Vernehmlassung

Revision des Zivildienstgesetzes

Die SVP lehnt die Revision des Zivildienstgesetzes ab.

Die SVP lehnt die Revision des Zivildienstgesetzes ab.

Die Tatbeweislösung hat dazu geführt, dass in den nächsten Jahren nicht genügend Einsatzbetriebe und -plätze zur Verfügung stehen, damit der konsequente Vollzug der Dienstpflicht im Zivildienst sichergestellt bleibt. Verschiedene der vorgeschlagenen Lösungen, diese darauf abzielen, den Tätigkeitsbereich auszudehnen, sind abzulehnen. So ist von einer Ausdehnung auf die schulische Bildung und Erziehung ebenso abzusehen, wie von einem Einsatz zivildienstpflichtiger Personen im Ausland. Vielmehr ist eine Revision anzustreben, die die Leistung von Zivildienst weniger attraktiv macht. Der Nationalrat hat Motionen, die in diese Richtung gehen am 5. April 2011 Folge gegeben (09.3861/10.528). Die erstgenannte Motion verlangt, dass dem Parlament die Kompetenz gegeben wird, den Faktor, der die Dauer des Zivildienstes festlegt, von 1.5 auf maximal 1.8 zu erhöhen. Die zweite Motion will den Jekami im Zivildienst stoppen und will für Soldaten die Möglichkeit einschränken, jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen.

Ausgelöst und beeinflusst wurde die vorliegende Revision des Zivildienstgesetzes ZDG durch verschiedene Faktoren:

  • die Motion 11.3362; diese von National- und Ständerat überwiesene Motion fordert, dass zivildienstleistende Personen (Zivis) besser und länger für ihre Einsätze ausgebildet werden, insbesondere dort, wo es um die Pflege und Betreuung von Menschen geht;
  • die Revision des Militärgesetzes durch die vorgesehene Weiterentwick-lung der Armee; die geplante Umsetzung hat verschiedene Auswirkungen auf den Zivildienst;
  • die Überarbeitung des Landwirtschaftsrechts (Agrarpolitik 2014-2017);
  • steigende Anzahl der Zivis infolge der Einführung der Tatbeweislösung.

Nicht zu unterstützen sind aus Sicht der SVP folgende im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen:

  • Der Zivildienst soll neu auch Beiträge leisten, um die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen (Art. 3a Abs. 1 Bst. e E-ZDG); in Art. 4 Abs. 1 E-ZDG soll denn auch das Schulwesen als neuer Tätigkeitsbereich eingefügt werden (Bst. bbis) und für Versuche in weiteren Tätigkeitsbereichen soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die Handlungsfähigkeit der Vollzugsstelle zu erhöhen (Art. 4 Abs. 1bis E-ZDG). Die Aufnahme der Schulen als neuer Tätigkeitsbereich rührt nicht daher, dass Schulen auf diese Einsätze von Zivis angewiesen sind; vielmehr ist offensichtlich, dass krampfhaft nach neuen Einsatzbetrieben gesucht wird, um die zunehmende Zahl der Zivis zu beschäftigen. Offenbar erscheinen Schulen (von der Vorschulstufe bis und mit Sekundarschulstufe II) als willkommene Betätigungsfelder. Bisher waren Zivildiensteinsätze an Schulen nur in eingeschränktem Rahmen möglich; Voraussetzung war, dass sie der Verbesserung der Situation Betreuungsbedürftiger entsprachen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ZDG). Gegen dieses Einsatzgebiet ist nichts einzuwenden; ein Ausbau ist jedoch abzulehnen, namentlich ein Einsatz als Pausenaufsicht, als Mithelfer am Mittagstisch, beim Hausdienst oder bei der Aufgabenhilfe. Der ergänzende Bericht schliesst zwar den Einsatz als eigentliche Lehrperson grundsätzlich aus, es ist jedoch zu befürchten, dass es in der Praxis schliesslich dazu kommen wird.
  • Art. 7 E-ZDG sieht vor, dass zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden können, sofern sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben (Abs. 1). Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland soll von einer Einwilligung abgesehen werden können (Abs. 2). Aus Sicht der SVP sollten Leistungen des Zivildienstes ausschliesslich in der Schweiz ihren Nutzen bringen.
 
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