Vernehmlassung

Personenfreizügigkeit und Zuwanderung: Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung

Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)

Die SVP begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung bei der Personenfreizügigkeit. Diese kommen aber viel zu spät und müssen durch weitere Massnahmen ergänzt werden.

Der Bundesrat hat im Januar 2014 beschlossen, Personen, die zur Stellensuche in die Schweiz kommen, von der Sozialhilfe auszuschliessen. Diese überfällige Massnahme wurde vom Bundesrat nur im Rahmen der Abstimmungskampfes zur Masseneinwanderungsinitiative zugestanden. Die schon lange bekannten Missstände und die stetig steigenden Sozialhilfeausgaben hätten ihn eigentlich schon viel früher zu dieser eigentlich selbstverständlichen Massnahme bewegen sollen. Dass nun noch über ein halbes Jahr mit der Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens gewartet wurde, ist umso stossender.

Die SVP unterstützt natürlich diese Massnahme, wenn sie auch viel zu spät kommt und weiter gehen sollte.

AuG Art. 61a Abs. 6 streichen

Der vom Bundesrat vorgeschlagene Absatz 6 von Artikel 61a AuG ist zu streichen. Die Ausnahmeregelung, dass das Aufenthaltsrecht von jemandem, der aktiv eine Stelle sucht, nicht erlischt, lässt Tür und Tor offen, die neue Massnahme zu umgehen. Gemäss Art. 2, Art. 3 und Art. 5 haben die betroffenen Arbeitslosen sechs Monate (oder für die Dauer der Arbeitslosenzahlungen) Zeit, eine Stelle zu suchen. Da in der Schweiz ja – wie immer wieder betont – ein Fachkräftemangel auf allen Ebenen herrsche, sollte es für Zuwanderer, die wirklich aktiv eine Stelle suchen, auch innerhalb von sechs Monaten möglich sein, eine neue Anstellung zu finden. 

Ausdehnung auf Nothilfe

Wie in der Motion 14.3072 „Keine Sozial- und Nothilfe für stellensuchende Einwanderer“ von der SVP-Fraktion ausgeführt, fordert die SVP nicht nur die Streichung der Sozialhilfe für stellensuchende Einwanderer, sondern auch der Nothilfe, die in den meisten Kantonen nur wenig geringer ausfällt als die Sozialhilfe. Wenn die Missbräuche wirklich bekämpft werden sollen, so ist diese Massnahme in diesem Sinne auf die Nothilfe auszudehnen.

Zusätzlich nötige Massnahmen

Um die Missbräuche bei der Zuwanderung wirkungsvoll zu bekämpfen, fordert die SVP folgende weitere Massnahmen, welche sie bereits in ihrem Konzept zur Umsetzung der Verfassungsbestimmung Art. 121a BV präsentiert hat:

  • Alle Personen, die als Nichterwerbstätige zuwandern möchten, müssen für ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selber aufkommen können. Deren Bewilligung ist an die finanzielle Unabhängigkeit gekoppelt. Es bestehen keine Ansprüche für Sozialleistungen.
  • Die Beitragszeit für ALV-Leistungen hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 24 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat (gilt auch für Schweizer).
  • Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens zwei volle Jahre Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (heute 1 Jahr nach Art. 29 Abs. 1 AHVG; gilt auch für Schweizer).
  • Die kantonalen Sozialhilfegesetze sind dahingehend anzupassen, dass Zuwanderer mit weniger als 12 Monaten Erwerbstätigkeit in der Schweiz von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind.
  • Im Familiennachzug können nur Ehepartner und schulpflichtige Kinder nachgezogen werden. Andere Familienangehörige können ebenfalls mit einem Arbeitsvertrag oder ausreichenden Mitteln zur Erfüllung der Bedingungen für den nichterwerbstätigen Aufenthalt einwandern.
  • Ausländer können nur mit B- oder C-Bewilligung ihre Familie nachziehen (Familiennachzug bei L-Bewilligung ausgeschlossen). Angehörige von Arbeitnehmern mit L-Bewilligung können jedoch einwandern, wenn sie  ebenfalls über einen Arbeitsvertrag oder ausreichende Mittel zur Erfüllung der Bedingungen für den nichterwerbstätigen Aufenthalt verfügen.
  • Um die Familie nachziehen zu können, muss eine ausländische Person für die ganze Familie aufkommen können und eine angemessene Wohnung muss vorhanden sein (Richtlinie: Wohnzimmer, Elternschlafzimmer, 1 Zimmer pro 2 Kinder). Die Betreuung von nachgezogenen Kindern muss von der Familie gewährleistet oder finanziert werden können.

Wir gehen davon aus, dass diese Massnahmen im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung Art. 121a BV aufgenommen werden, damit eine effektive Missbrauchsbekämpfung im Sinne der Bundesverfassung und der Volksmehrheit stattfinden kann.

 
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