Vernehmlassung

Schengen Besitzstand Datenschutz

Die SVP beharrt hinsichtlich des Datenaustauschs auf dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit. Die Schweiz darf Informationen einem Schengen-Staat nur zukommen lassen, wenn…

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet 

 

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP beharrt hinsichtlich des Datenaustauschs auf dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit. Die Schweiz darf Informationen einem Schengen-Staat nur zukommen lassen, wenn der in jenem Schengen-Staat mit Hilfe der fraglichen Informationen erstellbare Tatbestand auch in der Schweiz strafbar ist. Desgleichen soll ein Schengen-Staat die ihm von der Schweiz überstellten Daten nicht an einen Drittstaat weiterreichen dürfen, falls diese dort der Verfolgung einer Tat dienen, welche in der Schweiz nicht unter Strafe steht. Die SVP lehnt überdies die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagene Stärkung des Datenschutzbeauftragten durch eine faktische Automatisierung seiner Wiederwahl ab. Eine derartige Sonderstellung ist namentlich gegenüber Magistraten, welche der regelmässigen Wiederwahl unterstehen, nicht zu rechtfertigen. 

Die SVP hatte die Übernahme der Schengen-Assoziierungsabkommen nicht zuletzt im Wissen darum abgelehnt, dass als Folge der Unterzeichnung des Teilabkommens (SAA) vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0360.268.1) aufgrund von Art. 2 Abs. 3 ein Automatismus in Gang gesetzt wird, der die Schweiz im Grundsatz dazu verpflichtet, jede seitens der EU beschlossene Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes zu akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden. Sich einem solchen Automatismus zu unterwerfen, ist unter souveränitätspolitischen Gesichtspunkten äusserst problematisch.

Die SVP verlangt, dass als Voraussetzung für den Datenaustausch sowohl innerhalb des Schengen-Raumes als auch gegenüber Drittstaaten ausnahmslos am Prinzip der doppelten Strafbarkeit festzuhalten sei. Es ist also beispielsweise sicherzustellen, dass Informationen, welche die Schweiz im Rahmen der polizeilichen bzw. justiziellen Zusammenarbeit einem anderen Schengen-Staat zukommen lässt, von diesem einem Drittstaat nur unter der Bedingung weitergereicht werden dürfen, dass der in jenem Drittstaat mit Hilfe der fraglichen Informationen erstellbare Tatbestand auch in der Schweiz strafbar ist. Art. 355f VE StGB und Art. 6ter VE Schengen-Informations-austausch-Gesetz (SIaG) sind entsprechend anzupassen. Namentlich die in Erwägung 25 des Rahmenbeschlusses geltend gemachten Dringlichkeiten, welche den „Zweitstaat“ von der Pflicht zur Einholung einer Zustimmung zur Informationsweitergabe beim „Erststaat“ entbinden, dürfen von der Schweiz nicht übernommen werden. Art. 355f Abs. 2 VE StGB sowie Art. 6ter Abs. 2 VE SIaG sind folglich zu streichen. Diese viel zu allgemein gehaltenen Ausnahmeklauseln eröffnen den zuständigen Behörden einen unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots völlig unangemessenen Spielraum. Gerade im Hinblick auf den Datenschutz muss man sich fragen, ob dieser durch solche Leerformeln tatsächlich erhöht werden kann.

Die zwecks Umsetzung von Art. 25 des vorliegenden Rahmenbeschlusses sowie aufgrund einer Empfehlung der EU seitens der Verwaltung ausgearbeitete „Stärkung“ der Aufsichtsbehörde und damit der Unabhängigkeit des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten geht der SVP entschieden zu weit. Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist bereits heute ausreichend abgesichert, damit dieser die ihm auferlegten Pflichten auftragsgemäss erfüllen kann. Die SVP begrüsst zwar die parlamentarische Genehmigung der nach wie vor durch den Bundesrat vorzunehmenden Wahl des Beauftragten (Art. 26 Abs. 1 DSG); obliegt ihm doch die Aufsicht über die Bundesverwaltung, weshalb eine von der Exekutive unabhängige zusätzliche Legitimation des Beauftragten durch die Legislative angezeigt ist. Auf den Automatismus einer stillschweigenden Verlängerung seiner Amtszeit um weitere 4 Jahre respektive die Verpflichtung des Bundesrates, zur Nichtwiederwahl des Beauftragten „sachlich hinreichende Gründe“ beibringen zu müssen (Art. 26a Abs. 1 DSG), ist indes zu verzichten. Dies hätte zur Folge, dass ein Gericht über die Frage entscheiden müsste, ob eine Nichtwiederwahl hinreichend begründet sei. Der Datenschutzbeauftragte sollte sich vielmehr auch anlässlich seiner Wiederwahl demselben Verfahren wie bei der Erstwahl stellen müssen. Es gibt keinen einsichtigen Grund, weshalb die Verlängerung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten derart zu automatisieren wäre, wenn selbst Bundesrichter, deren Unabhängigkeit von niemandem angezweifelt wird, einer regelmässigen ordentlichen Wiederwahl durch das Parlament bedürfen.

Die SVP lehnt schliesslich auch die Schaffung von zusätzlichen drei Stellen, welche sich mit der Umsetzung der Empfehlungen der EU hinsichtlich der Anforderungen an den Datenschutz befassen, ab. Sollte sich entsprechender Bedarf nicht vermeiden lassen, sind diese Stellen zwingend im aktuellen Etat des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu kompensieren.

Die SVP verlangt die strikte Einhaltung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit, insbesondere auch beim Austausch von Informationen zwischen dem Schengen-Raum und Drittstaaten. Zudem ist eine Privilegierung des Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Wiederwahl klar abzulehnen.

10. August 2009

 
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