Die SVP begrüsst grundsätzlich die Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft und an die internationalen Entwicklungen. Der Revisionsentwurf enthält…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP begrüsst grundsätzlich die Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft und an die internationalen Entwicklungen. Der Revisionsentwurf enthält jedoch zahlreiche Regelungen, die dieser Zielsetzung entgegenlaufen. Aus diesem Grunde lehnt die SVP den vorliegenden Gesetzesentwurf ab und weist ihn zur Überarbeitung an das IGE zurück.
Allgemeine Bestimmungen
Der vorliegende Gesetzesentwurf erweckt den Eindruck einer wenig durchdachten Vorlage. Das standardisierte internationale Schutzniveau, insbesondere dasjenige der EU, wird unterlaufen. International verbotene Umgehungshandlungen wären in der Schweiz erlaubt, was unser Land zur Drehscheibe für Umgehungstechnologie und Daten-Piraterie machen könnte.
Weiter zieht sich die Kumulierung von Belastungen für die Nutzer durch den ganzen Vorentwurf. So resultieren bereits aus dem vorgesehenen erweiterten Kollektivabgabesystem potenzielle Doppelbelastungen. Das Nebeneinander von individuellen und kollektiven Verwertungssystemen ist dem Wettbewerb auszusetzen. Auch die vorgesehene Geräteabgabe wirkt Preis treibend. Es kann nicht angehen, dass die Wirtschaft im Allgemeinen und die KMU im Besonderen mit ständig neuen (vorliegend urheberrechtlich begründeten) Abgaben, die sich z. T. wie Steuern auswirken, zur Kasse gebeten werden. Und einmal mehr wird den Unternehmen zusätzlicher bürokratischer Aufwand beschert.
Zu einzelnen Änderungsvorschlägen
Art. 20 a (Geräteabgabe)
Die vorgeschlagene Geräteabgabe ist ein Schritt in Richtung Kollektivierung des Urheberrechts und steht klar im Widerspruch zur zunehmenden Verbreitung individueller Verwertungssysteme. Auf dem Markt haben sich zudem zahlreiche technische Massnahmen (so etwa die DRM-Systeme) etabliert, die auch im Bereich der Privatkopie eine individuelle, auf den einzelnen Nutzungsvorgang bezogene Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche erlaubt. So stellt sich die Frage, inwieweit dadurch pauschale Vergütungssysteme nicht obsolet geworden sind.
Mit der Einführung einer Geräteabgabe würde eine neue ungerechtfertigte Abgabe geschaffen, da diese die Leerträgervergütung nicht ersetzen, sondern ergänzen soll. Damit würde eine einzige Nutzung kollektiv doppelt abgegolten.
Da gemäss Vorentwurf die Hersteller und Importeure als Schuldner der Abgabe diese auf die Konsumenten abwälzen würden, wäre ein markanter Anstieg der Gerätepreise zu erwarten. Dies steht in krassem Widerspruch zur immer wieder propagierten Bekämpfung des viel zitierten hohen Preisniveaus der Schweiz. Konsumenten würden auf Einkaufsmärkte im Ausland ausweichen, und Unternehmen würden ihre Server vermehrt ins Ausland verlagern, was dem IT-Sektor (vor allem KMU-Betriebe) schaden würde. Eine solche Abgabe könnte zukunftsträchtige Technologien massiv verteuern und benachteiligen. Dies ist weder im Sinne der Wirtschaft, noch der Konsumenten oder Urheber. Die SVP lehnt die Einführung einer solchen Geräteabgabe deshalb entschieden ab.
Art. 33a Persönlichkeitsrechte
Es erscheint als fragwürdig, neben dem bereits bestehenden Art. 28 ZGB weitere persönlichkeitsrechtliche Regelungen für Interpreten zu erlassen. Dass der Persönlichkeitsschutz der Urheber stärker ausgestaltet ist als derjenige der Interpreten, ist nachvollziehbar. Art. 28 ZGB bietet unseres Erachtens ausreichend Schutz für die ausübenden Künstler.
Art. 39a ff. VE-URG Schutz technischer Massnahmen
Der in Abs. 1 vorgesehene Schutz von technischen Massnahmen wird in Art. 4 wieder untergraben, indem Personen, welche die technische Massnahme ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen, de facto ein Selbsthilferecht zugestanden wird. Zudem soll gemäss Art. 39 b Abs. 1 lit. b VE-URG jede „Person mit rechtmässigem Zugang zum Schutzobjekt“ verlangen können, dass der Anbieter Vorkehrungen trifft, um „eine gesetzlich erlaubte Verwendung des Schutzobjektes zu ermöglichen“. Damit wird es dem Inhaber des Urheberrechtes praktisch verunmöglicht, unlautere Absichten zu verfolgen. Innovativen Geschäftsmodellen würden damit ein wirkungsvoller Rechtsschutz gegen weit reichende Umgehungshandlungen privater Nutzer versagt. Generell erscheinen solche Sonderregelungen im Bereich des Privatgebrauchs vor dem Hintergrund der heutigen digitalen Kopier- und Vorbreitungsmöglichkeiten sowie der Kontrollier- und Steuerbarkeit der Vervielfältigungshandlungen nicht mehr gerechtfertigt. Aus diesem Grunde sind Art. 39a Abs. 4 und Art. 39 b zu streichen und die in Art. 19 Abs. 1 lit. a statuierte Verwendung zum Eigengebrauch auf das Notwendigste (etwa für Betriebe, Lehranstalten, Verwaltungen) zu beschränken.