Die SVP sieht dringenden Handlungsbedarf bei der Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Insbesondere die Einführung einer Basketregelung, wie diese von anderen Ländern praktiziert wird, muss umgesetzt werden.
Um Doppelbesteuerungen von Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und Lizenzen, welche im Ausland erarbeitet werden, zu vermeiden, schliesst die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen ab. In der Absenz von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wenden Staaten häufig eine Quellensteuer auf solche Kapitalerträge an. Selbst wenn ein DBA abgeschlossen wurde, entscheiden sich Staaten wie die Schweiz, gewisse Einkünfte, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Einkommensteuer einzuschliessen. Die Höhe der daraus folgenden Steueranrechnung ist wesentlich für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Firmen, da diese bei übermässiger Besteuerung abzuwandern drohen.
Bei der vorliegenden Verordnung wurde die Anwendung der wichtigen Basket-Regelung (1 Topf für alle steuerbaren Erträge zur Festlegung des Maximalbetrags) verworfen. Diese Regelung, welche vom Bundesgericht (2C_64/2013) unterstützt und von wichtigen Konkurrenten der Schweiz (Niederlande, Schweden und Irland) angewandt wird, wird nicht vorgesehen. Eine Anwendung von Basketlösungen erlaubt es, dass Unternehmen auch ohne vorliegendes DBA mit dem entsprechenden Land, ihre ausländischen Quellensteuern anrechnen können, und ist deshalb unbedingt anzustreben.
Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung sieht aktuell im Art. 11 Abs. 1 vor, dass die Unternehmen für die Berechnung des abzugsberechtigten Maximalbetrags die Erträge um die Höhe der der Schuldzinsen, die auf sie entfallen und die Unkosten, die mit der Ertragserzielung zusammenhängen zu kürzen sind. Gleichzeitig müssen direkte und indirekte Aufwendungen, welche zur Ertragserzielung zusammenhängen, in Abzug gebracht werden. Dies schmälert die Abzugsmöglichkeiten von Schweizer Firmen gegenüber ausländischen Konkurrenten, deshalb sind nur die direkt mit der Ertragserzielung zusammenhängenden Aufwendungen zum Abzug zu bringen.
Artikel 11 Abs. 2 sieht für Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen und Dienstleistungserträge pauschale Abzüge vor. Allerdings muss der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Diese Nachweispflicht führt zu einer absurden Situation, weil Pauschalabzüge für Unternehmen zwar von Vorteil sind, aber die gleichzeitige Nachweispflicht der tatsächlichen Aufwendungen unnötige administrative Kosten verursachen. Zudem hat das Unternehmen keine rechtliche Sicherheit darüber, ob die Steuerverwaltung den Pauschalabzug oder die tatsächlich ausgewiesenen Kosten als Basis für die Steuerberechnung nehmen wird. Deshalb ist der Satz bezüglich der Nachweispflicht in Artikel 11 Abs. 2 ersatzlos zu streichen.