Die SVP lehnt insbesondere den Entwurf für eine Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) klar ab. Sowohl das Ziel der Abstinenz wie auch die notwendige Fokussierung auf besonders gefährliche…
Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt insbesondere den Entwurf für eine Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) klar ab. Sowohl das Ziel der Abstinenz wie auch die notwendige Fokussierung auf besonders gefährliche Substanzen bzw. Suchtkrankheiten werden in dieser Vorlage massiv vernachlässigt.
Die vorliegende Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) soll u. a. Präventionsmassnahmen und Therapien bei suchtbedingten Störungen regeln. Aus Sicht der SVP müsste in dieser Verordnung eine klare und ausgeprägte Abstinenzorientierung zum Ausdruck kommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Abstinenz als Ziel wird lediglich an wenigen Stellen innerhalb des Entwurfes, zumeist nachrangig in der Reihenfolge und Formulierung erwähnt. Damit ist der Entwurf eher ein Instrument zur Bewirtschaftung der Suchtprobleme als zu deren Vermeidung.
Die Unterscheidung zwischen erlaubten und verbotenen Substanzen scheint völlig bedeutungslos geworden zu sein. Sie wird nur am Rande bei den Begriffsdefinitionen (Art. 2 BetmSV) erwähnt, spielt aber im weiteren Text der Verordnung keine Rolle mehr. Dies widerspricht aber u. a. dem klaren Verdikt des Volkes vom 30. November 2008 mit dem deutlichen Nein zur Hanfinitiative. In ähnlicher Weise wird auch im Bericht „Herausforderung Sucht“, welchen eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingesetzt Steuergruppe erarbeitet und Ende Mai 2010 vorgelegt hat, die Unterscheidung von legalen und illegalen Substanzen als untauglich taxiert. Damit wird aber schliesslich eine fokussierte Bekämpfung besonders gefährlicher Drogen bzw. Suchtkrankheiten zugunsten diffuser und breit gestreuter Massnahmen aufgehoben.
Aus Sicht der SVP ist die Fokussierung auf bestimmte, vornehmlich illegale Substanzen und damit die Bündelung der Ressourcen im Bereich der Suchtprävention und -bekämpfung kein überholtes Modell. Ebenso hat sich auch die Prioritätensetzung auf das Ziel der Abstinenz bewährt. Der vorliegende Entwurf missachtet diese Prinzipien und ist deshalb abzulehnen.