Mit Art. 16 ff. des Geoinformationsgesetzes (GeolG) wurde die rechtliche Grundlage für einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) geschaffen. Die in der Folge im 2009 in Kraft getretene Verordnung (ÖREBKV) sieht eine Einführung des Katasters in zwei Etappen vor. Die während der ersten Etappe erfolgte Evaluation ist Anlass der vorliegenden Teilrevision.
Aus Sicht der SVP kann der geplanten Verordnungsrevision nur teilweise zugestimmt werden: Die beabsichtige Anpassung nArt. 3a der Verordnung (Massgeblichkeit) ist zu überarbeiten, diese gefährdet die Planungs- und Rechtssicherheit der Nutzer. Zugestimmt werden kann hingegen den Anpassungen in der Verordnung, welche grösstenteils technischer sowie redaktioneller Natur sind.
Wir verzichten an dieser Stelle auf eine detaillierte Stellungnahme und beschränken uns auf die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte:
Einerseits gilt im Grundsatz, dass die Rechtswirkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf Grundlage ihres formrichtigen Beschlusses entsteht. Massgeblich ist dabei die Fassung der Daten, die von der zuständigen Behörde beschlossen bzw. genehmigt wurde. Dieser Grundsatz soll nun mit dem neuen Art. 3a ÖREBKV kodifiziert werden.
Anderseits räumt Art. 17 GeolG den ÖREB-Kataster eine positive Publizitätswirkung ein, d. h., dass die im Kataster enthaltenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen allen Personen bekannt sind. Es gilt somit die Vermutung der Kenntnis über Bestand, Inhalt und Umfang der Beschränkung.
Dass im Lichte der positiven Publizitätswirkung bei einem Widerspruch zwischen Kataster und Beschluss letzteres vorgehen soll, ist stossend, insbesondere wenn im Vertrauen auf den Katastereintrag finanzielle Dispositionen getroffen wurden.
Zentral sollte daher im Rahmen der Teilrevision der Vertrauensschutz der Nutzer sein. Aus Sicht der SVP haben die Einträge richtig, verbindlich, vollständig und gültig zu sein. Es muss daher ausgeschlossen werden, dass ein Grundeigentümer aufgrund eines fehlerhaften Eintrags gegenüber einem Käufer eine Haftung übernehmen muss und ein Regress gegenüber den Behörden gestützt auf nArt. 3a ÖREBKV im Vornhinein verunmöglicht wird.
Im Rahmen der Teilrevision sollte der Gesetzgeber daher bemüht sein, die Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten, um damit insbesondere Sicherheit im Erwerb von Grundeigentum zu schaffen. Zudem sollte ein ÖREB-Eintrag, welcher sich auf ein konkretes Grundstück bezieht, zugunsten des Vertrauensschutzes der Nutzer ebenfalls im Grundbuch angemerkt werden.