Vernehmlassung

Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen…

Für eine funktionierende Volkswirtschaft ist entscheidend, dass die Rechte des Gläubigers geschützt werden. Dabei sind grundsätzlich alle Gläubiger gleich zu behandeln, denn jede Abweichung vom…

Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen (Zanetti)

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Für eine funktionierende Volkswirtschaft ist entscheidend, dass die Rechte des Gläubigers geschützt werden. Dabei sind grundsätzlich alle Gläubiger gleich zu behandeln, denn jede Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Rechtsicherheit abträglich. Folglich sind Privilegien nur in einem engen Rahmen vertretbar. Die SVP unterstützt deshalb die Vorlage zur Begrenzung des Konkursprivilegs. Betreffend die Höhe d es Privilegs hält die SVP dafür, dass diese über das UVG-Maximum nicht hinausgehen sollte.

Die Privilegierung von Gläubigern durch Konkursklassen, wie sie Art. 219 SchKG kennt, bedeutet gleichzeitg immer auch eine Zurücksetzung anderer Gläubiger, die ebenfalls berechtigte Forderungen geltend machen. Eine gewisse Sonderstellung der Lohngläubiger kann mit dem Schutz des Broterwerbs, also der Sicherung der materiellen Existenz der Arbeitnehmer und deren Familien, begründet werden. Folgerichtig sollte diese Privilegierung aber begrenzt werden: Es gibt keinen Grund, einem Arbeitnehmer den vollen Umfang eines Lohnes weit über diese Existenzsicherung hinaus zu privilegieren, während beispielsweise ein kleiner KMU-Betrieb als Zulieferer mit seiner ebenso berechtigten Forderung in die dritte Klasse verwiesen wird, dies selbst dann, wenn die Existenz dieses kleinen Unternehmens durch das Abschreiben seiner Forderung ebenfalls existentiell bedroht sein könnte.

Folglich ist eine Obergrenze für den privilegierten Lohnbetrag angebracht. Aus diesem Grund unterstützt die SVP die parlamentarische Initiative Zanetti zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen im Grundsatz.

Da sich die Formulierung in Art. 219 Abs. 4 lit. a auf ein halbes Jahr bezieht, hat die Nennung des UVG-Maximalbetrages die Konsequenz, dass der schuld-rechtlich privilegierte Betrag bezogen auf das Monatseinkommen das Doppelte des durch das UVG versicherten Betrages ausmacht.

Der SVP erscheint die Privilegierung der Löhne bis zu einem Jahressalär in der Höhe des doppelten Höchstbetrages des gemäss UVG versicherten Verdienstes (Fr. 252’000.-) zu grosszügig und sozialpolitisch nicht angemessen. Aus Sicht der SVP ist eine Privilegierung bis zur Höhe des maximal versicherten Jahresverdienstes (Fr. 126’000.-) gemäss UVG ausreichend; dies ergäbe immer noch einen Schutzbetrag von Fr. 63’000.- für ein halbes Jahr. Aus diesem Grund regen wir folgende Anpassung von Art. 219 Abs. 4 lit. a an:

„Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers, gesamthaft jedoch nur höchstens bis zum halben Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes …“

 

 
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