Vernehmlassung

SVP gegen unnötige Gesetzesrevision im Vormundschaftsrecht

Die SVP lehnt den Vorentwurf zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab und weist ihn zur Überarbeitung an das Bundesamt zurück. Nach Meinung der SVP soll sich die Revision auf…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Vernehmlassung zur Revision des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Die SVP lehnt den Vorentwurf zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab und weist ihn zur Überarbeitung an das Bundesamt zurück. Nach Meinung der SVP soll sich die Revision auf punktuelle Änderungen beschränken.

Grundsätzlich gilt es anzumerken, dass der Vorentwurf – wie die zahlreichen anderen Gesetzgebungsprojekte – einen technokratischen Grundzug aufweist. Er ist von Aktivismus geprägt und sieht Änderungen – wie etwa die Ersetzung des Begriffs „fürsorgerischer Freiheitsentzug“ durch „fürsorgerische Unterbringung“ – vor, die schlicht unnötig sind.

Das geltende Vormundschaftsrecht ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1912 praktisch unverändert in Kraft und hat sich bis heute bewährt. Bereits aus diesem Grunde erscheint es nicht angebracht, eine vollständige Umgestaltung des bisherigen Rechts vorzunehmen, sondern der jahrzehntelangen Rechtssicherheit den Vorzug zu geben und nötige Änderungen punktuell vorzunehmen. Dies umso mehr, als der Vorentwurf inhaltlich keine grundlegenden Änderungen bringt und als viele der vorgesehenen Änderungen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Aus politischer wie auch aus rechtlicher Sicht ist die in Art. 443 VE vorgesehene Erwachsenenschutzbehörde in Form eines interdisziplinär zusammengesetzten Fachgerichtes abzulehnen. Diese mit Professionalisierung begründete Neuerung hätte zur Folge, dass vielen in den Kantonen zuständigen Laien die vormundschaftlichen Aufgaben gänzlich entzogen würden, was nicht angehen kann. In Anbetracht unseres Milizsystems scheint diese Form nach wie vor geeignet zu sein. Überhaupt greift eine solche Umstrukturierung zu stark in die kantonale Souveränität ein und wäre überdies mit hohen Kosten verbunden.

Schliesslich erachtet die SVP die Regelung des Verfahrens vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in einem separaten Erlass als eine aufwendige Lösung. Falls es zu einer eidgenössischen Zivilprozessordnung kommen sollte, wäre eine Integration genannter Verfahrensvorschriften in dieselbe zumindest zu prüfen.

 

 

 
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