen Initiative hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine neue Regelung ausgearbeitet, die den «Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau» umsetzen wollte. Insbesondere sollte es nicht mehr möglich sein, dass einer der Ehegatten quasi dazu «gezwungen» werden konnte, auf seinen bisherigen Namen zu verzichten. Das Parlament hat am 30. September 2011 diesbezüglich eine Vorlage verabschiedet, welche insb. auch Begehrlichkeiten aus feministischen Kreisen umsetzte.
Gemäss dem heute geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf die Namensführung der Eheleute aus Das heisst, die Verlobten behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen und bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen (vgl. «Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau»). Die Verlobten haben aber weiterhin die Möglichkeit, mittels Erklärung im Zeitpunkt der Eheschliessung einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Diesen erhalten auch die gemeinsamen Kinder. Seit Inkrafttreten der Revision von 2011 kann jedoch kein amtlicher Doppelname mehr durch eine Voranstellungserklärung gebildet werden.
Die SVP stimmt vorliegend der «grossen Lösung» zu. Die feministischen Begehrlichkeiten haben heute nachweislich «die Situation für die Frau […] verschlechtert». Mittels der vorliegenden Revision ist die Wahlmöglichkeit zur Führung eines amtlichen Doppelnamens mit Wirkung auf die gemeinsamen Kinder umzusetzen. Der bei einer Heirat gewählte Familienname ist Privatsache.
Der erläuternde Bericht führt mit Blick auf den heute geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens aus, dass «die gelebte Praxis […] allerdings deutlich [macht], dass das vor der Revision geltende Namensrecht bei der Eheschliessung heute faktisch weitergelebt wird: Im Jahr 2020 haben über zwei Drittel der Frauen den Namen des Mannes angenommen». Es lässt sich somit festhalten, dass das ursprüngliche, feministische Ziel der obgenannten Revision nicht erfüllt wurde – die ganze zugrundliegende Gender-Motivation hat versagt. Jedoch muss heute der Umstand gewürdigt werden, dass bis vor Revision rund 25%, die in der Schweiz geheiratet haben, einen Doppelnamen gebildet haben.
Dieses Bedürfnis von Verlobten, wieder über die Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens zu verfügen, ist nicht nur abgestützt auf den Bericht gross. Es besteht unbestritten ein grosser Wunsch vieler Brautpaare, künftig einen Doppelnamen führen zu können. Zudem muss jeweils ein Elternteil feststellen, dass der Name des künftigen Kindes ihren eigenen Namen gar nicht beinhaltet, wenn sie sich für eine der restriktiven Möglichkeiten des geltenden Schweizer Rechts entscheiden müssen (vgl. Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens). Das Problem: Wenn verheiratete Eltern verschiedene Familiennamen haben, muss das Kind den Ledignamen von Vater oder Mutter übernehmen. Ein Doppelname für das Brautpaar kann hier Abhilfe bzw. eine Verbindung schaffen.
Weiter sind die Übergangsbestimmungen von grösster Bedeutung. Eheleute, welche sich eigentlich einen Doppelnamen gewünscht haben und sich aus persönlichen Gründen dazu entschieden haben, nicht den Ledignamen des andern als gemeinsamen Namen zu führen, ist rückwirkend ein Wahlrecht einzuräumen.
Dass die Vorlage keine Prüfung der Namensführung der Kinder haben soll, ist sehr bedauerlich. Es sei – wie bspw. in Österreich – auch die Bestimmung eines aus den Namen beider Elternteile gebildeter Doppelname als Kindesname vorzusehen. Weiter sehen auch Frankreich und Spanien einen Doppelnamen für das Kind vor. Von einer durch die gebotene Rückwirkung notwendigen Anpassung der Übergangsbestimmung allfällig betroffene Kinder wären noch unter 10 Jahre alt (Übergangslösung betrifft nur die letzten 8 Jahre) und haben daher noch keine starke Identifikation mit ihrem Nachnamen aufgebaut. Ein Wechsel zu einem Doppelnamen kann ihnen daher ohne weiteres zugemutet werden.