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Vernehmlassung

Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

Der erste Teil der Revision des UVG trägt den Untertitel "Anpassung der UVG an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung". Wir erlauben uns einleitend einige übergeordnete Überlegungen…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Anpassung des UVG an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung

Vorbemerkung
Der erste Teil der Revision des UVG trägt den Untertitel „Anpassung der UVG an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung“. Wir erlauben uns einleitend einige übergeordnete Überlegungen und Anregungen zu der von Ihnen definierten Anforderung „modern“:
Ist es modern, dass es für einzelne Risiken je einzelne Gesetze gibt?
Ist es modern, eine gesonderte Unfallversicherung für Arbeitnehmende zu haben?
Ist es modern, verunfallte und erkrankte Menschen völlig unterschiedlich zu behandeln?

Die SVP regt deshalb an, dass sich der Bundesrat einmal zuerst eine Grundsatzfrage stellt, bevor er die Revision des bestehenden UVG in Angriff nimmt: Was passiert, wenn das UVG integral aufgehoben würde?

Folgende Punkte sollte er in die Betrachtung mit einbeziehen: Mit dem KVG-Obligatorium für die gesamte Bevölkerung wurde 1996 eine subsidiäre Unfallversicherungsschutz für alle Personen geschaffen, die nicht nach UVG versichert sind. Die Leistungen sind aber in KVG und UVG nicht deckungsgleich. Es können deshalb fragwürdige Ungleichbehandlung von Unfallopfern nach KVG respektive UVG entstehen. Hinzu kommen zahlreiche Unterstellungsprobleme: Arbeitnehmer mit verschieden hohen Arbeitspensen und/oder Arbeitsunterbrüchen fallen das eine Mal aus dem (besseren) UVG-Schutz hinaus und das andere Mal sind sie doppelt versichert (weil sie nicht wissen, dass sie die Unfallversicherungsdeckung beim Krankenversicherer sistieren können). Beim überobligatorischen Versicherungsschutz wird jedes Mal eine, administrativ aufwendige, abermalige Gesundheitsprüfung vorgenommen; auch besteht jedes Mal die Ungewissheit, ob der Privatversicherer die Versicherung abschliesst. Im Unterschied zur Entstehungszeit ist heute kein UVG zur Existenzsicherung mehr nötig, da diese Funktion seit der Einführung des BVG-Obligatoriums im Jahr 1985 überfällig geworden ist. Hinzu kommt, dass bei praktisch allen Fällen, in welchen störende Überversicherungssituationen, verursacht durch mehrere Sozialversicherungen, vorliegen eine UVG-Rente involviert ist, was die Akzeptanz der einzelnen Sozialversicherungen insgesamt schmälert. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die Aufhebung des UVG zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten mit dem KVG verhindern würde. Sozialpolitisch besonders unsinnig ist zudem, dass sich die Unfallversicherer auch nach monatelanger Ausrichtung von Versicherungsleistungen immer wieder über das Gedankenkonstrukt der „mangelnden Unfallkausalität“ aus komplexen Fällen zurückziehen können.

Die jahrelange Diskussion um Versicherungsleistungen verhindert zudem im Einzelfall oftmals die konkrete Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Fest steht, dass die Aufhebung des UVG neben der Tatsache, dass dadurch schwierige Organisationsfragen, wie sie im zweiten Vernehmlassungsteil gestellt werden, verhindert würden, auch dazu führen würde, dass zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen gegenüber dem KVG beseitigt würden. Die Rechtssicherheit würde vergrössert. Der juristische und administrative Aufwand würde massiv reduziert. Zudem könnte der Wettbewerb zwischen den Versicherungsträgern verbessert werden. Heute bei der SUVA quasi-monopolisierte Tätigkeiten würden dem Markt
übertragen. Aus diesem Grund regen wir an, im Sinne einer Grundsatzüberlegung vor der eigentlichen UVG-Revision zu prüfen, ob das UVG heute überhaupt noch seine Daseinsberechtigung hat.

Zu den einzelnen Artikeln

Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG
Die Norm dahingehend zu ergänzen, dass sich die Frist verlängert, wenn die neue Stelle nicht angetreten werden konnte, weil dem 31. Tag ein arbeitsfreier Samstag, Sonntag oder Feiertag gefolgt ist.
Das konkrete Ende der Versicherungsdeckung in Spezialfällen muss auch für den normalen Versicherten oder Arbeitgeber ohne juristische Fachkenntnisse einfach bestimmbar sein.

Art. 6 Abs. 2 und 3 UVG
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des KVG und die Verankerung der Begriffe „Unfall“ und „Krankheit“ im ATSG ist es für die SVP nicht ersichtlich, weshalb die gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen weiterhin im Rahmen des UVG versichert sein sollen, obwohl sie die Voraussetzungen des Unfallbegriffes nicht erfüllen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 UVG
Wenn eine Therapieform mangels Wirksamkeit als Pflichtleistung bei der Krankversicherung gestrichen wird, kann es sich logischerweise bei der gleichen Therapieform im Unfallversicherungsbereich auch nicht um eine wirtschaftliche und zweckmässige Behandlungsform handeln. Zudem wird mit dieser Diskrepanz zwischen dem Krankenversicherungsbereich und dem Unfallversicherungsbereich der Missbrauch gefördert, weil beim Vorliegen von Krankheits- und Unfallfolgen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen wird, eine Abrechnung über die Unfallversicherung anzustreben.

Art. 15 Abs. 2, 3 UVG
Die SVP begrüsst die Entkoppelung des höchstversicherten Verdienstes im UVG vom höchstversicherten Verdienst in der IV. Die SVP erachtet aber die vorgenommene Senkung des obersten Quantils von 92 bis 96 Prozent auf 90 bis 95 Prozent als zu gering und schlägt eine Anpassung auf 85 bis 90 Prozent vor. Das Risiko von Unterdeckungen in diesen Gehaltsklassen ist äusserst gering und kann durch den Abschluss von Privatversicherungen minimiert werden.

Art. 16 Abs. 2 UVG
Die SVP spricht sich für die Beibehaltung der geltenden Regelung aus.
Der Anspruch auf Taggeld setzt das Vorliegen eines Schadens und somit einer konkreten Verdiensteinbusse voraus.

Art. 18 Abs. 1 UVG
Die SVP begrüsst die Anhebung der Erheblichkeitsgrenze für den Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage fordert die SVP nicht nur eine Anhebung der Mindestinvaliditätsgrenze auf 20%, sondern auf 40%, wie dies im IVG schon heute der Fall ist. Es besteht keinen Grund, Personen, welche aufgrund eines Unfalles invalid werden, gegenüber Personen, welche aufgrund einer Krankheit invalid werden, privilegiert zu behandeln.

Art. 20 Abs. 2bis und 2ter UVG
Die SVP stimmt der vorgeschlagenen Regelung zu.

Art. 51 Abs. 2 UVG
Für die medizinische Aktenergänzung kann es im Einzelfall notwendig sein, eine Vielzahl von Medizinalpersonen anzuschreiben und um Auskunft zu ersuchen. Das Anliegen, die versicherte Person in jedem Einzelfall über den Kontakt mit den entsprechenden Stellen in Kenntnis zu setzen, ist nicht praktikabel. Zudem wird der versicherten Person durch die Akteneinsicht ohnehin sofort ersichtlich, welche Stellen konkret Auskunft erteilt haben. Der letzte Satz von Art. 51 Abs. 2 UVG ist deshalb ersatzlos zu streichen.

Art. 52 UVG
Die SVP steht der Verwendung der Versichertenkarte mit ausschliesslich administrativen Daten für das UVG nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber.
Allerdings ist darauf zu achten, dass die Unfallversicherer nicht auf Patientendaten zugreifen können. Dies hätte massive Datenschutzprobleme sowie Anreize zur Risikoselektion in anderen Versicherungsbereichen zur Folge.

Art. 66 UVG
Vorbemerkung: Wir schlagen vor, nicht nur der öffentlichen Verwaltung (Art. 75 Abs. 1 UVG) ein Wahlrecht über die SUVA-Unterstellung einzuräumen, sondern für alle betroffenen Branchen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a – q. Die Branchen sollen periodisch das Recht haben, über die Unterstellung unter die SUVA zu entscheiden.

Die in der Vorlage vorgeschlagene Lösung ist aber nicht zielführend und schafft neue Probleme. Aufgrund der Formulierung in Art. 66 Abs. 1 Bst. e „welche die Produkte nicht selber produzieren“ muss damit gerechnet werden, dass die SUVA beispielsweise das Schleifen eines Brillenglases als Produktion versteht. Somit wären die Betriebe, die eigentlich vom Zuständigkeitsbereich ausgeschlossen werden sollten, doch wieder der SUVA unterstellt. Zu einer Vereinfachung würde die vorgeschlagene Regelung unseres Erachtens nicht führen. Wir beantragen daher, die unter Bst. e aufgeführten Betriebe ausnahmslos von der Zwangsunterstellung unter die SUVA auszunehmen.

Es scheint uns im Übrigen wichtig zu sein, dass für die Unterstellung unter die SUVA für Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 UVG eine Mindestgrenze im Umfang von 20% der versicherten Lohnsumme oder der beschäftigten Arbeitnehmer eingeführt wird. Wir schlagen daher folgende Ergänzung vor:
2 „Eine Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der SUVA ist nicht gegeben für Betriebe einzelner Branchen, welche nicht im Umfang von mindestens 20 Prozent der gesamten Lohnsumme oder der gesamthaft beschäftigten Arbeitnehmer Arbeiten gemäss Abs. 1 ausführen.“

Art. 75 Abs. 1 UVG
Wie bereits bei Art. 66 UVG angetönt, lehnt die SVP eine einseitige Privilegierung der öffentlichen Verwaltung bezüglich Zwangsunterstellung unter die SUVA ab. Die SVP stimmt dem Wahlrecht der öffentlichen Verwaltung nur unter der Bedingung zu, dass auch für die Branchen von Art. 66 Abs. 1 Bst. a – q ein periodisches Wahlrecht eingeführt wird. Eine einseitige Bevorzugung der öffentlichen Verwaltung hingegen lehnen wir ab.

Art. 78a UVG
Das BAG möchte sich hier offenkundig einer Kompetenz entledigen, welche ihm bisher vom UVG mit Art. 78a UVG eindeutig eingeräumt worden ist. Die SVP lehnt dies nicht grundsätzlich ab, verlangt aber, dass entsprechende Stellen beim BAG abgebaut werden.

Art. 82a UVG
Die SVP verlangt die ersatzlose Streichung, da kein Regelungsbedarf besteht.

Art. 83 Abs. 3 UVG
Die SVP verlangt die ersatzlose Streichung, da kein Regelungsbedarf besteht.

Art. 85 Abs. 2, Abs. 2bis, 3bis, 3ter, Abs. 4
Das Präsidium der EKAS ist von der SUVA zu lösen. Zudem müssen die heute zahlreichen Doppelspurigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit beseitigt werden.

Art. 88 Abs. 2, 3, 4 UVG
Der neue Vorschlag bringt das BFU aber in einen Interessenkonflikt, indem es sowohl über die Prioritäten der Präventionsarbeit als auch über den Einsatz der Gelder zu entscheiden hätte. Die SVP lehnt daher den vorgeschlagenen Artikel ab und verlangt die ersatzlose Streichung.

Art. 108 UVG
Die SVP stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Analog der IV-Teilrevision Verfahrensstraffung (05.034) fordert die SVP, die Kognition des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 2 BGG sowie Art. 105 Abs. 3 BGG) bei UVG-Streitigkeiten einzuschränken und auch für Beschwerdefälle vor Bundesgericht eine Kostenpflicht einzuführen.

Art. 112a Bst. e UVG
Das BAG möchte eine Strafbarkeit für das Nichtbefolgen seiner Weisungen einführen. Weisungen sind nicht im Gesetzgebungsverfahren entstanden. Für sie besteht nicht das gleiche Durchsetzungsbedürfnis wie für ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie sind oft unklar formuliert und auslegungsbedürftig. Im Extremfall stehen sie nicht im Einklang mit geltendem Recht. Die SVP verlangt die ersatzlose Streichung dieser neuen Regelung.

Art. 113a UVG
Das BAG möchte sich neu eine Kompetenz für die Untersuchung und Beurteilung von Straftatbeständen einräumen. Während das BAG in seiner Kernkompetenz, dem UVG, ohne ersichtlichen Grund Zuständigkeitskonflikte an die kantonalen Gerichte abtreten möchte (Art. 78a UVG), traut es sich in diesem Strafpunkt zu, im weitgehend fremden Strafverfolgungsbereich über Kompetenzen zur Strafabklärung und zur Strafbeurteilung zu verfügen. Eine Strafverfolgungskompetenz für das BAG wird von der SVP abgelehnt.

Schlussbemerkungen
Der erste Teil der Vernehmlassungsvorlage zur UVG-Revision ist im Grundsatz zu begrüssen. Allerdings sind viele Einzelartikel zu unausgereift, und zahlreiche Korrekturen sind nötig. Oftmals wird eine zu etatistische Sichtweise eingenommen, was für die potentiell wie tatsächlich zwangsversicherten Betriebe und Arbeitnehmer zu sehr unbefriedigenden Resultaten führt. Wie bereits in den einleitenden Bemerkungen festgehalten, sollte aber über die grundsätzliche Notwendigkeit des UVG intensiv nachgedacht werden. Dies würde Abgrenzungsprobleme mit anderen Sozialversicherungen sowie schwierige Organisationsfragen im Zusammenhang mit dem im Anschluss folgenden zweiten Teil der Revision UVG zur Organisation der SUVA lösen.

Revision der Organisation der SUVA und Verankerung der Unfallversicherung arbeitloser Personen im UVG

Allgemeine Bemerkungen
Die SVP lehnt beide vorgeschlagenen Varianten zur Änderung der SUVA-Organisation ab. Variante 1 (Oberaufsicht Bund) stellt eine Scheinreorganisation dar, welche offensichtlich dazu dienen soll, die bestehenden Ungereimtheiten in der SUVA-Organisation mit möglichst wenigen Korrekturen in die Zukunft zu retten. Mit Ausnahme einer geringfügigen Verkleinerung und Umbenennung der SUVA-Gremien, führt diese Variante nicht zu einer Verbesserung der SUVA-Strukturen. Variante 2 (direkte Aufsicht Bund) ist insofern konsequenter als sie der massgeblichen Stellung des Bundes in der SUVA mehr Rechnung trägt und dem Bund die direkte Aufsichtskompetenz zuteilt. Zudem wird der Verwaltungsrat auf eine angemessene Grösse reduziert, und auf einen Aufsichtsrat kann verzichtet werden. Stossend an dieser Variante ist aber, dass der Tätigkeitsbereich der SUVA nicht mehr ausdrücklich im Gesetz festgehalten ist. Daher lehnt die SVP auch Variante 2 ab.

Bei der SUVA handelt es sich heute um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Als solche ist die SUVA Teil der ausgelagerten Bundesverwaltung. Diese hat bestimmte vom Gesetz übertragene hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Hand zu erfüllen. Doch, obwohl die SUVA Teil der öffentlichen Verwaltung ist, gebärdet sie sich wie ein Privatunternehmen. In der Vernehmlassungsvorlage wird sogar davon gesprochen, der SUVA die „notwendige unternehmerische Freiheit“ zu gewähren. Aus Sicht der SVP ist diese Situation sehr unbefriedigend. Sie ist zwangsweise mit Problemen verbunden. Daher sollte die SUVA entweder privatisiert werden – dann wäre sie frei vom Staat und frei darin, welche Tätigkeiten sie ausübt. Oder aber sie bleibt Teil der Bundesverwaltung und sollte dann nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, welche ihr durch Gesetz übertragen und nicht durch den Markt bereitgestellt werden. Alle anderen Aufgaben sind Sache der Privatwirtschaft. Die SUVA sollte hier weder als Marktteilnehmer noch als Monopolist agieren dürfen. Alle Zwischenlösungen zur SUVA-Organisation lehnt die SVP ab. Da eine Privatisierung im Moment ausser von der SVP grossmehrheitlich abgelehnt werden dürfte, muss zu mindest sichergestellt werden, dass sich der Tätigkeitsbereich der SUVA auf die ihr gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben beschränkt. Wie problematisch die bestehende Zwischenlösung in der SUVA-Organisation sein kann, haben verschiedene Vorfälle an den Tag gebracht. Der Immobilienskandal war nur die Spitze des Eisbergs. Das Problem der SUVA ist der schwindende Marktanteil aufgrund des Strukturwandels von der Industrie in den Dienstleistungssektor. Dies führt dazu, dass die SUVA allerlei zusätzliche Geschäftsfelder zu erschliessen versucht, um die rückläufigen Umsätze im Kerngeschäft zu kompensieren. Wäre die SUVA ein Unternehmen, wäre dagegen nichts einzuwenden. Da die SUVA aber ein Teil der ausgelagerten Bundesverwaltung ist, sollte sie auch weiterhin nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen dürfen, welche ihr vom Gesetz übertragen worden sind. Ein Aufbau von Nebentätigkeiten wird aus Sicht der SVP strikt abgelehnt. Auch bei der Ableitung neuer SUVA-Tätigkeiten aufgrund bestehender Gesetze ist daher besondere Zurückhaltung geboten.

Die SVP lehnt daher beide vorgeschlagenen Reorganisationsformen ab und fordert eine Kombination aus Variante 1 und 2 (direkte Aufsicht Bund mit abschliessenden im Gesetz ausdrücklich festgehaltenen Kompetenzen der SUVA). Insbesondere lehnt die SVP ab, dass der SUVA per Gesetz Nebentätigkeiten übertragen werden, obwohl dafür keine verfassungsrechtliche Grundlage besteht. Zudem muss die SVP grosse Vorbehalte bezüglich der nach wie vor mangelhaften Ausgestaltung der SUVA-Rechnungslegung sowie der Nebenbeschäftigungen von SUVA-Geschäfts­leitungsmitgliedern anbringen.

Zu den einzelnen Artikeln

Variante 1
Art. 1 Abs. 2 Bst. b UVG
Die SVP fordert die Streichung dieses neuen Artikels, da die SVP jede Aufnahme von Nebentätigkeiten (Art. 65d und Art. 67d) durch die SUVA strikt ablehnt.

Art. 61 Abs. 3 UVG und Art. 63
Wir lehnen diese Bestimmungen ab und votieren für die Beibehaltung der heutigen Regelung. Jahresberichte und Jahresrechnungen einer schweizerischen Anstalt sollen weiterhin vom Bundesrat genehmigt werden müssen.
Mit dem Art. 76 ATSG wurde klipp und klar der Bundesrat als Aufsichtsbehörde für alle Sozialversicherungszweige bestimmt. Diese Bestimmung des Parlamentes aus dem Jahr 2000 ist in der Lehre, in der Politik und in der Praxis vollkommen unwidersprochen. Wir sind deshalb sehr erstaunt, dass nun unter Hunderten von Versicherungsträgern (Unfallversicherer, Krankenkassen, Ausgleichskassen, IV-Stellen, Arbeitslosenversicherungsorganen, usw.) einzig und allein die Suva eine ‚lex spezialis‘ erhalten soll.

Art. 63 Abs. 3 UVG
Die SVP fordert, dass Aufsichtsräte mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und nicht erst mit 70 Jahren aus dem Aufsichtsrat ausscheiden müssen. Daher soll der Artikel wie folgt angepasst werden:
3 Die Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das ordentliche Rentenalter erreichen, aus dem Aufsichtsrat aus.

Art. 63 Abs. 3 sowie Art. 64 Abs. 3 UVG
Im Jahr 2004 verdiente der SUVA-Geschäftsleitungsvorsitzende 476’750 Fr. – Der Durchschnitt der Geschäftsleitung betrug knapp 300’000 Fr. – Aus Sicht der SVP sind diese Saläre zu grosszügig bemessen angesichts der Tatsache, dass es sich bei der SUVA um eine Anstalt des Bundes handelt. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung sollte nicht mehr verdienen als ein Bundesrat.
Hier sollte das BPG voll zum Zug kommen, weshalb der Begriff „sinngemäss“ in beiden Artikel zu streichen ist. Die SVP verlangt, dass bei der Entlöhnung von SUVA-Verwaltungsrat und SUVA-Geschäftsleitung das Bundespersonalgesetz vollständig und nicht nur sinngemäss zur Anwendung gelangt. ^

Neuer Art. 64 Abs. 4 UVG
Besonders stossend ist ausserdem, dass es SUVA-Geschäfts­leitungsmitgliedern heute nicht untersagt ist, Nebenbeschäftigungen auszuüben.
Diese Nebenbeschäftigungen können zu stossenden Interessenkonflikten führen. So hatte etwa der SUVA-Chef gemäss Berichten des Sonntagsblicks vom 30.10.2005 sowie der Weltwoche vom 10.11.2005 neben seinem Honorar, welches dasjenige eines Bundesrates übersteigt noch Nebenbeschäftigungen von 50’000 Franken pro Jahr, welche erst noch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen.

Die SVP schlägt daher einen neuen Art. 64 Abs. 4 vor:
4 Mitgliedern der Geschäftsleitung ist es untersagt, Nebenbeschäftigungen auszuüben.

Art. 65 UVG
Im Gegensatz zu anderen öffentlichrechtlichen Anstalten des Bundes ist eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung (OR 662a) nicht enthalten und ein allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandard fehlt.

Die SUVA sollte ihre Ertragslage transparenter darstellen. Zumindest sollte, wie in Swiss GAAP FER 14 gefordert, das versicherungstechnische und das finanzielle Ergebnis klar getrennt werden. Dadurch wären Rückschlüsse auf die Höhen der Monopolprämien möglich. Die SVP fordert daher, dass der explizite Verweis auf die Rechnungslegungsgrundsätze des OR (Art. 662 – 670) in diesen Artikel aufgenommen wird. Es darf nicht länger sein, dass die SUVA einen Sonderzug in Bezug auf Transparenz und Bewertungsgrundsätze fährt.

 

Art. 65a UVG
Die SVP verlangt, dass der Begriff sinngemäss gestrichen wird in Abs. 1. Wir verlangen ausserdem, dass die SUVA der Aufsicht der neuen Finma unterstellt wird.

Art. 67b UVG
Die SUVA hat heute weitestgehend ohne ausreichende gesetzliche Abstützung zahlreiche Nebentätigkeiten aufgenommen. Nun wird im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage versucht, diese heute durch die SUVA wahrgenommenen Nebentätigkeiten im Gesetz zu verankern. Dies lehnt die SVP strikt ab. Besonders störend ist aus Sicht der SVP, dass die Vernehmlassungsvorlage im Bereich der Nebentätigkeiten auf das OR verweist, währenddem sich die SUVA im Bereich der Rechnungslegung massiv gegen einen Verweis auf das OR zur Wehr setzt. Hinzu kommt, dass die Zulassung der SUVA zu weiteren Geschäftsfeldern unter Beibehaltung ihrer rechtlichen Stellung als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gegen die Bundesverfassung verstösst. Die Zulassung der SUVA zu Nebentätigkeiten verstösst konkret gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sowie gegen die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Abweichungen von diesen Grundsätzen bedürfen einer Verfassungsgrundlage und dürfen nicht über ein Bundesgesetz oder gar über eine Verordnung vorgenommen werden. Die SVP lehnt eine Ausdehnung der SUVA-Nebentätigkeiten ab und verlangt daher die ersatzlose Streichung des Art. 67b UVG.

Variante 2
Art. 61a UVG Abs. 3
Die SVP lehnt es ab, dass die SUVA Rechtsgeschäfte tätigen und Beteiligungen eingehen kann, welche nur indirekt in Zusammenhang mit der Versicherung gegen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten stehen. Die SVP fordert die ersatzlose Streichung von Art. 61a Abs. 3 UVG

Art. 63 Abs. 4 sowie Art. 64 Abs. 2 UVG
Siehe Bemerkungen zu Art. 63 und 64 UVG in Variante 1.
Die SVP fordert die Streichung des Wortes „sinngemäss“ in Art. 63 Abs. 4 sowie Art. 62 Abs. 2.
Die SVP schlägt zudem einen neuen Art. 64 Abs. 3 vor:
4 Mitgliedern der Geschäftsleitung ist es untersagt, Nebenbeschäftigungen auszuüben.

Art. 65 UVG
Die SVP verlangt, dass der Begriff sinngemäss gestrichen wird in Abs. 1.

Art. 65b UVG
Siehe Bemerkungen zu Art. 65 UVG in Variante 1.

Unfallversicherung für arbeitslose Personen
Die SVP ist mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden

Schlussbemerkungen
Die SVP tritt schon seit Jahren für eine Privatisierung der SUVA ein. Da dieses Anliegen im Moment nicht mehrheitsfähig ist, gilt es mit der SUVA als öffentlich-rechtlicher Anstalt vorlieb zu nehmen. Als solche ist die SUVA Teil der ausgelagerten Bundesverwaltung und übt hoheitliche Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht durch einen Aufsichtsrat, sondern durch den Bundesrat direkt wahrzunehmen. Die Besoldung der Kader hat sich daher auch nach dem Bundespersonalgesetz zu orientieren und Lohnexzesse sowie Lukrative Nebenbeschäftigungen der Geschäftsleitung sind zu verbieten. In Bezug auf die Rechnungslegung haben die Mindestvorschriften des OR Anwendung zu finden. Schliesslich darf die SUVA nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, welche ihr ausdrücklich durch das Gesetz übertragen wurden. Die SVP lehnt jede Nebentätigkeit der SUVA strikt ab.

 

 
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