Bei dem hier vorliegenden Gesetzesentwurf handelt es sich um einen typischen Fall einer Gesetzesrevision, die über Jahre hinweg in Expertengruppen vorbereitet und diskutiert wurde, weshalb an deren…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Bei dem hier vorliegenden Gesetzesentwurf handelt es sich um einen typischen Fall einer Gesetzesrevision, die über Jahre hinweg in Expertengruppen vorbereitet und diskutiert wurde, weshalb an deren Ende sämtliche beteiligten Kreise einer Lösung zustimmen, an welcher sie mitgearbeitet haben, obwohl sie im Vergleich zum Status quo mehr Nach- als Vorteile bringt. Die vorliegende Totalrevision des VVG schränkt die Vertragsfreiheit als wichtigsten Grundsatz des Privatrechts erheblich und unnötig ein, führt zu einem Anstieg der Versicherungsbürokratie und damit zu einer Erhöhung der Prämien. Weiter schreibt die Vorlage in vollkommen unhaltbarer Weise wesentliche Bestimmungen des Konsumentenrechts der Europäischen Union ab. Teilweise geht der Entwurf gar noch darüber hinaus. Die SVP lehnt die hier präsentierte Vorlage entschieden ab und fordert den Bundesrat auf, ganz auf eine Totalrevision des VVG zu verzichten. Dies umso mehr, als in den gesamten Vernehmlassungsunterlagen kein triftiger Grund für diese Totalrevision geltend gemacht werden kann. Falls wirklich ein begründeter Anpassungsbedarf bestünde, würde vielmehr eine punktuelle Teilrevision des VVG wie sie vor wenigen Jahren vollzogen worden ist, zum Ziel führen. Ausserdem lehnt die SVP die in diesem Gesetz verpackte stillschweigende Umschreibung des Haftpflichtrechts entschieden ab.
Obwohl wir die Revision grundsätzlich ablehnen, möchten wir noch zu einzelnen Artikel unsere Detailbemerkungen anbringen:
Art. 2 E-VVG zwingendes Recht
Diese Bestimmungen sind viel zu kompliziert formuliert. Ein derart verwinkeltes Gesetzeskonstrukt ist für den einfachen Bürger nicht nachvollziehbar. Die SVP fordert, dass das Gesetz dahingehend überarbeitet wird, dass für jedermann nachvollziehbar wird, welche Bestimmungen zwingend sind und welche nicht. Ausserdem sollte die Vertragsfreiheit nicht übermässig durch zu viele zwingende und teilzwingende Vorschriften eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang fehlt auch eine Differenzierung der Versicherungskunden nach ihrer Schutzbedürftigkeit, was dazu führt, dass eine Mehrheit der Bestimmungen zum Beispiel für natürliche Personen wie für Grossunternehmen zwingend gültig sein sollen und dabei Grossunternehmen in der Ausarbeitung von spezifischen Vertragsinhalten stark eingeschränkt werden.
Art. 6 E-VVG Besondere Antragsverhältnisse
Die Bestimmung, wonach ein Antrag automatisch als angenommen gilt, wenn sich die Versicherung drei Wochen über den Antrag ausschweigt, geht viel zu weit.
Art. 7 E-VVG Widerrufsrecht
Der Vernehmlassungsentwurf schlägt ein umfassendes Widerrufsrecht für alle Versicherungsnehmer vor. Die SVP lehnt dies entschieden ab. Obwohl der Versicherungsnehmer vor jedem Vertragsabschluss hinreichend über den Inhalt des Versicherungsvertrages und dessen Folgen informiert werden muss (Art. 12 ff. E-VVG) und sich genügend Zeit lassen kann, bis er unterschreibt (Art. 5 E-VVG). Daher kann von einer übermässigen Bindung angesichts der vielen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers nicht gesprochen werden (vgl. Art. 14, Art. 46 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 53 bis 56 E-VVG). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum dem Versicherungsnehmer überdies das Recht zustehen soll, den Versicherungsvertrag binnen zwei Wochen nach Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vertrags durch Widerruf für unwirksam zu erklären. Angesichts dieser Vorgaben des bestehenden VVG ist nicht einzusehen, weshalb im neuen VVG zusätzlich noch ein umfassendes allgemeines Widerrufsrecht eingeführt werden soll. Damit würden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern sehr einseitig verteilt und somit weit über das Ziel hinausgeschossen.
Es ist überdies nicht einzusehen, weshalb, wenn überhaupt, nur in der Versicherungswirtschaft ein Widerrufsrecht eingeführt werden soll. Denn damit würde in gewissen Geschäftsbereichen eine Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen entstehen, da die Versicherungen in vielen Fragen direkte Konkurrenten anderer Branchen sind, welche kein Widerrufsrecht kennen. Damit fände eine Wettbewerbsverzerrung statt, welche nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vereinbar ist.
Hinzu kommt, dass man sich den praktischen Konsequenzen eines solchen Widerrufsrechts bewusst werden muss. Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht würde bedeuten, dass jemand eine Reiseversicherung abschliessen und in die Ferien fahren kann. Tritt kein Schaden ein, kann diese Person nach 13 Tagen die Reiseversicherung kostenlos künden. Oder ein Autohalter könnte vor einem Urlaub in ein mediterranes – eher diebstahlgefährdetes – Reiseland eine Vollkaskoversicherung abschliessen und bei der Heimkehr wieder aufkünden. Wir fordern daher die ersatzlose Streichung dieses Artikels. Es ist vollkommen unhaltbar, dass die Schweiz hier in Sachen Konsumentenschutz noch weiter als die EU geht!
Art. 8 E-VVG Wirkung des Widerrufsrechts
Ebenfalls nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass das hier vorgeschlagene Widerrufsrecht zu einer Rückgängigmachung des Vertrages ex tunc führt.
Art. 12-14 E-VVG Vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers
In der Praxis haben sich mit der bisherigen Regelung seit deren Einführung im Jahr 2007 keine Probleme gezeigt. Umso unverständlicher ist es, dass bereits nach gut zwei Jahren erneut eine Revision der aktuellen Regelung getroffen werden soll, ohne dass hierfür stichhaltige Gründe vorlägen. Die Ausdehnung der heute geltenden sieben Informationspflichten (Art. 3 VVG) auf 9, insbesondere aber die nicht mehr abschliessende Regelung der Informationspflichten öffnen Tür und Tor für Rechtsstreitigkeiten. Art. 12 Abs. 1 E-VVG i. Z. m. Art. 14 Abs. 1 E-VVG ermöglicht es jedermann, die Kündigung sämtlicher Verträge aufgrund mangelnder vorvertraglichen Informationen vor Gericht zu erstreiten. Würde von einem Gericht dann auf einmal implizit eine neue Vorinformationspflicht abgeleitet, hätte das unhaltbare Konsequenzen für die Versicherungsunternehmen, da Gerichtsentscheide im Unterschied zu Gesetzesänderungen keine Übergangsfristen kennen. Die Rechtssicherheit wäre erheblich tangiert. Die SVP fordert die Beibehaltung der bestehenden vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 3 VVG.
Art. 15 E-VVG bis 23 E-VVG Anzeigepflichtverletzung
Seit dem 1. Januar 2006 führt eine Verletzung der Anzeigepflicht (falsche Antragsdeklaration) nur noch bei gegebenem Kausalzusammenhang zum Leistungsausschluss. Nun soll dies sogar nur noch bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit gelten. Damit werden falsche Anreize gesetzt, wonach es beispielsweise einem unehrlichen Kunden, der eine Anzeigepflichtverletzung dadurch begeht, dass er eine anzeigepflichtige Tagsache seinerzeit nicht angegeben hat, einfach gemacht wird, sich aus „Vergesslichkeit“ von den Konsequenzen der falschen Antragsdeklaration zu entledigen. Die SVP fordert die Beibehaltung des geltenden Rechts (Art. 6 VVG).
Art. 34 E-VVG sowie Art. 41 E-VVG Abwendung und Minderung des Schadens
In Art. 34 E-VVG wird eine allgemeine Schadenminderungsobliegenheit für die Versicherungsnehmer eingeführt, wogegen an sich nichts einzuwenden ist. Art. 41 Abs. 1 und 2 aber verpflichten die Versicherungsunternehmen, die Aufwendungen für die Minderung oder Abwendung eines Schadens selbst dann zu übernehmen, wenn die Massnahmen im Nachhinein erfolglos geblieben sind. Die Auswirkungen dieser Regelung hätten massive Kostenfolgen sowie eine Einschränkung der Vertragsfreiheit zur Folge. Müssten in Zukunft sämtliche Schnee- und Eisräumungen von Haftpflichtversicherern übernommen werden, da dies unmittelbar der Abwendung der Personen- und Sachschäden dient, obwohl dies heute als ordentliche Unterhaltsmassnahme gilt und nicht übernommen werden muss? Die SVP fordert daher die Beibehaltung der heute geltenden Regelung, welche die Deckungserweiterung der obligatorischen Schadensabwendungsmassnahmen ermöglicht, aber nicht obligatorisch erklärt.
Art. 42 E-VVG Befreiung von der Leistung und Kürzung der Leistung
Bisher waren Ausschluss und Kürzung bei der Schadenszahlung wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht oder anderer Obliegenheiten vertraglich frei vereinbar. Neu soll dies nur noch entsprechend dem Verschulden möglich sein. Ein Betrugsversuch und betrügerisches Verhalten könnte jedoch mit dem neuen Gesetz nicht mehr sanktioniert werden. Es ist aber sehr schwer, den Grad des Verschuldens objektiv zu bestimmen und zu beweisen. Dies führt dazu, dass Kunden, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, durch diese Regelung bevorteilt – alle mitwirkenden Kunden dagegen benachteiligt würden. Bei unehrlichen und betrügerischen Versicherten handelt es sich um Konsumenten, die nicht schutzwürdig sind, so dass eine Entschärfung dieser Versicherungsbetrugsbestimmung fehl am Platz ist. Die SVP fordert daher, die Beibehaltung der geltenden dispositiven Regelung (Art. 61 VVG).
Art. 49 E-VVG Prämienanpassungsklausel
Heute ist die Prämienanpassung gesetzlich nicht geregelt. Der Vernehmlassungsentwurf sieht folgende Regelung vor: Eine Anpassungsklausel kann nur für den Fall gültig vereinbart werden, „dass die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse sich nach Vertragsabschluss in einer Weise ändern, welche die vor-gesehene Erhöhung rechtfertigen“. Die hier gewählte Formulierung der Bestimmung ist unklar und auslegungsbedürftig. Es besteht somit die Gefahr, dass die aufgrund dieser Bestimmung zu einer Vielzahl an Gerichtsfällen in der gesamten Schweiz führen wird, da jeder Versicherungsnehmer, der von der Tarifanpassung betroffen ist, an seinem Wohnort das Gericht anrufen kann. Dies würde zu unverhältnismässig hohen Kosten und Rechtsunsicherheit führen (z.B. aufgrund differierender Gerichtsentscheide). Aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten und hohen Kosten bei einer Prämienanpassung ist die Bestimmung ersatzlos zu streichen.
Art. 53 E-VVG Ordentliche Kündigung
In einem neuen Absatz sollte die Bestimmung aufgenommen werden, dass Versicherungsverträge, die bei einem guten Schadenverlauf eine Überschussbeteiligung vorsehen, diese mit Vertragsablauf auszahlen müssen. Durch die Einführung einer solchen Bestimmung kann verhindert werden, dass den Versicherungsnehmern „goldene Fesseln“ auferlegt werden können, indem die Überschussbeteiligung erst nach Ablauf der Kündigung ausbezahlt werden können.
Art. 67 E-VVG Aufgaben
Wir beantragen analog zum Art. 45 des geltenden VAG und der Terminologie des öffentlichen Berufregisters den Begriff „Versicherungsmakler“ durch „ungebundenen Versicherungsvermittler“ zu ersetzen. Des Weiteren fordern wir eine Streichung von Art. 67 Abs. 3 E-VVG, da diese Bestimmung in der Praxis nicht anwendbar ist.
Art. 68 E-VVG Entschädigung
Art. 68 Abs. 1 E-VVG sieht vor, dass der Versicherungsbroker vom Versicherungsnehmer entschädigt werden soll. Mit dieser Regelung würden die Kunden in ihrer Privatautonomie eingeschränkt, da sie die heutige Regelung ausdrücklich wünschen. In verschiedenen Dienstleistungsbranchen, wie in der Reise-, Wohnungsvermittlungs- oder aber auch in der Finanzbranche, wie zum Beispiel bei Vermögensverwaltern, kann ein Kunde Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ohne unmittelbar für die ganzen Kosten aufkommen zu müssen. Weshalb dies nun den Kunden bei Versicherungsbrokern verunmöglicht werden soll, ist nicht einzusehen. Das hier vorgesehene indirekte Courtageverbot greift zudem in ungerechtfertigter Weise in die freie Ausübung der Versicherungsbrokergemeinschaft ein. Damit würden Versicherungsbroker gegenüber Versicherungen, die ihre Angebote direkt an die Kunden weiter geben, klar benachteiligt, da bei diesen die Provisionen für ihre Mitarbeiter ebenfalls nicht offen gelegt werden müssen. Mängeln in Sachen Transparenz zwischen Broker und Kunde wurde bereits mit der Revision des VAG von 2006 in Art. 45 VAG begegnet. Durch weitere Präzisierungen von Art. 45 VAG und in Art. 190 AVO in dem Sinne, dass der Makler, wenn er vom Versicherer entschädigt wird, seinem Kunden die Entschädigungsmodelle der Versicherer, mit denen er zusammenarbeitet, offenlegt, sind weitere Anpassungen möglich ohne gleich das ganze Entschädigungsmodell umbauen zu müssen. Eine zwingend auf den Franken genau ausgerechnete Entschädigung auf der konkreten Police des Kunden schiesst jedoch weit übers Ziel hinaus. Daher fordert die SVP die ersatzlose Streichung des Art. 68 E-VVG.
Art. 70 E-VVG Aufgaben
Der Terminus „Versicherungsagent“ sollte durch den Terminus „ungebundener Versicherungsvermittler“ ersetzt werden.
Art. 90 E-VVG bis 94 E-VVG Haftpflichtversicherungsrecht
Das Prinzip der Haftpflichtversicherung dient dazu, den Versicherten, d.h. den Haftpflichtigen, genauer dessen Vermögen, zu schützen. Es geht nicht um den Schutz des Geschädigten; dieser Schutz ist bloss (aber immerhin) eine Reflexwirkung der Haftpflichtversicherung. Der Vorentwurf ändert diesen Grundsatz um 180 Grad, indem es den Schutz des Geschädigten zu Lasten des Haftpflichtigen, d.h. Versicherten forciert. Dies ist aber nicht Aufgabe eines Versicherungsvertragsgesetzes, sondern, wenn überhaupt des Haftpflichtrechts. Gemäss Seite 7 des erläuternden Berichtes ist der Versichertenschutz ein Grundanliegen der VVG-Revision. Mit Bezug auf die neuen Haftpflichtversicherungsbestimmungen ist aber festzustellen, dass hier vorab durch zwingende Normen eher die Geschädigten besser geschützt werden sollen. Geschädigte sind im Rahmen der Haftpflichtversicherungen nicht Versicherte. Sie sind nicht Teil der Versicherungsvertragsbeziehung zwischen dem Haftpflichtigen und dem Haftpflichtversicherer. Es kann nicht sein, dass nach abgesagter Haftpflichtrechtsrevision nunmehr die VVG-Revision die Aufgabe übernimmt, die Interessen der Geschädigten – entgegen des oben erwähnten Grundsatzes der Verbesserung des Versichertenschutzes – auf Kosten der Versicherten, besser zu schützen. Die SVP fordert, die Bestimmungen des Haftpflichtrechts nach heutigem Muster zu belassen. Wenn überhaupt wäre eine gesonderte Revision des Haftpflichtversicherungsrechts in einer separaten Vernehmlassungsvorlage zu präsentieren.
Art. 41ff. E-VAG
Wie in Art. 67 E-VVG, resp. 70 E-VVG sollte auch hier die Terminologie „ungebundene“, resp. „gebundene“ Versicherungsvermittler übernommen werden.
Die SVP sieht keine Notwendigkeit zur Totalrevision des VVG. Wir lehnen den Vernehmlassungsentwurf als unnötig ab und fordern auf eine Totalrevision des VVG zu verzichten. Allfällig notwendige versicherungsspezifische Änderungen in einer Teilrevision des VVG zu vollziehen. Gar vollkommen unhaltbar ist der Umstand, dass das Haftpflichtrecht mittels VVG-Totalrevision umgedreht und das EU-Konsumentenrecht übernommen werden soll.