Die SVP begrüsst es zwar, dass der Bundesrat die erfolgten Missbräuche und den dadurch entstandenen Handlungsbedarf in dieser wichtigen Frage erkennt. Leider bieten die vorgeschlagenen…
Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die
SVP begrüsst es zwar, dass der Bundesrat die erfolgten Missbräuche und
den dadurch entstandenen Handlungsbedarf in dieser wichtigen Frage
erkennt. Leider bieten die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen jedoch
immer noch viel zu viele Möglichkeiten, Missbrauch zu betreiben und das
Schweizer Asylwesen auszunützen. Insbesondere die Reisegründe müssen
massiv beschränkt werden und eine Reise in den Heimatstaat muss
grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die Vorlage ist zwar ein
Schritt in die richtige Richtung, geht aber noch viel zu wenig weit. Mit
Ausnahmeregeln und sinnlosen zusätzlichen Möglichkeiten werden viel zu
viele Türen für Missbräuche offen gelassen. Dies gilt es zwingend zu
ändern, um eine Wirkung zu entfalten und die Attraktivität der Schweiz
für Wirtschaftsflüchtlinge zu senken. Konkret beantragt die SVP folgende
Änderungen:
Reisegrund und -ziel immer in Pass vermerken
Art. 4 Abs. 5 „können … werden“ durch „werden“ ersetzen
Um
Missbräuche zu verhindern, sollen Reisegrund und Reiseziel immer im
Pass vermerkt werden. Es gibt keinen Grund für die vom Bundesrat
vorgeschlagene Kann-Formulierung.
Kein Rückreisevisum für abgewiesene asylsuchende Personen
Art. 7 Abs. 3 „oder abgewiesene asylsuchende“ streichen.
Es
kann nicht sein, dass eine von der Schweiz abgewiesene Person, die
somit kein Anrecht auf einen Verbleib in der Schweiz hätte, ein
Rückreisevisum erhält. Auch wenn der Staat, in welchen die Person
einreisen möchte, dies verlangt, so darf die Schweiz kein solches Visum
ausstellen. Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wurde, so kann die betroffene
Person ohne Gefahr vor Verfolgung in ihr Heimatland zurückkehren. Es
gibt daher keinen Grund, warum sie nach einer Reise wieder in die
Schweiz zurückkehren sollte.
Reisegründe einschränken – keine Reise in den Heimatstaat
Art. 8 Abs.1
… Das BFM kann eine Reise in einen anderen Staats als den Heimatstaat ausnahmsweise bewilligen:
a….
b. streichen
c….
Die
SVP begrüsst es, dass mit der Kann-Formulierung kein genereller
Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes mehr besteht. Dennoch
bleibt die Regelung viel zu attraktiv. Die Reise in den Heimatstaat muss
zwingend untersagt werden. Vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende
begründen ihren Aufenthalt in der Schweiz mit der Unmöglichkeit der
Rückreise in ihren Heimatstaat. Ermöglicht man ihnen eine Rückreise,
führt dies den Aufenthalt in der Schweiz ad absurdum. Zur Durchsetzung
dieser Regelung ist es umso wichtiger, dass das Reiseziel zwingend im
Pass vermerkt wird (s.o.).
Weiter müssten auch die Reisegründe
eingeschränkt werden. Die Formulierung „zur Erledigung von wichtigen und
unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten“ ist viel zu vage
und beinhaltet alle möglichen Gründe. Sie bietet sich für die
missbräuchliche Auslegung dieses Artikels geradezu an und muss zwingend
gestrichen werden, um eine wirkungsvolle Einschränkung zu erzielen.
Reisedauer einschränken
Art. 8 Abs. 2
Das BFM entscheidet über die Dauer eine Reise nach Absatz 1. Diese muss aber unter 20 Tagen liegen.
Auch
in dieser Hinsicht muss die Attraktivität der Reisemöglichkeit
eingeschränkt werden. Alle in Absatz 1 erwähnten Gründe können in einer
Reise von unter 20 Tagen erledigt werden. Diese Maximalfrist soll für
alle Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommene gelten, denn auch wenn sie
schon lange in der Schweiz sind, verfügen sie nicht über eine
Aufenthaltsbewilligung und dürfen daher auch keine Reisefreiheit
geniessen.
Keine zusätzlichen Reisegründe für vorläufig Aufgenommene
Art. 8 Abs. 4 – 7 streichen
Wie
bereits erwähnt, haben vorläufig Aufgenommene keine
Aufenthaltsbewilligung. Sie müssten eigentlich in die Heimat zurück,
können aber aus unterschiedlichen Gründen nicht zurückgeschickt werden.
Es gibt keinen Grund, warum dieser Status mit Sonderregeln wie
zusätzlichen Reisegründen noch attraktiver ausgelegt werden sollte. Die
hohe Zahl der heute in der Schweiz lebenden vorläufig Aufgenommenen
zeugt von der hohen Attraktivität dieses Status. Um diesen Missstand zu
beheben und solche Personen zur freiwilligen Heimreise zu animieren,
müssen deren Privilegien unverzüglich gesenkt werden. Attraktive
Sonderregeln zielen in eine völlig falsche Richtung.
Besonders
stossend ist dabei die in Absatz 6 ausdrücklich festgehaltene
Möglichkeit der Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Wie bereits
erwähnt, zeichnen sich vorläufig Aufgenommene gerade dadurch aus, dass
sie nicht in ihre Heimat zurückreisen können oder wollen. Sollten sie,
aus welchem Grund auch immer, freiwillig zurückreisen, so ist ihnen der
Status des vorläufig Aufgenommenen zu entziehen. Somit ist in Absatz 6
(sollte er nicht, wie gefordert gestrichen werden) klar festzuhalten,
dass Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht erlaubt werden.
Keine Rückreise mit Identitätsausweis
Art. 11 Abs. 4
Der Identitätsausweis für asylsuchende Personen berechtigt nicht zur Rückkehr in die Schweiz.
Gemäss
neuer Regelung sollen Identitätsausweise nur noch für definitive
Ausreisen aus der Schweiz ausgestellt werden. Lässt man nun die
Möglichkeit des Erhalts eines gültigen Rückreisevisums auch für Personen
mit Identitätsausweisen bestehen, so wird diesem Grundsatz
widersprochen und die anscheinend definitive Ausreise kann doch zur
Rückreise in die Schweiz führen.