Die SVP lehnt die hier präsentierte Rückführungsrichtlinie ab. Denn sie sieht unter anderem eine Verkürzung der Höchsthaftdauer von 24 auf 18 Monate vor. Damit begünstigt sie das Untertauchen…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt die hier präsentierte Rückführungsrichtlinie ab. Denn sie sieht unter anderem eine Verkürzung der Höchsthaftdauer von 24 auf 18 Monate vor. Damit begünstigt sie das Untertauchen illegaler Aufenthalter, wenn diese aufgrund der zeitlichen Begrenzung vor ihrer möglichen Ausschaffung aus der Haft entlassen werden müssen. Just um diesen Missstand zu bekämpfen, wurde die Maximalhaft per 1. Januar 2008 von 18 auf 24 Monate angehoben; ein Entscheid, der anlässlich der Volksabstimmung über das Ausländer- und Asylgesetz vom 24. September 2006 von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern mit rund 68 % Ja-Stimmen sowie einer Mehrheit in sämtlichen Kantonen gutgeheissen wurde. Es ist somit eine eklatante Missachtung des Volkswillens, wenn diese zielführende und demokratisch abgestützte Massnahme durch eine EU-Richtlinie nach nur gut eineinhalb Jahren wieder rückgängig gemacht werden soll. Überdies fordert die SVP, dass den Kantonen durch eine von gewöhnlichen Strafgefangenen separierte Unterbringung der in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen keine Zusatzkosten durch Neubauten erwachsen dürfen.
Die SVP hatte die Übernahme der Schengen-Assoziierungsabkommen nicht zuletzt im Wissen darum abgelehnt, dass als Folge der Unterzeichnung des Teilabkommens (SAA) vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0360.268.1) aufgrund von Art. 2 Abs. 3 ein Automatismus in Gang gesetzt wird, der die Schweiz im Grundsatz dazu verpflichtet, jede seitens der EU beschlossene Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes zu akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden. Sich einem solchen Automatismus zu unterwerfen, ist unter souveränitätspolitischen Gesichtspunkten äusserst problematisch.
Vorliegend geht es um die innerstaatliche Umsetzung der sogenannten Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, derzufolge das AuG und das AsylG anzupassen wären. Ziel ist eine Harmonisierung der Normen und Verfahren in den Schengen-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rückführung illegal im Schengen-Raum aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Im Rahmen dieser Harmonisierung soll die Höchsthaftdauer für illegal anwesende Ausländer von 24 auf 18 Monate verkürzt werden. Die SVP lehnt diese Forderung entschieden ab. Unter Zustimmung sämtlicher Kantone und mit einem Ja-Stimmen-Anteil von rund 68 % hat das Volk am 24. September 2006 anlässlich einer Referendumsabstimmung das neue Ausländergesetz und das revidierte Asylgesetz angenommen. Um die Probleme bei der Wegweisung zu lösen und den Missbrauch im Asylwesen zu bekämpfen, beinhaltete das vom Volk klar gutgeheissene Gesetz als wesentliche Änderung gerade eine Verlängerung der Ausschaffungshaft. Sie dient der Durchsetzung einer angeordneten Wegweisung, indem sie den Behörden zusätzlich Zeit verschafft, um die zur Rückführung notwendigen Papiere zu beschaffen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2008 waren die Behörden oft gezwungen, eine Ausschaffungshaft aufzuheben, weil die Wegweisung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht erfolgen konnte (vgl. Abstimmungsbüchlein zur Volksabstimmung vom 24. September 2006, S. 21 & 23). Dieser Missstand konnte mit der Verlängerung der Maximalhaftdauer auf 24 Monate erfolgreich behoben werden. Doch genau diese Verbesserung der Situation soll nun aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie wieder rückgängig gemacht werden.
Einen solchen Schritt kann die SVP nicht hinnehmen. Zum einen würde dadurch ein noch junger, überaus deutlich ausgefallener Volksentscheid einfach kassiert und zum anderen eine äusserst sinnvolle Massnahme im Rahmen der Asylmissbrauchsbekämpfung ohne eine plausible materielle Begründung wieder aufgehoben. Auch wenn die Haft bei weniger als 1 % aller Fälle mehr als 18 Monate dauert (vgl. Bericht, S. 16), besteht die Gefahr, dass sich namentlich in Ausschaffungshaft sitzende Personen ihrer Ausschaffung durch Untertauchen entziehen, wenn sie z.B. infolge einer verzögerten Übermittlung ihrer Ausreisedokumente seitens der Drittstaaten nach 18 Monaten dennoch zwingend aus der Haft entlassen werden müssen. Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie darf deshalb nicht in dieser Form im Rahmen von Art. 79 VE-AuG übernommen werden.
Schliesslich dürfen den Kantonen durch die geforderte getrennte Unterbringung der in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen von gewöhnlichen Strafgefangenen
keine Zusatzkosten erwachsen. Dem Anliegen wäre pragmatisch und möglichst ohne teure Neubauten Rechnung zu tragen.
Die SVP lehnt eine von der Rückführungsrichtlinie geforderte Verkürzung der Höchsthaftdauer für Ausschaffungshäftlinge von 24 auf 18 Monate entschieden ab. Damit würde erstens ein klarer Volksentscheid umgestossen und zweitens das Risiko des Untertauchens abgewiesener Asylbewerber wieder deutlich erhöht.
5. September 2009